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BGH ermöglicht Irreführung von Kapitalanlegern über Widerrufsrecht

Sollte es bei dem bleiben, was der XI. Zivilsenat in den Leitsätzen seines Beschlusses vom 26.03.2019, Az. XI ZR 372/18, propagiert, dann hätte das für die Rechte vieler Kapitalanleger schwerwiegende Konsequenzen. Ein vermeintlich ausdrücklich eingeräumtes Widerrufsrecht würde nach dieser Entscheidung häufig gar nicht bestehen. Heute regelmäßig verwendete Zeichnungsunterlagen würden den Anleger falsch informieren, wenn beispielsweise die Unterzeichnung in den Räumen des Beraters stattfindet. Das wäre eine Einladung zur Irreführung.

Die Ausgangslage

Bei dem Erwerb vieler Kapitalanlagen wird dem Anleger in den Zeichnungsunterlagen ausdrücklich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen eingeräumt. Das betrifft insbesondere geschlossene Fonds, aber auch stille Beteiligungen, partiarische Darlehen, Genussrechte usw. Dort steht dann beispielsweise der folgende Hinweis im Zeichnungsschein: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“

Aus rechtlicher Sicht erfolgen solche Hinweise in vielen Fällen nur vorsorglich, da dem Anleger nach den gesetzlichen Bestimmungen gar kein Widerrufsrecht zustehen würde. Ein gesetzliches Widerrufsrecht kann sich beim Erwerb von Kapitalanlagen in erster Linie aus den Vorschriften für sogenannte Haustürgeschäfte und bei einem Abschluss im Fernabsatz ergeben. Finden die Gespräche über den Abschluss der Kapitalanlage hingegen im Büro des Beraters bzw. in den Geschäftsräumen eines Kreditinstituts statt, so steht dem Anleger regelmäßig kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Da die Anbieter der Kapitalanlagen aber nicht sicher vorhersehen können, wie der Vertrieb den Abschluss herbeiführt und eine Beratung in den Räumen des Anlegers (Haustürgeschäft) oder per Telefon (Fernabsatz) häufig vorkommen, entspricht es der langjährigen Praxis, in die Zeichnungsunterlagen eine Widerrufsbelehrung für alle Fälle aufzunehmen. Diese Widerrufsbelehrungen dürfen an keine Voraussetzungen gebunden werden, da sie ansonsten unwirksam wären.

Der Anbieter darf also beispielsweise nicht hinzufügen, dass die Widerrufsbelehrung nur bei einem Haustürgeschäft oder einem Abschluss im Fernabsatz gilt. Damit steht nach dem Wortlaut dieser Widerrufsbelehrungen jedem Anleger ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, ohne dass es auf die Umstände des konkreten Abschlusses ankommen würde. Nach bisher allgemeiner Meinung ergab sich aus solch vorbehaltlos formulierten Widerrufsbelehrungen ein vertragliches Recht zum Widerruf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht nicht vorlagen.

Da alle Anleger eine einheitliche und uneingeschränkte Widerrufsbelehrung erhalten, sollte ihnen auch allen ein entsprechendes Widerrufsrecht zustehen (aus Gesetz oder aus Vertrag). Das bestätigte der BGH zuletzt mit einem Urteil vom 08.11.2018, Az. III ZR 628/16, ausdrücklich. Das Urteil stammt vom III. Zivilsenat, der u.a. für die Haftung aus der Anlageberatung zuständig ist.

Die Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 26.03.2019

Nicht einverstanden mit dessen Urteil aus dem November 2018 bzw. der bis dahin allgemeinen Meinung ist allerdings der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der sogenannte Bankensenat. Er entschied mit einem Beschluss vom 26.03.2019 überraschend zu zwei der üblichen Zeichnungsscheine bzw. Beitrittserklärungen, dass sich aus den dort wiedergegebenen Widerrufsbelehrungen kein vertragliches Widerrufsrecht ergebe. 

Eine wirkliche Begründung für diese auch in einen Leitsatz des Beschlusses aufgenommene und damit als besonders wichtig gekennzeichnete Bewertung des Zivilsenats ist leider nicht zu finden. Es wird auf eine „aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Kunden gebotene objektive Auslegung“ und auf frühere Entscheidungen desselben Senats verwiesen.

