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Versicherungsberater hetzt gegen Versicherungsmakler

Mit Urteil vom 30.09.2020 hat das Landgericht Köln (Az.: 20 O 355/19) einem klagenden Gewerbetreibenden bescheinigt, „vorsätzlich versicherungsvertragliche Obliegenheiten“ verletzt zu haben und damit Leistungen aus einer Einbruchdiebstahlversicherung versagt.

Nach einem Bericht in einem Newsletter diffamiert ein Versicherungsberater völlig unsachlich Versicherungsmakler: Zu versichern war eine Lagerhalle. In dem am 19.08.2015 gestellten Versicherungsantrag wurden Mindestanforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen, wie feste Bauweise und bündige Zylinderschlösser an Türen, vereinbart. Keine drei Monate später mietete der Händler eine andere Halle. Den Wechsel teilte er dem Versicherungsvermittler mit. Der soll geäußert haben, eine Umdeckung sei problemlos möglich.

Als ein halbes Jahr später nach einem Einbruchdiebstahl Versicherungsleistungen gefordert wurden, lehnte der Versicherer ab. Die Lagerhalle erfüllte die Sicherheitsvorkehrungen nicht, sie war aus Holz und Wellblech gefertigt und verfügte nur über einfache Buntbartschlösser in den Türen. Mit seiner Klage scheiterte der Händler vor dem LG Köln.

Über das Urteil berichtet ‚VersicherungsJournal‘ am 06.11.2020. Versicherungsberater Rüdiger Falken sieht sich zu dem Leserbrief „In den Vertrag gucken und den Versicherungsmakler wechseln“ veranlasst. Doch nirgends steht, dass ein Versicherungsmakler der Vermittler war. Ein Blick in den Urteilstext hätte Falken gezeigt, dass Vertragsschluss und Umdeckung mit dem „Versicherungsvertreter der Beklagten“ erfolgten.  Ungeachtet dessen keilt Falken kräftig gegen Versicherungsmakler. Es sei „unter anderem Aufgabe des Versicherungsmaklers, seinen Kunden nach dem Umzug hinsichtlich der Sicherungen zu beraten und sich vor Ort ein Bild zu machen“.

Das müsste dann aber auch für den Versicherungsvertreter gelten, mit der ‚Auge- und Ohr‘-Rechtsprechung wäre der Versicherer im Boot, und das Urteil müsste als Fehlurteil bezeichnet werden. Das LG Köln sah die Sicherheitsvorkehrungen auch nach der Umdeckung vereinbart, postuliert für den Vertreter keine ‚Vor-Ort‘-Prüfpflicht und verneinte für den Versicherer einen „Anlass zur Beratung i. S. von § 6 Abs. 5 VVG. Falken meint, dass „der Versicherer nicht zahlen muss“, sei „nachvollziehbar“.

‚vt‘-Fazit: Seriosität und Kompetenz sehen anders aus. Wenn ein Versicherungsberater den Berufsstand Versicherungsmakler öffentlich so diffamiert, muss die Not groß sein. Tatsächlich liegt weiterhin keine große Verbreitung vor, was u. E. an der geringen Nachfrage der Verbraucher liegt: Laut Versicherungsvermittlerregister der DIHK Service GmbH gibt es mit Stand 30.09.2020 in Deutschland 331 Versicherungsberater – das sind bei 196.756 Vermittlern gerade einmal 1,68 Promille.

Überzeugen Sie Ihre Kunden mit Kompetenz und Service! (Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.)

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