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Was können Banken gegen "rechtswidrige Negativzinsen" tun?

Die rechtliche Würdigung von Prof. Dr. Kai-Oliver Knops von der Universität Hamburg über die Unrechtmäßigkeit der seitens der EZB seit 2014 sukzessive ins Negative gedrückten Zinshöhe scheint in der Branche nicht so recht zu verfangen. Während die Negativzinsen die Banken im EU-Raum momentan pro Jahr mit 7,5 Mrd. € belasten, jubilieren hinter vorgehaltener Hand die Länder-Finanzminister, weil sie ihre Haushalte um Milliarden Euro an Zinszahlungen entlasten. Dass vor diesem Hintergrund deren Bemühen, Mario Draghi auf politischer Seite endlich einen Riegel vorzuschieben, Utopie bleibt, ist sonnenklar. Selbst der Druck, der auf den Sparern lastet, die mit Geld kein Geld mehr verdienen können, prallt bei den Politikern ab. Prof. Knops hat ausgerechnet, dass der Deutsche Michel derzeit auf rd. 2,4 Mrd. € Zinseinkünfte verzichten muss – pro Jahr!

Prof. Knops erhebt in seinem Gutachten schwere Vorwürfe. Bereits das Verfahren sei rechtsfehlerhaft, da nach seiner Auffassung eine solche Maßnahme "wegen ihrer immensen Bedeutung" der Mitwirkung des Europäischen Parlaments und der -Kommission bedürfe. Neben diesem formalen Mangel sei auch die Form unrechtmäßig, da die EZB "keine hinreichende Begründung" für den Negativzins liefere. Aber auch materiell, so Prof. Knops, verstoße der Negativzins gegen geltendes Recht. Hierfür zählt Knops drei Punkte auf: ++ Zunächst werde gegen Kompetenzausübungsregeln, insbesondere das in Art. 5 Abs. 3 EUV geregelte Subsidiaritätsprinzip verstoßen. "In Wahrheit", so Knops, "stellten die Negativzinsen Abgaben dar" ++ Weiterhin verstoßen lt. Knops "Negativzinsen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 5 Abs. 4 EUV". Negativzinsen seien zur Zielerreichung "nicht (mehr) geeignet". Schließlich ++ stellten Negativzinsen "einen Verstoß gegen höherrangiges Recht" dar, Eigentumsrechte würden massiv verletzt und "Rechtsstaatsgarantien nicht gewahrt". Dies führe im Ergebnis dazu, dass "Negativzinsen einen Rechtsverstoß" darstellten. 

Soweit die reine (Rechts-)Lehre nach Auffassung von Prof. Knops. Bleibt die Frage, welche Schlüsse hierzulande Banken und Sparkassen ziehen. Dazu hat 'Bank intern' sich mit dem Bankenrechtsexperten RA Dr. Wolfgang Schirp unterhalten. Schirp sieht zwei Möglichkeiten für die Institute, tätig zu werden: ++ Zum einen auf Rückzahlung einbehaltener (Negativ-)Zinsen zu klagen. Gestützt auf das Knops-Gutachten sieht Schirp eine "ungerechtfertigte Bereicherung der Zentralbanken", die einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Mindestreserve bzw. einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich der Einlagefazilität auslösten ++ zum anderen hält Schirp eine sog. Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV für überlegenswert. Aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit der Institute sei, so Schirp, ein unmittelbares Vorgehen gegen EZB-Rechtsakte vor dem EuGH möglich.

'Bi'-Fazit: Die Tragweite des Knops-Gutachtens lässt sich u. E. erst ermessen, wenn sich einzelne Institute, regionale Verbünde, Regionalverbände oder die Bundesverbände BVR und/oder DSGV (ein gemeinsames Vorgehen auf Ebene der Deutschen Kreditwirtschaft erscheint eher unwahrscheinlich) dazu durchringen können, einen der beiden von Schirp vorgeschlagenen Wege zu beschreiten. 'Bi' führt momentan einige Gespräche, um hierzu Stimmungen einzufangen.

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