Nach der besagten Auslegung soll nach der Auffassung des Senats für den Anleger klar sein, dass ihm mit dem Hinweis auf ein Widerrufsrecht kein Widerrufsrecht eingeräumt wird, sondern er nur über ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht vorsorglich belehrt werden soll. Ein Widerrufsrecht soll also nur bestehen, wenn zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Der Verweis auf frühere Entscheidungen desselben Senats hilft beim Verständnis auch nicht weiter, da diese Entscheidungen keine vergleichbaren Sachverhalte betrafen, sondern lediglich sogenannte Nachbelehrungen für Verbraucherkreditverträge und Belehrungen zu der Anpassung der Konditionen für Verbraucherkreditverträge.

Es ging also nicht um Belehrungen beim erstmaligen Abschluss eines Vertrages. Die von der Entscheidung vom 26.03.2018 betroffenen Zeichnungsscheine sind in dem Beschluss vom 26.03.2019 als Reproduktionen wiedergegeben. Auch der Entscheidung des XI. Senats lag danach eine Beitrittserklärung mit dem folgenden Hinweis zugrunde: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“

Darauf kann sich der Anleger nach der Auffassung des Senats aber nicht berufen. Es soll kein Widerrufsrecht begründen.

Die Konsequenzen für die Praxis

Würde sich diese Auffassung des XI. Zivilsenats durchsetzen, würden Anleger entgegen solcher Hinweise in den Zeichnungsunterlagen nur noch dann ein Widerrufsrecht besitzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben wären (Haustürgeschäft, Fernabsatz). Anleger, die im Büro des Beraters bzw. des Kreditinstituts zeichnen, könnten hingegen überhaupt nicht mehr widerrufen, sondern wären mit der Unterschrift fest gebunden.

Nach der Rechtsauffassung des XI. Zivilsenats würden heute in sehr vielen Fällen irreführende Zeichnungsunterlagen verwendet. Denn das nach den entsprechenden Belehrungen vorbehaltlos eingeräumte Widerrufsrecht bestünde sehr häufig gar nicht. Damit wäre auch eine Tür für unseriöse Vertriebspraktiken geöffnet. Das Vertrauen der Anleger auf ihr vermeintliches Widerrufsrecht könnte gezielt eingesetzt werden, um einen Abschluss zu erzielen. Der Anleger wäre durch seine Unterschrift direkt und ohne Widerrufsrecht gebunden, ohne das erkennen zu können.

Gleichzeitig ist es kaum möglich, seriösen Beratern eine Handlungsempfehlung für die Aufklärung ihrer Kunden zu erteilen. Es kann insbesondere nicht geraten werden, die Anleger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsbelehrung einen irreführenden Eindruck vermittelt. Denn damit würde die Belehrung auch für die Fälle entwertet, in denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Eine Warnung vor dem irreführenden Hinweis dürfte nur erfolgen, wenn sicher ist, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht gegeben sein kann. Diese Prüfung ist dem Berater aber regelmäßig nicht zumutbar. Genau aus diesem Grund besteht ja die bewährte Praxis, immer eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Immerhin bleibt zu hoffen, dass es sich bei dem Beschluss vom 26.03.2019 um einen ‚Ausrutscher‘ handelt, der bald korrigiert wird. Denn bei einer objektiven Betrachtung ist die Bewertung des XI. Zivilsenats nicht mehr vertretbar.

Trotz eines hervorgehobenen und uneingeschränkten Hinweises auf ein Widerrufsrecht soll dieses gar nicht bestehen und der Anleger/Verbraucher das erkennen können. Eine solche Auslegung würde den eigentlich unmissverständlichen Wortlaut der betroffenen Belehrungen in ihr Gegenteil verkehren. Sie wäre weder mit den Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen, um die es sich hier handelt, noch mit Grundgedanken der gesetzlichen Widerrufsrechte noch mit den Grundsätzen von Treu und Glauben irgendwie in Einklang zu bringen.

Bis zu einer Klärung dieser Frage müssen Anleger und Berater aber damit leben, dass man dem geschriebenen Wort vor Gericht nicht mehr vertrauen kann.

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