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Warnung: Bei DEVK kann ohne Vollmacht trotz Abschluss Courtage flöten gehen

Mit der Überschrift „Beim ständigen Kampf gegen Versicherer-Willkür stehen wir an Ihrer Seite“ berichteten wir in der ‚vt‘-Ausgabe der Vorwoche über einen Versicherer, der Versicherungsmaklern bei einer bestimmten Konstellation trotz vermitteltem Neuvertrag keine Courtage auszahlt (vgl. ‚vt‘ 50/18). Versicherungsmakler stellen das zudem nur durch die Kontrolle der Courtageabrechnung fest. Wir halten das für rechtswidrig und haben bei den DEVK Versicherungen nachgehakt: Die DEVK nimmt Neuanträge bspw. im Kfz-Geschäft an und policiert sie. Doch wenn der Versicherungsmakler den Neuantrag ohne Beifügung einer Maklervollmacht eingereicht hat und der Mandant schon mal Kontakt mit der DEVK hatte, dann zahlt die DEVK schlichtweg keine laufende Courtage, wird uns am ‚vt‘-Draht berichtet. „Was für die DEVK ein Kontakt ist, ist bereits rätselhaft. Vielleicht genügt es, wenn die Person sich mal früher ein Angebot von der DEVK hat erstellen lassen“, ärgert sich ein Versicherungsmakler über den Kölner Versicherer. Nach übereinstimmenden Schilderungen informiert die DEVK nicht über ihre marktunübliche Vorgehensweise. Demnach fordert sie weder vor der Policierung eine Maklervollmacht an, noch teilt sie dem Versicherungsmakler während der Vertragslaufzeit mit, dass sie ohne Maklervollmacht keine BP zahlt. Wir haben DEVK-Vorstandsmitglied Dietmar Scheel die Schilderungen auf den Tisch gelegt und um Stellungnahme gebeten: ++ Warum zahlt die DEVK bei fehlender Maklervollmacht keine Folgecourtage für vom Versicherungsmakler eingereichtes Neugeschäft, soweit der Kunde schon mal Kontakt mit der DEVK hatte? ++ Was bedeutet ‚Kontakt mit der DEVK‘ in diesem Zusammenhang (Kunden, die bereits einen anderen Vertrag bei der DEVK haben oder früher hatten, Personen, die sich einmal ein Angebot von der DEVK haben erstellen lassen oder deren Daten durch ein Telefonat oder eine E-Mail bei der DEVK erfasst wurden)? Die DEVK antwortet und bestätigt den Sachverhalt, verrät aber nicht viel:

„Reicht ein Makler Anträge eines Neukunden ein, die dann angenommen werden, zahlt die DEVK grundsätzlich Maklercourtage. Sollte sich in Einzelfällen herausstellen, dass der Kunde bereits Verträge bei der DEVK hat – also kein Neukunde ist – und keine Maklervollmacht vorliegt, hat der Makler keinen Anspruch auf Folgecourtage.“ Kontakt bedeutet also, dass der Makler-Mandant mindestens einen laufenden Vertrag bei der DEVK hat. Aber wir hatten weitere Fragen an Scheel gerichtet, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:

++ Auf Basis welcher Rechtsgrundalge zahlt die DEVK in solchen Fällen keine Folgecourtage an den Abschlussvermittler? ++ Wer betreut den vom Versicherungsmakler eingereichten Vertrag, für den der Versicherungsmakler keine BP erhält? ++ Wer erhält die BP, die der Kunde mit der Prämie der DEVK zahlt? ++ Werden Versicherungsmakler bei der Einreichung von Neugeschäft ohne Maklervollmacht seitens DEVK darüber aufgeklärt, dass sie ohne Maklervollmacht keine BP erhalten? ++ Erhält der Versicherungsmakler die BP, wenn er eine Maklervollmacht nachreicht? Antworten: Leider Fehlanzeige! Wenn die DEVK behauptet, der Makler habe dann „keinen Anspruch auf Folgecourtage“, dann sollten die Unternehmensverantwortlichen doch wenigstens wissen, auf welcher Rechtsgrundlage gehandelt wird. Oder fehlt es ganz einfach an einer Rechtsgrundlage und die DEVK bringt den Makler willkürlich um seinen verdienten Lohn? Wir hatten Scheel eine weitere Frage gestellt: Auf Basis welcher vertraglichen Regelung geht die DEVK davon aus, dass ein Versicherungsmakler, der einem Neuantrag keine Maklervollmacht beifügt, die ihn zum Abschluss von Verträgen im Namen des Kunden bevollmächtigt, zu einem Vertragsabschluss im Namen des Kunden berechtigt ist? Denn eins sollte doch klar sein: Der Versicherungsmakler muss vom Mandanten zum Vertragsabschluss bevollmächtigt sein. Wenn die DEVK das glaubhaft annimmt und policiert, dann muss sie u. E. auch in Zukunft bei der Betreuung – hier lässt § 6 VVG grüßen – und dem Anspruch des Maklers auf die übliche BP diese Vollmacht unterstellen. Dass Scheel auch diese Frage nicht beantwortet, halten wir für bezeichnend. Wir kommen zu der Überzeugung: Die DEVK verhält sich hier rechtswidrig! Das ist unsere Auffassung, doch lesen wir, welche Sichtweise Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, Partnerin in der Kanzlei Michaelis Partnerschaftsgesellschaft, hat:

