Der Gesetzgeber hat in § 89 HGB ausgewogene Regelungen zur Möglichkeit der Vertragskündigung, jeweils in Relation zur Vertragslaufzeit, bei Handelsvertreter-Verträgen vorgenommen. 'k-mi' liegt ein "Mitarbeitervertrag" der TELIS Finanz AG für die Vermittlungstätigkeit gem. §§ 84 ff HGB vor, der einem die Augen öffnet: Demnach kann nach § 8 Dauer/Kündigung des TELIS-Vertragswerks jede Partei die Kündigung "jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres" während der ersten beiden Jahre mit einer Frist von zwölf Monaten aussprechen. D. h., ein neuer Handelsvertreter, der im Januar eines Jahres anfängt, ist direkt für weitere 23 Monate an das Unternehmen gekettet! Der Gesetzgeber sieht hingegen im ersten Vertragsjahr eine kurze Kündigungsfrist von einem Monat vor und im zweiten Jahr von zwei Monaten. Im dritten bis fünften Vertragsjahr erhöht sich nach dem HGB die Kündigungsfrist auf drei Monate, während TELIS nach vier Jahren die Vertragslaufzeit bis zum Jahresende festlegt und von da an nochmals 24 Monate draufschlägt. Damit beläuft sich hier die Kündigungsfrist beim Strukturvertrieb Minimum auf 24 und Maximum auf fast 36 Monate! Nun sieht der Gesetzgeber zwar die Möglichkeit der Verlängerung der Kündigungsfristen durch Vereinbarung ausdrücklich vor, doch was ist von bis zu 23x längeren Kündigungsfristen gegenüber den gesetzlichen zu halten? Jedem betroffenen TELIS-Vertriebspartner, der aus einem solchen Vertrag vorzeitig aussteigen möchte, empfehlen wir eine rechtliche Überprüfung dieser Bindungsklauseln im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit § 134 BGB und damit eine mögliche Unwirksamkeit! Denn während ein Berufsanfänger unbedarft und die Konsequenzen nicht überblickend schnell ein solches Vertragswerk unterschreibt, wird sicherlich niemand annehmen können, dass sich TELIS Finanz beim Aufsetzen eines solchen Dokuments dabei nichts gedacht hat. Denn die Problemlage für Berater ist, wie Rechtsanwalt Daniel Berger, Partner von Wirth Rechtsanwälte/Berlin, gegenüber 'k-mi' erläutert, dass da Handelsvertreter nach einer Kündigung schnell provisionsmäßig blank dastehen können: "Die Befugnis, die Abschlussprovisionen nach Ausspruch einer Kündigung nicht mehr diskontierlich auszahlen, ist in Ziff. 3. letzter Absatz der Anlage 2 zum Mitarbeitervertrag geregelt. Die Klausel ist m. E. schon aufgrund der langen Kündigungsfrist unwirksam (vgl. BGH, Az. VIII ZR 59/14). Soweit dort von Bevorschussung die Rede ist, ist die diskontierliche Auszahlung der Abschlussprovisionen gemeint. Es entspricht gängiger und in der Branche von nahezu allen Unternehmen geübten Handelspraxis, derartige Abschlussprovisionen diskontierlich sogleich auszuzahlen, nur aus diesem Grunde unterliegen sie dann einer Stornohaftung bis zum endgültigen Verdient sein."
'k-mi'-Fazit: Was TELIS Finanz hierzu sagt oder auch nicht, und wie der Strukturvertrieb die langen Kündigungsfristen in der Praxis unter Einbeziehung der Stornoreserven gegen seinen gekündigten Handelsvertreter anwendet, dazu in Kürze mehr.