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Zurich bleibt bei unzulässigen Makler-Kontrollen beim halbherzigen Zurückrudern

Im Auftrag der Zurich Leben und der Zurich Insurance hatte die Zurich Service GmbH am 23.02.2018 Versicherungsmakler zur IDD-Umsetzung angeschrieben und wollte diese u. a. verpflichten, „auf Anfrage alle relevanten Verkaufsinformationen (Angebot, Antrag, Beratungsprotokoll, Marketingunterlagen) Zurich zur Verfügung zu stellen.“ Die ‚vt’-Redaktion hatte Zurich-Vertriebsvorstand Jawed Barna und Dr. Ulrich Hilp, Leiter des Maklervertriebsweges, mitgeteilt, dass das Ansinnen, Maklerunternehmen dazu zu verpflichten, „alle relevanten Verkaufsinformationen“, darunter die Beratungsdokumentation, der Zurich auszuhändigen, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und ggf. zu einer Verletzung der durch Versicherungsmakler zu schützenden Klientensphäre führen könnte (vgl. ‚vt’ 11/18). Wir hinterfragten die Rechtsgrundlage und ob die Zurich bereit ist, die kritisierte Verpflichtung intern auf den Prüfstand zu stellen und ggf. ein geändertes Schreiben, das die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers angemessen berücksichtigt, zu verfassen.

In ihrer Antwort verwiesen die Bonner u. a. auf „das Prinzip der Angemessenheit als auch das Prinzip der Proportionalität in Bezug auf den jeweiligen Vertriebsweg und Vermittlerstatus“ sowie einer Eingrenzung der Anforderung auf Fälle zur „Erfüllung unserer Pflichten“. Da die Zurich nur halbherzig bei den unzulässigen Versicherungsmakler-Kontrollen zurückruderte, stellten wir betroffenen Maklern einen Musterwiderspruch zur Verfügung. Kürzlich antwortete Dr. Hilp widersprechenden Versicherungsmaklern: „Wir können Ihnen versichern, dass es uns bei der Umsetzung der IDD-Thematik sehr wichtig war, einerseits die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erfüllen, andererseits die eigene Geschäftsverantwortung unserer Partner zu respektieren. Gerne stellen wir in diesem Zusammenhang klar, dass der Passus in Ziffer 2.2 unseres Schreibens vom 23.02.2018 nur insoweit Anwendung findet, sofern und soweit dies für die Erfüllung der IDD-Pflichten seitens Zurich zwingend erforderlich ist, wie es einer partnerschaftlichen Regelung zu Geschäftsgeheimnissen und sensiblen Dokumenten entspricht. Jedwedes Produzieren unnötiger Mehraufwände oder eine Beeinflussung der Beziehung des Maklers zu seinem Kunden entsprechen nicht unserer Intention. Insoweit ist die Aus­übung der in Ziffer 2.2. geregelten Tatbestände eher die begründete Ausnahme als die Regel.“

‚vt’-Fazit: Das hört sich gut an, lässt aber weiterhin offen, welche IDD-Regelung denn Versicherer zu den aufgeführten Kontrollen verpflichten, zumal ja die DVO POG explizit ausführt, dass „die Überwachungstätigkeiten angemessen sein und den Merkmalen und dem Rechtsrahmen der betreffenden Vertriebskanäle Rechnung tragen müssen“. Wenn ein Zurich-Jurist schon seinem Vertriebsvorstand Ärger mit Versicherungsmaklern beschert, dann sollte er auch die konkrete Rechtsgrundlage darlegen können. Wir bleiben bei der Zurich für Sie am Ball.

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