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Prosavus: Insolvenzverwalter scheitert mit Forderungsabwehr

Die 'Prosavus-Rechtsprechung' ist ein geflügeltes Wort im Kapitalmarktrecht. Hierbei geht es bislang darum, dass die Genussrechtsbedingungen der Prosavus AG keine Ergebnisbeteiligung für Investoren gewähren, die vor der Rückforderung des Insolvenzverwalters sicher wären (BGH, Az. IX ZR 247/19, vgl. 'k-mi' 34/21). Jetzt bekommt der Begriff 'Prosavus-Rechtsprechung' eine weitere Bedeutung: Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. III ZR 137/24) den Prosavus-Insolvenzverwalter RA Frank-Rüdiger Scheffler allerdings nun in die Schranken gewiesen. Dieser wollte die Forderungen eines Anlegers bestreiten, der im Jahr 2011 Orderschuldverschreibungen der Future Business KGaA (FuBus) über 100.000 € erworben hatte. Dabei wurde der Insolvenzverwalter aber nun vom BGH gestoppt: Die Prosavus hafte gemäß § 31 BGB für den Schaden des Anlegers, für den ihr Vorstand Jörg Biehl verantwortlich ist. Ziel der Regelung des § 31 BGB ist es, durch Verbreiterung der Haftungsmasse vor Schadenshandlungen, die das Organ in 'amtlicher' Eigenschaft begangen hat, zu schützen. Sind, wie bei der Infinus-Gruppe, "Organe verschiedener juristischer Personen mit ein und derselben natürlichen Person besetzt, kann die Haftung dieser verschiedenen juristischen Personen (…) nicht zweifelhaft sein, wenn diese natürliche Person als Täter eine aus mehreren Teilakten beziehungsweise Tatbeiträgen bestehende unerlaubte Handlung in unterschiedlichen 'amtlichen' Eigenschaften begangen hat (…)". Zudem stellt der BGH fest: In Fällen von Schneeballsystemen erleidet der getäuschte Anleger einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die Anlage wirtschaftlich zumindest teilweise wertlos ist. Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Rückzahlungsansprüche der Anleger wertlos waren, weil die FuBus jedenfalls im Tatzeitraum von Januar 2011 bis November 2013 nicht über relevantes Vermögen verfügte. Der Betrag verringert sich nicht deswegen, weil die Anlage teilweise werthaltig gewesen sei und er wohl mit einer Quote im Insolvenzverfahren rechnen könne: "Denn bei Verletzung von Aufklärungspflichten oder gar Betrug im Zusammenhang mit Vermögensanlagen entsteht der Schaden in voller Höhe der Anlagesumme bereits dadurch, dass sich der Anleger überhaupt zu der Investition entschließt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Anlage gänzlich wertlos ist oder nur teilweise hinter der vertraglich geschuldeten Werthaltigkeit zurückbleibt."

'k-mi'-Fazit: Im Insolvenzverfahren der FuBus ist man parallel schon weiter. Dort erfolgte im März die dritte Abschlagszahlung von ca. 5 % an die Anleger. Ob die aktuelle BGH-Entscheidung nun wieder Unklarheit bei den gruppeninternen konkurrierenden Forderungsansprüchen der 3 unterschiedlichen Insolvenzverwaltungen bringt (Prosavus, FuBus und Ihr Kompetenz-Partner IKP), die bisher mit Vergleichen entschärft wurden, bleibt abzuwarten.

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