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Zufriedene Verbraucher strafen die Fehlanreiz-Behauptungen Lügen

Die ohnehin niedrige Zahl der Verbraucherbeschwerden über Versicherungsvermittler beim Ombudsmann für Versicherungen ist nochmals zurückgegangen. Dabei ist die Anzahl der zulässigen Beschwerden sogar drastisch rückläufig. Das lässt sich dem „Tätigkeitsbericht 2018 der Verbraucherschlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V.“ entnehmen, der aktuell (01.02.2019) veröffentlicht wurde: Die Schlichtungsstelle verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 283 Beschwerdeanträge (2017: 297).

Imposant: Davon wurden 200 (!) als unzulässig abgewiesen! Häufigster Ablehnungsgrund war, dass die Voraussetzungen nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 VVG und der darauf aufbauende § 1 Abs. 1 Verfahrensordnung Vermittler (VermVO) nicht gegeben waren. So wurden 104 Beschwerden abgewiesen, weil keine Streitigkeit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler bzw. -berater im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages vorlag. Als zulässig beendet wurden lediglich 97 Beschwerden über Vermittler (2017: 159). Eine zulässige Beendigung muss zudem nicht zwingend bedeuten, dass die Beschwerde über den Vermittler berechtigt war: Immerhin in sieben Fällen wurde das Verfahren durch Rücknahme durch den Beschwerdeführer beendet. Wir wollen das ins Verhältnis zur Anzahl der Versicherungsmakler (46.545 zum 03.01.2019, vgl. ‚vt’ 03/19) setzen und nicht zur Gesamtzahl der Versicherungsvermittler.

Denn wenn es in der Beschwerde um die Vermittlung eines Vertrages durch einen gebundenen Vermittler oder einen Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) geht, dessen Handeln rechtlich dem Versicherer zuzurechnen ist, wird in aller Regel nur ein Verfahren nach der Verfahrensordnung Versicherungsunternehmen (VomVO) durchgeführt, erklärt der Versicherungsombudsmann. Das gelte nur dann nicht, „wenn der Beschwerdeführer ausdrücklich ein Verfahren nur oder auch gegen den Vermittler persönlich wünscht“. Das macht der Ombudsmann so, weil das Verfahren nach der VomVO Vorteile für die Beschwerdeführer hat.

Nehmen wir also an, die als zulässig beendeten Verfahren beziehen sich auf Versicherungsmakler, dann beträgt die Beschwerdequote 0,2 %. Wenn man die Anzahl der von Versicherungsmaklern vermittelten Verträge berücksichtigt, dann hat die Beschwerdequote nicht nur vor dem Komma eine ‚Null’, sondern es folgen direkt hinter dem Komma weitere ‚Nullen’.

‚vt’-Fazit: Fakten beim Versicherungsombudsmann versus Behauptungen des BMF: „… es bestehen Fehlanreize durch zu hohe Vergütungen der Vermittler. Diese werden mit einem gesetzlichen Provisionsdeckel korrigiert“, behauptet das BMF im Zuge der Veröffentlichung zum LVRG-Evaluierungsbericht (vgl. ‚vt’ 27/18). Die marginale Beschwerdequote über Versicherungsmakler zeigt, dass es weitverbreitete Fehlanreize nicht gibt.

Doch ein Provisionsdeckel ist ein schwerwiegender Eingriff in die gesetzlich garantierte Gewerbefreiheit der Versicherungsvermittler. Auch die niedrige Beschwerdequote beim Versicherungsombudsmann belegt, dass es keinen gravierenden Missstand gibt, der einen solchen Eingriff verfassungsrechtlich legitimiert.

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