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Regionalverbände ergreifen Eigeninitiative, da DSGV nur lamentiert

Nachdem 'Bi' aus den DSGV-Sitzungen der letzten Woche heraus bereits erste Unmutsbekundungen aufgenommen hatte (vgl. 'Bi' 50+51/2021), wissen wir inzwischen mehr. Vor allem Sparkassen-Vorstände hatten Helmut Schleweis in der Sitzung des Gesamtvorstandes dafür kritisiert, dass er mit seinem Vorpreschen an die Öffentlichkeit und der Verbreitung möglicher nachzuholender Zinszahlungen in einer Größenordnung zwischen 3 und 4 Mrd. € den Instituten einen Bärendienst erwiesen habe. Der Vorwurf gründet sich darauf, der DSGV-Präsident habe ohne jede gutachterliche Grundlage eine solche Zahl in die Welt getragen. Angesichts der Krawalllust der sog. Verbraucherschützer wurde dies zum einen als Eingeständnis von Falschberechnungen gewertet und andererseits als quasi Zusicherung, dass sämtliche Prämiensparverträge aller Sparkassen nachgebessert würden.    

Nun will 'Bi' sich nicht in die Führung des DSGV einmischen, aber es klingt wahrlich wenig professionell, wenn der amtierende Präsident sich blind auf die Seite von Verbraucher(-schützern) wirft und dabei die existenziellen Belange seines eigenen Unterbaus mit Füßen tritt. Inzwischen liegen uns Auszüge eines Gutachtens von PricewaterhouseCoopers Legal/Berlin vor, das sich Regionalverbände haben beschaffen müssen, um die sich aus der BGH-Rechtsprechung vom 6. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20) ergebenden offenen Fragen gutachterlich zu klären. Konkret lautete der Auftrag an pwc: ++ Sind die Sparkassen bei Prämiensparverträgen, die keine wirksame Zinsanpassungsklausel enthalten und am 31.12.2021 noch nicht beendet waren, spätestens bei Vertragsende auch ohne entsprechende Anfrage des Kunden verpflichtet, rückwirkend auf den Vertragsbeginn eine neue Zinsberechnung vorzunehmen? ++ Oder besteht eine Verpflichtung der Sparkassen zur neuen Zinsberechnung nur dann, wenn der Kunde gegenüber den Sparkassen diesen Anspruch geltend macht?

Um es noch einmal klarzustellen: Das sind Fragen, die nach der unerwarteten BGH-Rechtsprechung zu stellen sind. Und zwar bevor man in das Horn tutet, das bereits die BaFin bemüht hatte, die pauschal dazu aufgefordert hatte, mögliche falsch berechnete Zinsansprüche von Prämiensparkunden durch die Sparkassen auszugleichen. Zumindest kann man von einem Sparkassen-Präsidenten erwarten, dass er sich erst einmal sachkundig macht, bevor er seine eigene Organisation in Grund und Boden rammt.  pwc jedenfalls kommt zu folgenden Ergebnissen:

++ Sparkassen sind ohne Aufforderung durch den Kunden grundsätzlich nicht verpflichtet, rückwirkend eine Neuberechnung der Zinsen vorzunehmen ++ Die aktuell vom BGH gefällten Urteile gegen die Sparkasse Leipzig, die Sparkasse Zwickau (Az. XI ZR 310/20) und die Erzgebirgssparkasse (Az. XI ZR 461/20) beträfen Einzelfälle, eine allgemeine Ableitung für alle Prämiensparverträge könne man daraus nicht ziehen ++ Es bestehe ferner keine allgemeine Pflicht der Sparkassen, sämtliche Kunden über die drei BGH-Entscheidungen aufzuklären, zumal zum jetzigen Zeitpunkt noch keine neue Zinsberechnung-Methode bestehe ++ Konsequenz einer Musterfeststellungsklage sei im Übrigen, dass ihre rechtliche Wirkung auf die mit der Musterfeststellungsklage beklagte Sparkassen beschränkt sei. Eine Bindungswirkung für andere Sparkassen bestehe nicht ++ pwc macht abschließend auch klar, diese rechtliche Würdigung gelte nur für Sparkassen, die ihrerseits gegen die am 21. Juni 2021 erlassene Allgemeinverfügung der BaFin hinsichtlich der Zinsanpassungsklauseln Widerspruch eingelegt hätten. Wozu nach 'Bank intern'-Recherchen sogar der DSGV aufgefordert hatte.

'Bi'-Zwischenfazit: Mal ganz abgesehen davon, dass die Sparkassen sehr unterschiedliche Vertragstypen verwenden und längst nicht alle Institute diesen von den beklagten Sparkassen verwendeten Vordruck des Deutschen Sparkassenverlages für endfällige Verträge genutzt haben und zudem auch die Kunden innerhalb der Laufzeit sich sehr unterschiedlich mit zwischenzeitlichen Abbuchungen verhalten haben, bleiben wir bei unserer Einschätzung: Helmut Schleweis hat 'seinen' Sparkassen einen Bärendienst erwiesen.         

 

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