Aktuelles

Wer entscheidet über Stiftungsgelder der Sparkassen?

Justitia, in Gestalt des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen, hat unter dem Az. 20 K 5638/15 für Recht befunden, dass das Informationsfreiheitsgesetz einem Bürger keinen Anspruch gibt, ihm Auskunft darüber zu geben, an wen und in welcher Höhe eine (Kultur-)Stiftung der Sparkasse Zuwendungen vornimmt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig. Zur Auskunft sollte die Sparkasse an der Lippe (Bilanzsumme: 1,979 Mrd. €) gezwungen werden. Kläger war ein Bürger aus dem Geschäftsgebiet. Er wollte zudem offengelegt bekommen, ob die Sparkasse im Nachgang zur Spendenleistung überprüft „ob, wie und mit welchem Ergebnis“ die Stiftungsmittel den beantragten Verwendungszwecken tatsächlich zugeführt oder möglicherweise in einem exakt benannten Zeitraum „zweckwidrig“ an einen Träger weitergeleitet wurden.

Die Sparkasse bezweifelte im Verfahren zunächst, ob der Kläger für sein Ansinnen vor ein Verwaltungsgericht ziehen könne, da die Stiftung eine "juristische Person des Privatrechts ohne öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnisse" sei. Mit diesem formal-juristischen Einwand konnte die Sparkasse vor Gericht nicht bestehen. Justitia machte ihr deutlich, das OVG für das Land NRW (was übrigens auch im konkreten Fall die zuständige Rechtsmittelinstanz ist), habe bereits entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig sei, wenn – wie hier – Ansprüche aus dem Informationsfreiheitsgesetz in Rede stünden. In der Sache allerdings wies das Gericht die Klage ab. Dabei machte es sich engmaschig Gedanken darüber, ob die Sparkassenstiftung "eine öffentliche Stelle" im Sinne des Gesetzes sei. Nur wenn man diese Frage bejahe, so das Gericht, finde das Informationsfreiheitsgesetz Anwendung. Zwar spräche Einiges dafür, dass die Stiftung der Sparkasse dem Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 2 Abs. 4 IFG NRW unterfalle, da ihr Zweck "in der Sache zumindest auch darauf gerichtet sei, die von der Sparkasse gestifteten Ausschüttungsbeträge nach § 25 Abs. 3 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen für öffentlich-rechtliche Aufgaben der Daseinsvorsorge im Allgemeinen und der Kulturförderung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen im Besonderen zu verwenden“. Diese akademische Frage, so Justitia weiter, könne allerdings am Ende dahinstehen, da "der geltend gemachte Anspruch … jedenfalls durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen" sei.

Juristisch interessant ist auch der Hinweis im Urteil, gesetzlich sei "ein weitgehender Ausschluss von Informationsansprüchen gegen nordrhein-westfälische Stiftungsbehörden geregelt". Wobei der Regelungszweck der Beschränkung dieser Informationsansprüche "im Wesentlichen darauf beruhe, die für das Stiftungswesen elementare Vertraulichkeit für die Gebenden genauso wie für die Empfangenden zu wahren". Es finde mithin eine Abwägung statt zwischen dem "Publizitätsinteresse der Allgemeinheit einerseits und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Gebenden und Empfangenden sowie den in der Privatautonomie wurzelnden Vermögens- und Selbstverwaltungsinteressen der bürgerlich-rechtlichen Stiftung als eigener Rechtspersönlichkeit andererseits". Abschließend stellt das Gericht im Urteil fest, dass "sämtliche vom Kläger begehrten Informationen (namentlich die Höhe des Stiftungsvermögens jeweils am Beginn der Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015, die Angaben zu den Zuwendungen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 sowie zu den Kontrollen über die Zuführung der bereitgestellten Mittel)" solche sind, "die ausweislich des § 7 Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW der Beaufsichtigung durch die Stiftungsbehörde unterliegen. Danach ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen." Mithin, so das Verwaltungsgericht ausdrücklich, bestehe kein Grund zur Besorgnis, „Sparkassenstiftungen in bürgerlich-rechtlicher Rechtsform“ seien der „Beobachtung durch die Öffentlichkeit entzogen“.

'Bi'-Zw.fazit: Das Urteil des VG Gelsenkirchen basiert nach 'Bi'-Bewertung auf einer sehr fundierten rechtlichen Begutachtung. In der Sache stellt es klar, dass Sparkassen-Stiftungen nach geltendem Stiftungsrecht zwar der ständigen öffentlichen Kontrolle unterliegen, der einzelne Bürger allerdings keinen Anspruch hat auf Offenlegung spezifischer Abläufe innerhalb der Stiftungsverwaltung. Den Vorständen der Sparkasse an der Lippe, Thomas Lohmann, Heiko Rautert und Martin Abdinghoff, ist mithin keine Verletzung von Informationsrechten vorzuwerfen, auch wenn das Gericht im Verfahren Verständnis für das Ansinnen des Klägers zeigte.

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk