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Sog. Verbraucherschützer nehmen sich die Institute weiter vor

Nun droht den Instituten einmal mehr Unbill: Nachdem der BGH (Urt. v. 27.4.2021, Az. XI ZR 26/20) in einem Verfahren gegen die Postbank entschieden hat, dass die bisherige Praxis, durch Änderungen der AGBs neue Gebühren festzusetzen, nunmehr nicht mehr zulässig sei, stellt sich den Instituten die Frage, für welchen Zeitraum rückwirkend diese radikale Rechtsänderung gelten soll (vgl. 'Bi' 18 ff./2021). Es nützt wenig zu beklagen, diese Kehrwende der Rechtsprechung, die die jahrzehntelang geübte Praxis, die sich auf § 675g Abs. 2 BGB stützte, werde in den Medien und seitens der sog. Verbraucherschützer momentan einseitig gegen die Banken ausgelegt. Dass Energieversorger und Telekommunikationsunternehmen in ähnlicher Weise Gebührenänderungen vornehmen, wird dabei völlig übersehen. Nun kündigt der Verbraucherzentrale Bundesverband/vzbv ein Musterverfahren an, um gerichtlich klären zu lassen, welche zeitliche Rückwirkung die BGH-Entscheidung besitzt. In Banken-Kreisen geht man von einer Rückwirkung von bis zu drei Jahren aus. Seitens des vzbv heißt es dazu, "alle Entgelte, die ohne aktive Zustimmung der Verbraucher in die Verträge aufgenommen wurden, sind zu erstatten. Das gilt nicht nur für Änderungen der letzten drei Jahre". – Jetzt sind vor allem die Verbände bis hin zur Deutschen Kreditwirtschaft gefordert, den Instituten zur Seite zu springen – 'Bi' recherchiert, in welcher Weise dies tatsächlich geschieht.

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