Aktuelles

Stuttgarter Lebensversicherung: Klausel zu Stornokosten nicht rechtens

Zum eigentlichen Sinn einer Lebensversicherung, sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, gehört es, dass möglichst lange in die Police eingezahlt wird, damit am Ende der Laufzeit der Versicherungsnehmer (VN) eine große Einzelsumme oder als Rentenzahlung zur Aufbesserung der Alterssicherung ausbezahlt erhält. Im Schnitt wird in etwa jede zweite LV vorzeitig gekündigt, weil sich die Versicherten ihre laufenden Beiträge nicht mehr leisten können oder wollen; mit der Folge, dass dem VN bei vorzeitiger Vertragsauflösung zwar ein Rückkaufswert zusteht, der mit teils sehr hohen Stornokosten belastet wird.

Die Stuttgarter Lebensversicherung a. G. hat nun allerdings bei einer bestimmten Klausel zu Stornokosten in fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen Grenzen gesetzt bekommen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die Verwendung einer Klausel der Stuttgarter Lebensversicherung abgemahnt, weil sie diese für rechtswidrig hielt. Die Versicherung hat hierzu eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben und verzichtet damit auf die weitere Verwendung. Die Klausel regelte einen weiteren „Abzug auf den Rückkaufswert“ bei einer Kündigung durch den Versicherten. Danach konnte die Stuttgarter, sofern der Rückkaufswert die im Todesfall fällige Todesfallleistung überstieg, einen weiteren Abzug in Höhe von einem Prozent der Differenz pro Jahr zur restlichen Aufschubzeit vornehmen.

Wie ein solcher Klauselabzug ,Made by Stuttgarter‘ ablief, zeigt die folgende Beispielrechnung: Die Todesfallleistung eines noch 25 Jahre laufenden Vertrages beträgt 20.000 €. Da sich die dem Vertrag zugrunde liegenden Fonds über die Laufzeit gut entwickelt haben, beträgt der Rückkaufswert 30.000 €. Kündigt der Versicherungsnehmer jetzt den Vertrag, so würde ihn diese Kündigung aufgrund der abgemahnten Klausel weitere 2.500 € kosten. Doch nach der Rechtsprechung sind Stornoabzüge nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie die mit dem Rückkauf (also der Kündigung) verbundenen Nachteile des Versicherers oder des Versichertenkollektivs kompensieren.

„Solche Kompensationsgründe sind hier nicht gegeben“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Vielmehr verdient die Versicherung bezogen auf die Beispielberechnung einen außergewöhnlich hohen Betrag an der Kündigung. Die Kosten sind so hoch, dass sie Verbraucherinnen und Verbraucher sogar davon abhalten können, von ihrem Recht auf Kündigung Gebrauch zu machen. Das ist für uns nicht hinnehmbar.“ Darüber hinaus kritisieren die Verbraucherschützer fehlende Transparenz in den Verträgen, wenn Verbraucher komplexe Rechenaufgaben lösen müssen, um sich eine Vorstellung von den Kosten durch eine solche Klausel zu machen.

‚vt‘-Fazit: Es ist zu begrüßen, dass die Stuttgarter Lebensversicherung bei ihren überhöhten Stornokosten im Rahmen ihrer fondsgebundenen Lebensversicherungsverträge nun einen Rückzieher vornimmt. Es gilt nun allerdings auch, wachsam zu beobachten, ob sich der Versicherer die zu erwartenden geringeren Stornokosten-Einnahmen an anderer Stelle versucht wieder reinzuholen.

Dieser Beitrag ist frei lesbar. Wenn Sie den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem ‚versicherungstip‘-Chefredakteur nutzen, umfassend und zeitnah informiert und vollen Zugriff auf alle Print- und Digital-Leistungen von ‚versicherungstip‘ haben möchten: Sichern Sie sich umgehend die volle Leistungspalette  mit einem

'versicherungstip'-Abonnement.

Damit erhalten Sie

• wöchentlich die 'versicherungstip'-Ausgabe per Post

• dazu Spezial-Beilagen aus den Bereichen Beratung, Recht und Steuern

• vollen digitalen Zugriff auf alle Berichte in versicherungstip ab dem Erscheinungstag

• vollen digitalen Zugriff auf alle Service-Unterlagen (Urteile, Verordnungen, Gesetzentwürfe, Anwendungschreiben etc.)

• vollen digitalen Zugriff auf unsere Volltext-Suche in allen 'vt'-Veröffentlichungen seit 2002 für Ihre Recherche und

•  Sie können den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem Chefredakteur nutzen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum 'versicherungstip' und zur Leistungspalette.

 

 

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk