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Roland bleibt bei vielen Makler-Verpflichtungen notwendige Aufklärung schuldig

In aktuellen Maklervereinbarungen degradiert die Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG Versicherungsmakler zum reinen Handelsmakler „im Sinne des § 93 HGB. Zudem geht der Versicherer „davon aus, dass die Maklerverträge dem bekannten ‚Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen‘ entsprechen“. Obendrein werden Versicherungsmaklern eine Reihe von Pflichten auferlegt. Diesen Anachronismus hat ‚versicherungstip’ beim Roland-Vorstandsvorsitzenden Rainer Brune hinterfragt: Durch die Reform des Vermittlerrechts wurde mit § 42a Abs. 3 VVG a. F. eine Legaldefinition des Versicherungsmaklers in das VVG aufgenommen, die sich seit der VVG-Reform 2008 in § 59 Abs. 3 VVG findet.

Des Weiteren hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (BT-Drucksache 16/1935) ausdrücklich gegen eine Aufgabenbestimmung des Versicherungsmaklers als Handelsmakler ausgesprochen: „Auch der für die Anwendung des Gesetzes künftig maßgebliche Begriff des Versicherungsmaklers weicht nicht unerheblich vom Begriff des Handelsmaklers nach § 93 Abs. 1 HGB ab. (...)“ So betont auch der BGH mit Urteil vom 14.01.2016 (Az.: I ZR 107/14): „ (…) Eine Doppeltätigkeit des Versicherungsmaklers sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen entspricht nicht diesem gesetzlichen Leitbild. Damit unterscheidet sich das Berufsbild des Versicherungsmaklers grundlegend von dem des Handelsmaklers nach § 98 HGB, der grundsätzlich von beiden Parteien beauftragt wird (…).“

Warum definiert Roland dennoch die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers – sogar ausschließlich – nach § 93 HGB  und legt nicht die berufsrechtlichen Regelungen nach § 34d GewO und §§ 59–67 VVG zu Grunde? Das sollte ein Vorstandschef doch wissen oder auf Rechtsexperten zugreifen können, um kompetent antworten zu können. Für Brune gilt das nicht. Schmallippig heißt es aus Köln, „dass wir Details zu Vereinbarungen mit Vertriebspartnern nicht veröffentlichen möchten“. Keine Sorge, Herr Brune, Roland muss keine Details veröffentlichen. Das machen wir als ‚vt’ schon selbst. Unser Ansinnen war, Roland vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das teilten wir den Kölnern auch so mit und boten erneut an, dass der Versicherer seine Sichtweise darlegt. Leider Fehlanzeige: Roland schweigt sich weiterhin aus – ein schlechtes Zeichen!

Das gilt auch für den ominösen Punktekatalog, der am 15.01.1981 in Kraft trat, nachdem die GDV-Mitgliederversammlung ihn am 14.11.1980 beschlossen hatte (vgl. ‚vt’ 27/16). Das ist lange her. So ist es kein Wunder, dass der Katalog Regelungen beinhaltet, die dem heutigen gesetzlich geregelten Berufs- und Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers widersprechen. So schreibt Punkt 4 vor: „Hilfe bei der Schadenbearbeitung darf der Makler (…) nur in einer Weise anbieten, die seiner Stellung zwischen den Parteien gerecht wird (…)“. Zudem erfolgen unzulässige Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in die gesetzlich garantierte Gewerbefreiheit. „Die reguläre Laufzeit eines Maklerauftrages ist (…) grundsätzlich auf den Zeitraum eines Jahres zu beschränken“, schreibt Punkt 7 vor.

Während es im Punktekatalog heißt, dieser sei „nach seiner Anmeldung gemäß § 102 GWB bei den Versicherungsaufsichtsbehörden und nach Vorliegen eines im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergangenen BAV-Bescheides am 15.01.1981 in Kraft getreten“, distanzierte sich die BaFin auf Anfrage der ‚vt‘-Redaktion bereits vor Jahren davon (vgl. ‚vt‘ 50/14). Zur Gültigkeit dieses Bescheides befragt, hieß es, dass „die BaFin keine Rechtsgrundlage sieht, um den angesprochenen Punktekatalog in irgendeiner Weise zu billigen oder zu genehmigen. Eine derzeitige Beteiligung der BaFin an diesem Punktekatalog ist insoweit nicht gegeben.“ Punkt 8 macht zudem Vorschriften zu den Formulierungen in einer Maklervollmacht, die dazu führen können, dass eine BGB-konforme Vollmacht vom Versicherer zurückgewiesen wird.

Dazu sagte die BaFin gegenüber ‚vt’: „Die BaFin ist zwar für Versicherungsmakler nicht zuständig, würde aber eine entsprechende Kundenbeschwerde (VU habe eine Kündigung nicht anerkannt, weil der Makler nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen sei) aufgreifen.“ Doch warum Roland dennoch voraussetzt, dass die Maklerverträge dem Punktekatalog entsprechen, will VV Brune nicht beantworten. Roland verpflichtet Versicherungsmakler zur Einhaltung diverser gesetzlicher Regelungen. Aber was diese Verpflichtungen bewirken sollen, nachdem Versicherungsmakler die gesetzlichen Regelungen ohnehin beachten müssen, erläutert der Roland-Chef nicht. Versicherungsmakler sollen „die jeweils gültigen Verlautbarungen und Anordnungen der BaFin beachten“.

Das sollte Roland besser selber tun, denn die BaFin ist Aufsicht der Versicherer, nicht der Versicherungsmakler. Schließlich legt Roland Versicherungsmaklern diverse Informationspflichten auf. Veränderungen der Rechtsform oder die Aufnahme von Teilhabern sollen „jeweils unverzüglich“ mitgeteilt werden. Aber welche Informationen Roland nicht ohnehin dem Vermittlerregister entnehmen kann und auf Basis welcher Rechtsgrundlage Versicherungsmakler die Aufnahme von Teilhabern unverzüglich zu melden haben, erklärt Brune nicht.

‚vt’-Fazit: Wer eine solche Vereinbarung akzeptiert, darf sich nicht wundern, wenn Roland ihn später daran erinnert und dem Versicherungsmakler einen Strick daraus dreht. Es ist zulässig, Regelungen, die man als nachteilig sieht, zu streichen. Packen Sie dann Roland den ‚vt’-Bericht dazu. Wer mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten will, sollte die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers sowie dessen Verpflichtung gegenüber den Mandanten kennen und respektieren.

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