„Die Unterscheidung bei der Courtagezahlung, danach ob eine Maklervollmacht vorliegt oder nicht, wenn ein Makler Neugeschäft beim Versicherer einreicht und dieser Vertrag offenbar auch policiert wird, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Eine Maklervollmacht liegt in diesem Falle offenbar vor. Hat der Versicherer Zweifel daran, ob der Makler in Vertretung des Versicherungsnehmers handelt, muss er dies dem Makler unmittelbar anzeigen und darf vor diesem Hintergrund nicht zunächst den Vertragsschluss bestätigen. Die Vollmacht eines Versicherungsmaklers kann diesem auch mündlich erteilt worden sein. Vermittelt nun der Makler auf diesem Wege den Vertragsabschluss mit dem Versicherungsnehmer, schuldet der Versicherer grundsätzlich auch die Courtage, wenn er das Geschäft annimmt. Es dürfte hierbei keine Rolle spielen, ob der Versicherer den Kunden bereits kennt oder nicht, denn unabhängig davon handelt es sich bei Abschluss eines neuen Vertrages um Neugeschäft.“

Versicherungsmakler Jochen Wingerter/Maikammer hat mit der DEVK diese schlechte Erfahrung gemacht, die sich dann aber noch zum Guten wendete: „Bei der KFZ-Anpassungsliste für 2019 fehlten zwei im Vorjahr von mir vermittelte Verträge. Auf meinen Hinweis und die Bitte um Courtagenachbuchung hieß es, beide Kunden seien vor Abschluss des Kfz-Vertrages bereits Kunden der DEVK gewesen und befänden sich seither in anderen Beständen. Da ich keine Maklervollmacht mit den Anträgen eingereicht hatte, sei zu diesen Kunden auch keine bestandscourtagepflichtige Übertragung erfolgt.“ Wingerter beschwerte sich am 27.11.2018 und fügte die Maklervollmachten bei. Wir hatten DEVK-Vorstand Scheel zum allgemeinen Sachverhalt am 07.12. angeschrieben. „Am 12.12. entschuldigte sich die DEVK bei mir und teilte mit, dass die Bestandsprovision für die beiden Verträge angewiesen und beide Kunden auf mich als Bestandsvermittler geschlüsselt wurden“, informiert uns der Versicherungsmakler. Ob die Beschwerdebearbeitung bei der DEVK so lange dauerte oder ob die DEVK aufgrund unserer Anfrage reagierte, lässt sich nicht erkennen. Wichtig sind aber zwei Erkenntnisse: Versicherungsmakler Wingerter erhält seine verdiente Bestandsvergütung und die DEVK ist offensichtlich bereit, bei Nachreichung der Maklervollmachten ihr Fehlverhalten zu korrigieren.

‚vt’-Fazit: ## Der pragmatische Tipp ist, speziell bei der DEVK darauf zu achten, dass die Maklervollmacht mit dem Neuantrag vorgelegt wird ## Prüfen Sie Ihre Courtageabrechnung oder Ihre Bestandsliste mit Blick auf die Verträge, bei denen Sie beim Neuantrag keine Maklervollmacht beigefügt hatten. Wenn Sie BP oder von Ihnen abgeschlossene Verträge vermissen, fordern Sie diese bei der DEVK, am besten unter Beifügung der Maklervollmacht, nach ## Dennoch: Die Vorgehensweise der DEVK ist u. E. rechtswidrig. Wir fordern die DEVK und den Vorstand daher auf, demjenigen die BP zu zahlen, der den Vertrag eingereicht hat, jedenfalls so lange, bis vom VN ein anderweitiger Betreuungswunsch vorliegt ## Unbenommen davon muss jeder Versicherungsmakler selbst entscheiden, ob ein Versicherer mit einem Verhalten wie die DEVK ein zuverlässiger Geschäftspartner ist.

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