Aktuelles

Urteils-Rückblick: Der schwierige Kausalitätsnachweis beim Leitungswasserschaden

Obwohl ein Versicherungsnehmer bei Versichererwechsel mit seinem Wohngebäude ununterbrochen gegen Leitungswasserschäden versichert ist, greift  im Schadenfall kein Versicherungsschutz, weil er nicht beweisen kann, wann der Schaden eintrat und somit welcher Versicherer zu diesem Zeitpunkt der zuständige Versicherer war. Diesem im Jahre 2012 geurteilten Ungemach der extrem hohen Anforderung an den Kausalitätsnachweis für VN durch das Oberlandesgericht Celle (Entscheidung vom 10.05.2012, Az.: 8 U 213/11) hat der Bundesgerichtshof, der damals zum Bedauern der BGH-Richter nicht zum Zuge kam, in einem anderen Fall ein Ende bereitet. Doch bevor wir Ihnen die Details des erfreulichen Urteils liefern, werfen wir zunächst einen Rückblick auf das Urteil des OLG Celle (vgl. ‚vt‘ 25/12) und dessen bisherige Folgen: Ein Einfamilienhausbesitzer hatte für sein 1974 errichtetes Gebäude bis zum 30.06.2003 eine Wohngebäudeversicherung bei der Apfelsinia. Ab dem 01.07.2003 war er bei der Pfefferminzia versichert. Über ein Jahr später, am 24.07.2004, stellte der VN in der Küche Durchfeuchtungen fest, für die eine Leckage an der Kaltwasseranschlussleitung des Geschirrspülers in der Küche ursächlich war. Für den Leitungswasserschaden wollte aber keiner der Versicherer zahlen, der VN ging auch in der Berufungsinstanz OLG Celle leer aus:

„Kann ein Versicherungsnehmer, der seinen Wohngebäudeversicherer gewechselt hat, nicht im Sinne von § 286 ZPO nachweisen, zu welcher Zeit ein Leitungswasserschaden eingetreten ist, so dass nicht geklärt werden kann, welcher der Versicherer einzustehen hat, geht diese Unklarheit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die Beweisnot des Versicherungsnehmers kann weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überwunden werden.“

Schlecht für Verbraucher und eine Haftungsfalle für Versicherungsmakler, wenn eigentlich eine Umdeckung sinnvoll wäre. ‚versicherungstip‘ hatte damals gefordert, wenn ein VN „jederzeit versichert ist und seine Prämien zahlt, sollte die Versicherungswirtschaft sich ihrer Verantwortung stellen und sich nicht in gutachterlichen und juristischen Fingerhakeleien üben. Wenn zwei Versicherer Prämien kassiert haben, sollten die sich auch darüber streiten, wer (wie viel) zahlt.“ Daraus resultierte eine gemeinsame Aktion mit der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) mit zwei Klauseln („Gebäudeversicherungsklauseln als Problemlöser für VN und Makler“; vgl. ‚vt‘ 47/12). Diese legten wir 42 Versicherern und Deckungskonzeptionären vor. Dadurch konnten wir eine „Problemlösung für VN und Makler bei VN-Beweisnot“ (vgl ‚vt‘ 05, 06 und 07/13) anschieben und eine Ausarbeitung des Versicherungsdozenten und IGVM-Vorstandsmitglieds Wilfried E. Simon Versicherungsmaklern an Hand geben (vgl. Spezial Recht zu ‚vt‘ 11 und 12/13). Diese gemeinsame Aktion zur Hilfestellung für Versicherungsmakler und Verbraucher war umso nötiger, da das OLG Celle die Revision nicht zuließ, die dann nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde zwar doch erfolgte, aber der BGH am Ende dennoch nicht zum Zuge kam:

„Denn zwei Tage vor der anberaumten mündlichen Verhandlung erkannte der in den beiden Vorinstanzen siegreiche VR die Klage in vollem Umfang an. Das hat eine BGH-Entscheidung verhindert, die ihm vielleicht nicht recht gewesen wäre“, so der damit befasste BGH-Richter Joachim Felsch in der Fachzeitschrift ‚recht und schaden’ (‚r+s‘ 2014). Somit wurde die Entscheidung des OLG Celle „lediglich durch ein nicht mit Gründen versehenes Anerkenntnisurteil aufgehoben“, bedauert der BGH-Richter. Doch damit blieb das Damoklesschwert über Verbraucher und Versicherungsmakler schweben. Umso genüsslicher hat der BGH u. a. mit Richter Felsch 2017 die Chance genutzt und für Rechtssicherheit im Interesse der Verbraucher und der Versicherungsmakler gesorgt.

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk