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P&R: Erstes LG-Urteil weist Anlegerklage ab

Das Landgericht Ansbach hat jüngst die Klage einer P&R-Anlegerin gegen einen Vermittler abgewiesen (vgl. 'k-mi' 48/18). 'k-mi' liegen nun auch die schriftlichen Urteilsgründe zu dieser wohl bundesweit ersten LG-Entscheidung (Az. 3 O 557/18, noch nicht rechtskräftig) in einer P&R-Haftungsklage vor. Der Vermittler in diesem Verfahren wurde von Jan C. Knappe, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, aus der Kanzlei Dr. Roller & Partner/München vertreten.

Die dem Fall zugrunde liegende Konstellation dürfte wohl nicht auf jeden Fall anwendbar, aber für viele P&R-Vermittlungssituationen typisch sein: Die Anlegerin kaufte im Juni 2015 P&R-Container über ca. 8.640 €. Zu einem weiteren Kauf kam es im September 2015 mit einer Zeichnung von Containern im Wert von 42.600 €, so dass es abzüglich von Rückflüssen um einen Anlagebetrag von ca. 34.900 € geht. Diese klagt sie nun bei dem Vermittler wegen "Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung" ein. Die Anlegerin schilderte die Anbahnung des ersten Kaufvorgangs in der mündlichen Verhandlung u. a. wie folgt: "Ich kannte den Beklagten schon vorher. Es waren nur geschäftliche Kontakte. Ich wusste, dass Herr (...) schon gezeichnet hatte. Ich war allerdings da nicht mit dabei. Ich habe damals einen Ratensparvertrag für die Altersvorsorge herausbekommen. Ich dachte, dann kann ich den fünf Jahre anlegen und dann hab ich mein Geld wieder. Ich habe dann bei Herrn (...) im Büro angerufen. Der Beklagte kam dann mit dem ausgefüllten Vertrag. Der Vertrag war fertig bis zum Unterschreiben. Er hat zunächst drei Container angeboten für einen 'Neukunden' und dann später ging es um eine weitere Anlage, die er damals angedacht hatte (...)"

Die Klägerin erklärte zudem, dass der Vermittler vorher nicht wusste, wie viel Geld zur Verfügung steht. Das Gericht wertet diesen Sachverhalt daraufhin folgendermaßen: "Nach den eigenen Erklärungen der Klägerin konnte der Beklagte daher eine Anlageberatung gar nicht machen, weil er nicht wusste, wie viel Geld zur Verfügung stand. Die Klägerin hat damit sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie bereits vor dem 1. Termin angerufen habe und dass es um einen Containerkauf geht. Die Aussagen der Klägerin können daher nicht anders gewertet werden, als dass beim 1. Mal bereits eine vollständige Kaufabsicht der Klägerin bestand, so dass eine Beratung nicht mehr gewünscht war und auch nicht durchgeführt wurde." Nur so sei auch erklärbar, so das LG Ansbach weiter, "warum genau feststand, welcher Umfang der Containerkauf haben sollte. Es blieb zwischen den Parteien letztlich unstreitig, dass die Unterlagen vom Beklagten bei beiden Kaufvorgängen bereits fast vollständig ausgefüllt mitgebracht wurden. Eine inhaltliche Entscheidung über den Umfang und die Art der Beteiligung war danach gar nicht mehr möglich".

Das Gericht sieht damit schon aus dem Klägervortrag keinen Grund, von einer erfolgten Anlageberatung auszugehen, so dass ein solcher Vertrag auch nicht zustande gekommen ist. Den zweiten Erwerbsvorgang ca. 3 Monate später wertete das Gericht wie folgt, wobei hier offenblieb, ob in der Zwischenzeit ein weiterer persönlicher Termin zwischen Kundin und Vermittler stattfand: "Die Klä-gerin hatte unmittelbar von der Unternehmensgruppe Kaufangebote erhalten und wollte diese letztlich nur noch über den Beklagten umsetzen. Eine eigenständige Anlageberatung ist aus dem geschilderten Sachverhalt nicht zu erkennen. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bereits 74 Jahre ist und keine Erfahrung mit derartig hochspekulativen Kapitalanlagen hatte. Aus den Erklärungen der Klägerin ergibt sich nach Auffassung des Gerichts allerdings eindeutig, dass diese letztlich hier nur eine 'Bestellung' beim Beklagten aufgegeben hat. Um den Ablauf des Erwerbs zu schildern, bedarf es keiner Anlageerfahrung."

Laut LG lag hier demnach weder eine Anlageberatung noch eine Anlagevermittlung vor, sondern vielmehr lediglich die Weiterleitung einer 'Bestellung': "Aufgrund ihrer Bestellung hat dann der Beklagte die entsprechenden Unterlagen mitgebracht, um noch die Unterschrift der Klägerin einzuholen. Damit vermag für das Gericht unbeachtlich verbleiben, ob und inwieweit man dennoch über die Anlage gesprochen hat. Nach den oben ausgeführten Darstellungen war die Klägerin jeweils bereits vor dem Erscheinen des Beklagten fest entschlossen, einen bestimmten Anlagebetrag in die entsprechende Anlageform zu tätigen bzw. eigentlich nur einen entsprechenden Kaufvertrag mit den weiteren Verträgen zu schließen (...) Damit ist vorliegend weder ein Anlageberatungsvertrag noch ein Anlagevermittlungsvertrag von der Klägerin hinreichend dargelegt worden. Verletzungen eines solchen Vertrags können damit nicht vorliegen, die entsprechende Schadensersatzansprüche auslösen können."

Gegenüber 'k-mi' erläutert RA Knappe die von ihm für den beklagten Vermittler erstrittene Entschei-dung wie folgt: "Das Urteil dürfte vor allem denjenigen P&R-Vermittlern helfen, die wegen Folgeinvestments von Bestandskunden in die Haftung genommen werden. Denn gerade in dieser Konstellation war es häufig so, dass die Kunden sich wegen aktueller P&R-Angebote aktiv bei ihren Vermittlern meldeten und aufgrund ihrer Vorerfahrungen keine umfassende Produktaufklärung mehr benötigten. Häufig ging es dabei um Reinvestitionen nach erfolgreichen Vorinvestments bzw. um Neuinvestitionen unter Zuhilfenahme von Mietverrechnungsmöglichkeiten."

'k-mi'-Fazit: In welcher Form dieses Urteil Rechtskraft erhält, ist noch offen. Durch die Entscheidung zeichnen sich aber bereits jetzt die Umrisse der künftigen juristischen Auseinandersetzungen bei P&R ab: Es wird vor der Prüfung von Altersfragen oder Aufklärungspflichtsverletzungen auch darum gehen, ob bei Anbahnung des Geschäfts schon eine Kaufabsicht des Kunden vorlag auch hinsichtlich der Beteiligungshöhe und ob z. B. bei Folgegeschäften bzw. Bestandskunden die Kaufunterlagen direkt von P&R kamen, so dass am Ende nur ein 'Ausführungsgeschäft' bzw. 'Bestellung' vorliegen könnte.

 

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