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SV bietet Einschluss-Klausel für Silikonfugen-Nässeschäden gegen Mehrbeitrag an

Bei der SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG/Stuttgart scheint man bzgl. des Umgangs mit Silikonfugen-Nässeschäden nach dem BGH-Urteil vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236/20) zu Nässeschäden aufgrund einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand (vgl. ‚vt‘ 46/21) nun die finale Lösung gefunden zu haben. Kunden können diese Nässeschäden gegen Beitragserhöhung mit einer Einschlussklausel absichern.

Der Weg dorthin war allerdings weit, holprig und gerade für Versicherungsmakler gefährlich. Blicken wir zurück auf die SV-Vorgehensweise: ++ Nach dem BGH-Urteil hatte die SV SparkassenVersicherung auf ‚vt‘-Anfrage im November 2021 bekräftigt: „Als verlässlicher Partner behalten wir aktuell unsere bisherige Regulierungspraxis noch bei.“ Doch das hatte die SV plötzlich geändert. Ausweislich eines Blog-Eintrags im Juni 2022 – mit einer zeitlich bedenklich knappen Ankündigung der Gültigkeit der neuen Regelung ab 01.07.2022 – sollten Schäden nur noch bis zu bestimmten Limits reguliert werden. Gleichzeitig sollten auf Anfrage individuelle Lösungen möglich sein, was Versicherungsmakler äußerst kurzfristig zum Handeln zwang, um Haftungsgefahren zu minimieren.

Unsere Kritik war deutlich: „SparkassenVersicherung katapultiert Versicherungsmakler ins offene Haftungs-Messer“ (vgl. ‚vt‘ 26/22)  ++ Ende 2022 fügte die SV den Jahresrechnungen einen Beileger hinzu, mit dem die Wohngebäude-Kunden über „Änderungen Ihrer Vertragsbedingungen“ informiert wurden. Man „dürfe zukünftige Schäden, die durch undichte Fugen oder Abdichtungen entstanden sind, nicht mehr regulieren“. Im Sinne der Kundenzufriedenheit habe man unter Beachtung des BGH-Urteils „eine Klausel zur Anpassung unserer Versicherungsbedingungen erarbeitet“. Aus dieser Umstellung ergebe sich keine Beitragserhöhung. Doch nun könne „unter Beachtung einer Entschädigungsgrenze von 10.000 €“ ein entstandener Schaden weiterhin ersetzt werden.

Bei der weiteren ‚vt‘-Recherche stellte sich allerdings heraus, dass die Entschädigungshöchstgrenze von 10.000 € Gewerbekunden vorbehalten ist und Privatkunden maximal 2.500 € erhalten: „Diese Kulanzregel sorgt dafür, dass wir – trotz des Urteils – für Privatkunden eine Entschädigung bis 2.500 € und bei gewerblichen Kunden eine bis 10.000 € je Einzelschaden vornehmen. Diese Kulanzregel endet, wenn wir mit den Kunden eine für sie passende Lösung vereinbart haben.“

Auf unseren Hinweis, dass die Höchstgrenze von 10.000 € in einem Schreiben an einen Privatkunden verkündet wurde – der damit auch auf diese Höhe vertrauen dürfte –, vertrat die SV die Auffassung, dass eine solche Information eigentlich nicht erfolgt sein könne. Es blieb ungeklärt, warum von der SV im Privatkundenbereich ein Schreiben versandt wurde, dass auf 10.000 € Entschädigungshöchstgrenze hinwies, obwohl doch eigentlich generell bei reinen Privatkunden die Entschädigungshöchstgrenze von 2.500 € gelten sollte.

Eine tickende Zeitbombe, da ein durch eine undichte Silikonfuge verursachter Nässeschaden deutlich teurer werden kann, als es die Entschädigungshöchstgrenze von 2.500 € vorsah. Dass dies nicht kundenfreundlich ist, hatte auch die SV erkannt. Jedenfalls erfuhren wir im weiteren Gespräch, dass im Laufe des Jahres 2023 den Kunden der Einbezug von Silikonfugen-Nässeschäden gegen einen niedrigen zweistelligen Jahresbetrag angeboten werden solle.

Das ist bei der SparkassenVersicherung nun angelaufen. Versicherungsnehmer erhalten mit dem Schreiben „Gebäudeleitungswasserversicherung“ einen „Antrag auf Einschluss von Nässeschäden bei Fugen und Abdichtungen“. Ankreuzen können die VN, dass sie ihren „Versicherungsschutz erweitern“ möchten und „den Einschluss der Klausel für Nässeschäden infolge undichter Fugen und Abdichtungen“ beantragen.

Die Klausel im Wortlaut: „Zu den mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen zählen auch Duschkabinen, Duschtassen oder (bodengleiche) Duscheinrichtungen. Ersetzt werden auch Schäden, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig aus diesen Einrichtungen oder aus undichten Fugen oder Abdichtungen von Waschbecken- oder Badewannenarmaturen und den zugehörigen Zu- und Ablaufeinrichtungen austritt. Ausgeschlossen bleiben Nässeschäden wegen undichter Fugen oder Abdichtungen in Betriebsräumen und Betriebsbereichen, die aus betrieblichen oder hygienischen Gründen überwiegend oder vollflächig gefliest oder anderweitig versiegelt sind oder baulich als Feucht- oder Nassraum ausgeführt sind (z. B. Großküchen, Schwimmbäder und Schwimmhallen, in Fitnessstudios oder Schwimmbädern übliche Mehrpersonenduschbereiche und -räume sowie vergleichbare Einrichtungen). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben die Aufwendungen für das Verschließen von undichten Fugen und Abdichtungen.“

Dem Vernehmen nach liegt der jährliche Mehrbeitrag in Abhängigkeit vom individuellen Gebäude im Bereich von 10 bis 15 € inklusive Versicherungssteuer. Das entspricht jedenfalls auch einer der ‚vt‘-Redaktion konkret übermittelten Beitragserhöhung von 13 €.

‚vt‘-Fazit: Es ist gut, dass die SparkassenVersicherung nun gegen einen überschaubaren Mehrbeitrag den Einschluss dieser Nässeschäden anbietet. Doch mit der langen Umsetzungszeit von rund eineinhalb Jahren mit so manchem Stolperstein hat die SV kein Ruhmesblatt errungen. Insbesondere der Umgang mit Versicherungsmaklern, die sich völlig unverschuldet plötzlich Haftungsgefahren ausgesetzt sahen und dank SV kurzfristig Mehrarbeit ohne Bezahlung leisten mussten, war höchst problematisch.

 

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