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Unterschrift unter neuen Qualitypool-Kooperationsvertrag will gut überlegt sein

Serviceumfang, Digitalisierungsgrad und Leistungsstärke der Plattformen zählen zu wichtigen Kriterien bei der Auswahl eines Maklerpools. Bei allem gilt: Nichts ist beständiger als der Wandel. Bei der Qualitypool GmbH/Lübeck soll demnächst ein neues Vermittlerportal scharf geschaltet werden. Doch wer das nutzen will, muss einem neuen Kooperationsvertrag zustimmen – und der hat es in sich: „Liebe Partnerin, lieber Partner, nun ist es endlich so weit. Wir freuen uns, Dir mitteilen zu können, dass in Kürze unser brandneues Vermittlerportal Smart Cockpit an den Start geht“, frohlockte Qualitypool kürzlich in einer E-Mail an die Vermittlerpartner. Damit erhielten die Versicherungsmakler Informationen, wie sie den Wechsel zu Smart Cockpit vorbereiten. Denn das „ersetzt das bisherige ASC-Extranet und Smart Insur!“, betont die 100%-Tochter der Hypoport SE, dass hier keine zusätzliche Alternative angeboten wird, sondern die alten Portale eben ersetzt werden. Durchaus verständlich, dass die Lübecker neben der „innovativen Plattform, die Dir das Arbeiten erleichtern wird“, kein Geld mehr in die Aufrechterhaltung und Pflege der alten Plattformen stecken wollen. „Du profitierst von mehr Einheitlichkeit, mehr Transparenz und einer noch breiteren Auswahl an Produkten und Rechnern“, preist Qualitypool sein „brandneues Vermittlerportal“ weiter in den höchsten Tönen an. Doch dann folgt der – auf den ersten Blick als solcher nicht erkenntliche – Pferdefuß: „Damit Du Smart Cockpit nutzen kannst, musst Du dem neuen Kooperationsvertrag zustimmen.“ Der „regelt die Abwicklung und Vergütung des Neugeschäfts über Smart Cockpit“. Das neue Vertragswerk abzuschließen, geht mit wenigen Klicks und digitaler Unterschrift flott und bequem. Doch wer sich den neuen „Kooperationsvertrag zur Vermittlung von Versicherungs- und Vorsorgeprodukten“, der mit Anhängen 19 Seiten umfasst, nicht sorgfältig durchliest, könnte später ein teures Erwachen erleben. Denn so manche Regelung fällt zu Ungunsten des Versicherungsmaklers aus, bspw. dass 6 Monate nach Beendigung der Vereinbarung nicht nur der Courtageanspruch verfällt, sondern bis dahin nicht umgedeckte Bestände an Qualitypool verfallen!

Wir haben Qualitypool-Geschäftsführerin Andrea Föllmer um Stellungnahme gebeten. Zunächst erläutert Föllmer die Hintergründe: „Ausgangspunkt des neuen Kooperationsvertrags für alle unsere angebundenen Vertriebspartnerinnen und -partner war, dass in den nächsten Wochen bei Qualitypool eine grundlegende Systemumstellung durchgeführt wird. Die technologischen Lösungen der ehemaligen, von uns übernommenen ASC Assekuranz-Service Center GmbH (ASC) und Qualitypool werden in einem System vereinheitlicht.“ Zu unseren konkreten Fragen: ++ Können Versicherungsmakler ihren bisherigen Kooperationsvertrag behalten oder verliert dieser (wann) seine Gültigkeit und welche Folge(n) hat es, wenn ein Versicherungsmakler dem neuen Kooperationsvertrag nicht zustimmt? „Wer den Kooperationsvertrag nicht unterschreibt, kann nach der Systemumstellung über das neue System auf sein Bestandsgeschäft zugreifen. Ein Neugeschäftsabschluss ist dann aus technischen Gründen nicht mehr möglich.“

