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Rechtsgutachter: Geplanter LV-Provisionsdeckel ist verfassungswidrig

Ein Provisionsdeckel im Bereich der Lebensversicherung ist sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich unzulässig. Zu diesem Ergebnis kommen zwei aktuell vorgelegte Gutachten der renommierten Rechtsexperten Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier und Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski: Der Evaluierungsbericht des Bundesfinanzministeriums zum Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) sieht die Schaffung eines gesetzlichen Provisionsdeckels im Bereich der Lebensversicherung vor (vgl. ‚vt‘ 27/18).

Seit der Bericht-Veröffentlichung am 28.06.2018 wurde über die Folgen, Zulässigkeit und Ausgestaltung eines LV-Provisionsdeckels spekuliert. Insbesondere die verfassungsrechtliche Zulässigkeit wurde von ‚vt‘ von Anfang an in Zweifel gezogen. Das bestärkte sich, als trotz unserer Anfragen weder die BaFin (vgl. ‚vt’ 48/18) noch das BMF (vgl. ‚vt’ 51/18) gravierende Missstände aufzeigten, die einen so schwerwiegenden Eingriff in die gesetzlich garantierte Gewerbefreiheit der Versicherungsvermittler und die Privatautonomie der Unternehmen rechtfertigen. Unsere Kritik wird nun von zwei renommierten Rechtsexperten untermauert: Die beabsichtigte Einführung eines gesetzlichen Provisionsdeckels wird als Eingriff in Grundrechte und Europarecht gewertet, der Provisionsdeckel verstößt gegen die Berufsausübungs- und Dienstleistungsfreiheit.

So beantwortet der Staatsrechtswissenschaftler und ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, in seinem aktuell vorgelegten „Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Provisionsdeckels für die Vermittlung von Lebensversicherungen“ die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation mit einem klaren ‚Nein‘. Papier konstatiert, dass „die gesetzliche Einführung eines Provisionsdeckels bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Versicherungsunternehmer und der Versicherungsvermittler aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz darstellen“ würde. Jedoch „wäre ein solcher Eingriff nicht durch verfassungslegitime Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt. Das Vorliegen solcher Gründe ist empirisch nicht belegbar.“

Papier folgert im Gutachten: „Der Gesetzgeber überschritte seinen von der Verfassung eingeräumten Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognosespielraum, wenn er solche Gründe und deren Voraussetzungen ohne jede tatsächliche Fundierung unterstellte.“

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts fokussiert auch die ungleichen Beratungs- und Vertriebswege wie bspw. Vertreter und Versicherungsmakler. Unter einen Provisionsdeckel, der „undifferenziert für alle Versicherungsvermittler im Bereich der Lebensversicherungen gelten würde, fielen sehr unterschiedliche Berufsgruppen und Berufsbilder mit sehr unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, Aufgaben und Pflichten“. Papier berücksichtigt in seinem Gutachten auch die diversen Stellungnahmen der Bundesregierung zur Finanzstabilität der Lebensversicherungsgesellschaften.

Er folgert: „Bei dieser Sachlage erscheint ein gesetzlich eingeführter Provisionsdeckel unabhängig von der letztlich gewählten Höhe als willkürlicher gesetzgeberischer Aktionismus. Das gesetzgeberische Ziel einer weiteren Senkung der Vertriebskosten kann somit einen normativen Provisionsdeckel und den damit verbundenen Eingriff in die berufsspezifische Vertragsfreiheit der Vermittler nicht legitimieren.“

In einem weiteren Rechtsgutachten über die „Europarechtliche Zulässigkeit eines Provisionsdeckels in der Deutschen Lebensversicherung“ begründet der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, warum „der geplante Preisdeckel gegen die in Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Dienstleistungsfreiheit verstoßen“ würde. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, „dass ein solcher Preisdeckel im zwingenden Allgemeininteresse notwendig sein sollte“, so der Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht sowie Europarecht an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Zudem würde der Provisionsdeckel „gegen zwingende Allgemeininteressen verstoßen, da er in die Produktgestaltungsfreiheit der Versicherer ohne Sachgrund eingreifen würde und zugleich eine Qualitätsabwärtsspirale sowohl bei den Versicherern als auch bei den Vermittlern auslösen würde“. Schwintowski berücksichtigt im Gutachten auch die jüngste Regulierung durch die EU-Vermittlerrichtlinie IDD und kommt zu dem Ergebnis: „Die IDD enthält keinerlei Regelungen, die es rechtfertigen würden, die Vertriebsentgelte für alle Vermittlertypen bei Lebensversicherungen jeder Art der Höhe nach zu deckeln.“

Die Gutachten wurden auf Veranlassung der Vermittler-Berufsverbände Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. und VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. sowie der von ‚vt‘ koordinierten Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) erstellt. AfW-Vorstand Norman Wirth ist sich sicher: „Es wird keinen Provisionsdeckel geben! Weiter an den Plänen festzuhalten, hieße spätestens jetzt sehenden Auges den Versuch eines Verfassungsbruchs zu starten und gegen europarechtliche Vorgaben zu verstoßen.“

Für VOTUM-Vorstand Martin Klein „zeigen die Gutachten auf, dass der beabsichtigte massive Eingriff in die freie Preisbildung als Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Das BMF sollte nunmehr erkennen, dass es mit seiner lediglich auf Vermutungen basierenden Gesetzesinitiative auf dem Holzweg ist.“

‚vt‘-Fazit: ++ Bereits in ‚vt‘ 26/18 schrieben wir zu behaupteten Fehlanreizen und dem deshalb geplanten gesetzlichen Provisionsdeckel: „Wenn unanständig hohe Einzelvergütungen erfolgen, die mgw. als sittenwidrig zu bezeichnen sind, dann wäre das u. E. Anlass zum individuellen Einschreiten der BaFin. Für den gravierenden Eingriff in die Marktwirtschaft, die Missachtung der gesetzlich garantierten Gewerbefreiheit der Versicherungsvermittler und der Privatautonomie der Unternehmen, liegt kein zu bekämpfender Missstand vor, der dies angemessen macht. Ein gesetzlicher Provisionsdeckel ist daher abzulehnen und er wird in der IDD auch nicht gefordert.“ Dieses Fazit vom 26.06.2018 wird mit den Rechtsgutachten nachhaltig bestätigt.

++ Ein Provisionsdeckel würde in besonderem Maße die im Lager des Kunden stehenden Versicherungsmakler betreffen und gefährden. Das wäre nicht im Sinne des Verbraucherschutzes. 

++ Ebenso wie AfW und VOTUM werden wir mit der BFV bei den im Rahmen des geplanten LVRG 2.0 anstehenden politischen Gesprächen und Stellungnahmen die klaren Ergebnisse der Rechtsgutachten einbringen und uns für Versicherungsmakler und Verbraucherschutz einsetzen. (Die Rechtsgutachten können hier heruntergeladen werden.)

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