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Wie Versicherer vor der BaFin ‚stramm stehen'

Im Zuge der IDD und geänderten Vorschriften des VAG hat die BaFin das Rundschreiben 10/2014 (VA) überarbeitet und einen Entwurf des Rundschreibens „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“ veröffentlicht (vgl. ‚vt‘ 09/18). Für kritikwürdig halten wir es, wenn unklare Formulierungen Interpretationen bei Versicherern auslösen, die u. a. zu unnötigen Kontrollmaßnahmen und Bürokratie bei Versicherern und Versicherungsmaklern führen. Wir hatten die Verwendung des Wortes ‚insbesondere‘ in folgendem Satz moniert: „Um ihre gesetzlichen Verpflichtungen aus § 48 Abs. 1 VAG zu erfüllen, hält es die BaFin für erforderlich, dass die Versicherer regelmäßig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Maklern oder Versicherungsvertretern weiterhin gegeben sind, insbesondere ob diese weiterhin im Vermittlerregister eingetragen sind.“ Denn dieses ‚insbesondere‘ wurde in der Vergangenheit von manchen Versicherern als Verpflichtung zu weiteren Überprüfungen fehlinterpretiert, obwohl es dazu keine gesetzliche Grundlage gibt. Dass dies weiterhin so ist – und wie erschreckend –, belegt die Antwort des ‚Regulatorik-Verantwortlichen‘ eines Versicherers an die ‚vt‘-Redaktion: „Grundsätzlich ist jedes Versicherungsunternehmen aufsichtsrechtlich verpflichtet, alle das Versicherungsunternehmen betreffenden Anforderungen aus der IDD in die eigene Geschäftsorganisation zu übertragen und dabei für sich selbst zu bewerten, welche Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Dazu gehört u. a. die von Ihnen in der Stellungnahme erläuterte Forderung der BaFin im Entwurf des Vermittlerschreibens von 15.01.2018, im Rahmen der Zusammenarbeit mit Maklern und Mehrfachagenten ‚regelmäßig (zu) überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Maklern oder Versicherungsvertretern weiterhin gegeben sind, insbesondere ob diese weiterhin im Vermittlerregister eingetragen sind‘.“ Soweit so gut. Doch dann folgt der Hammer:  „Wir folgern aus dieser Forderung, dass es der BaFin definitiv nicht ausreichen wird, nur die Registrierung der Makler im Vermittlerregister bzw. die Löschliste zu überprüfen.“ ‚vt-Fazit: Da wünschen und erwarten wir:  ++ Nicht vor der BaFin ‚stramm stehen‘, sondern den Dialog suchen. Der Ostdeutsche Sparkassenverband kann da als Beispiel dienen (vgl. ‚vt’ 13/18 sowie Spezial 13/18)  ++ Nicht folgern, sondern die konkreten weiteren Erwartungen der BaFin abfragen und sich die Rechtgrundlage dafür nennen lassen. Denn:  ++ Die BaFin ist eine Aufsichtsbehörde und nicht Gesetzgeber  ++ Versicherer sollten den Wasserkopf nicht aufblähen, sondern kostensparend arbeiten. Für gesetzliche Vorgaben übererfüllende Kontrollitis, die beim Versicherer und Versicherungsmakler zu unnötiger Bürokratie und Kosten führt, ist kein Raum.

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