++ Nach Punkt 7.7 hat Qualitypool das Recht zu einer Courtageänderung, ohne dass dazu zwingend eine Courtageänderung des Produktpartners vorliegen muss. Kann Qualitypool damit die Courtagehöhe absenken, auch wenn der Versicherer keine Änderung der Courtagesätze vorgenommen hat? ++ Nach Punkt 9.2 beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des Kalendermonats und nach Punkt 9.3 hat der Versicherungsmakler nach Beendigung der Vereinbarung eine Frist von 6 Monaten zur Bestandsüberragung, der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Courtagen entfällt nach 6 Monaten ab Wirksamkeit der Kündigung und der Bestand verfällt dann an Qualitypool. Warum räumt Qualitypool nur 6 Monate für eine je nach Vertragsanzahl und Versicherungspartner arbeits- und zeitaufwendige Bestandsübertragung ein? Wenn eine Bestandsübertragung erst zur nächsten Hauptfälligkeit erfolgen kann und diese erst in mehr als 6 Monaten ansteht: Verliert der Versicherungsmakler dann diesen Bestandsanspruch oder sieht Qualitypool hier Sonderregelungen vor? Wenn Letzteres: Wie sehen diese aus und warum wurden diese nicht in die Kooperationsvereinbarung aufgenommen? ++ Nach Punkt 8.2 kann die Stornoreserve auf maximal 99 % der vordiskontierten Courtage erhöht werden. Warum ist ein so hoher Wert notwendig? ++ Nach Punkt 6.1 verpflichtet sich Qualitypool zum Kunden- und Bestandsschutz für die Dauer der Vereinbarung. Warum ist der Bestandsschutz zeitlich befristet? Warum räumt sich Qualitypool die Möglichkeit ein, nach Vertragsbeendigung und trotz erfolgter Bestandsumdeckung den vom Versicherungsmakler zugeführten Kunden aktiv Produkte anzubieten? Diese ‚vt‘-Fragen beantwortet Föllmer ‚en bloc‘: „Grundsätzlich haben wir die Vereinheitlichung der Systeme in der Zeit nach der Übernahme der ASC langfristig vorbereitet und gleichzeitig die Courtagelogik vereinheitlicht. Auf diese Weise wird die Vergütung für alle Parteien transparenter. Unsere Partnerinnen und Partnern hatten sich beide Schritte vorab aktiv von uns gewünscht. Im gleichen Zug haben wir einen neuen, übersichtlicheren Kooperationsvertrag ausgearbeitet, um auch hier die Transparenz zu erhöhen. Unserer Einschätzung nach entsprechen die Bedingungen des neuen Vertrags den gängigen gesetzlichen und branchenüblichen Bestimmungen.“

Gegen Plattform-Innovationen und gegen mehr Transparenz bei der Vergütung und den vertraglichen Regelungen wird wohl kaum ein Vermittler sein. Aber Kritikpunkt sind die neuen Vertragsbedingungen, und da stehen wir mit unseren Bedenken zu diversen Regelungen nicht allein. Mit einem ‚Offenen Brief‘ wendet sich die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM) am 27.06. an die Geschäftsführerin Andrea Föllmer und Geschäftsführer Antonio Skoro. Der Versicherungsmakler-Berufsverband erkennt ein bedenkliches Zusammenwirken zweier Regelungen, nämlich die Blockade der Bestandsübertragung und den Verfall nach sechs Monaten. Denn Punkt 7.4 sieht vor, dass im Falle eines Negativsaldos des Kontokorrentkontos „der Vertriebspartner so lange auf Übertragung seines Bestandes von Qualitypool auf einen anderen Marktteilnehmer verzichtet, bis der Saldo auf seinem Kontokorrentkonto ausgeglichen ist“. In Verbindung mit der unter Punkt 9.3 geregelten Bestandsumdeckungs-Frist ist das nicht hinnehmbar, so die IGVM: „Die Kombination aus Negativsaldo-Sperre und strikter Sechs-Monats-Frist bindet den Makler faktisch an Qualitypool – oder führt zum Totalverlust seines Bestands und der damit verbundenen Courtageeinnahmen.“ Die weiteren fünf Kritikpunkte der IGVM:

++ Stornoreserve bis zu 99 %: „Diese Klausel erlaubt es Qualitypool, den Makler auf Basis vager oder fehleranfälliger Bonitätskriterien finanziell auszutrocknen – unabhängig davon, ob tatsächlich ein erhöhtes Risiko besteht. Die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit kann so innerhalb kürzester Zeit massiv eingeschränkt werden.“ ++ Außerordentliche fristlose Kündigung – unbestimmte Kündigungsgründe: „Die Kombination aus weit gefassten Kündigungsgründen (§ 10.1/10.2) und der Pflicht, das Portal „regelmäßig“ zu prüfen (§ 15.1), verschafft Qualitypool eine einseitige Kündigungsfreiheit: Schon kleinere oder unklare Regelverstöße können zur fristlosen Kündigung führen – mit sofortiger Sperrung des Guthabens und drohendem Bestandsverlust. Für den Makler entsteht ein permanentes Kündigungsrisiko, das weder zeitlich noch inhaltlich klar begrenzt ist.“ ++ Eingeschränkte Courtagefortzahlung – Risiko für Folgeerlöse: „Die Regelung widerspricht der in der Maklerschaft gelebten Praxis einer dauerhaften Beteiligung an der vermittelten Dynamikcourtage. Sie verwehrt dem Makler nicht nur dynamisch wachsende Erträge, sondern stellt sicher, dass Qualitypool sich selbst zum profitierenden Ursprungsvermittler erklärt – auch bei Verträgen, die ausschließlich durch den Makler eingereicht wurden.“ ++ Kunden- und Bestandsschutz – nur auf dem Papier? „Der Bestandsschutz ist zeitlich befristet, inhaltlich lückenhaft und endet exakt in dem Moment, in dem der Makler ihn am dringendsten braucht: bei Beendigung der Zusammenarbeit. In der Praxis bedeutet dies: Kein wirklicher Schutz vor Kundenverlust und keine Absicherung des Bestands als Unternehmenswert.“ ++ Einseitige Courtageanpassung – Einnahmen jederzeit veränderbar: „Der Vertrag erlaubt Qualitypool eine einseitige Anpassung der Maklervergütung, ohne dass der Makler zustimmen muss oder die Gründe nachvollziehbar wären. Das gefährdet die Kalkulierbarkeit und Stabilität der Einkünfte. Ein echter Unternehmer kann auf dieser Basis keine Planungssicherheit entwickeln.“ Damit kommt die IGVM zu dem Ergebnis: „Der aktuelle Vertrag stellt zahlreiche Verpflichtungen und Risiken für den Makler auf, ohne im Gegenzug wirtschaftliche Sicherheit, Transparenz oder Planbarkeit zu garantieren. Wir sind nicht auf jeden Punkt eingegangen. Die Kontrolle über Einnahmen, Bestände und unternehmerische Entscheidungen wird spürbar eingeschränkt – in einer Branche, die ohnehin von zunehmender Regulierung und Margendruck betroffen ist. Unsere klare Empfehlung: NICHT zustimmen!“

‚vt‘-Fazit: Versicherungsmakler sollten die Vereinbarung sorgfältig lesen und für sich die möglichen Folgen bewerten, ob die einer Unterschrift entgegenstehen oder nicht. Wie auch die IGVM können wir eine Zustimmung zu dieser Vereinbarung in der vorliegenden Form nicht empfehlen. Vielmehr sollte Qualitiypool die Kritik des Versicherungsmakler-Berufsverbandes beherzigen und die Regelungen zu Lasten der Versicherungsmakler so ändern, dass das Vertragswerk den Anforderungen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit gerecht wird. Ob dies mit großen Hoffnungen verbunden werden darf, daran haben wir große Zweifel mit Blick auf das Abschneiden von Qualitypool bei der Maklerpoolumfrage 2023 unter ‚kapital-markt intern‘- und ‚versicherungstip‘-Lesern. Das Leservotum bescherte der Hypoport-Tochter ein sehr schlechtes Ergebnis (vgl. Beilage zu ‚vt‘ 07/24): „Als Gesamturteil steht bei Qualitypool die Note 3,6 – womit dieser Marktteilnehmer als einziger Pool abgeschlagen in der Kategorie ‚Schwach‘ die Schlusslaterne aller bewerteten Gesellschaften ganz hinten im Klassement trägt!“ So mancher Versicherungsmakler trauerte besseren Zeiten bei ASC nach, als ASC noch nicht von den Lübeckern geschluckt war: Während ASC war vieles besser“, so bspw. ein Makler aus Baden-Württemberg.

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