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Auskunftsersuche: BGH zementiert gläsernen Fonds!

Der Bundesgerichtshof macht aktuell 'den Deckel drauf' auf seine Rechtsprechung zu Auskunftsrechten von Fondsanlegern zu ihren Mitgesellschaftern. Knapp zusammengefasst: Es gibt faktisch keine Beschränkungen, auch nicht, wenn es darum geht, Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten. Auch diese für den Zweitmarkt relevante Praxis sei in der Regel nicht missbräuchlich (BGH-Beschluss vom 22.01.2025, Az. II ZB 18/23).

Die Kernpunkte seiner Rechtsprechung hierzu rattert der BGH wie folgt runter:  ++ Bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft ist das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem  ++ Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt  ++ Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist  ++ Das Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden. Es richtet sich gegen jeden Mitgesellschafter, soweit dafür im Einzelfall sachlich berechtigte Gründe sprechen.

Im Ergebnis heißt dies, dass der 'Gläserne Fonds' auch in Bezug auf die Beteiligungshöhe der Normalfall ist, so der BGH: ”Danach muss, wer sich an einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publikumsgesellschaft beteiligt, damit rechnen, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter bzw. diesen gleichgestellten Mittreugebern mitgeteilt wird.” Insbesondere der Anleger einer Publikumsgesellschaft, so der BGH, müsse ”wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind, um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können”. Auch der Zweck, Kaufangebote abzugeben, sei von dem Auskunftsrecht erfasst: ”Verlangt ein Gesellschafter Auskunft auch zu dem Zweck, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt dies keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar.” Auch eine damit möglicherweise verbundene ”Belästigung” durch unerwünschte Kaufangebote ist, so der BGH, ”grundsätzlich nicht erheblicher, sondern vielmehr lediglich geringfügiger” Art: ”Es steht ihnen frei, etwaige Kaufangebote des die Auskunft begehrenden Mitgesellschafters anzunehmen oder abzulehnen.”

Das Auskunftsrecht eines Investors bezogen auf seine Mitanleger gilt auch unmittelbar: Ein Gesellschafter muss sich bspw. nicht in Anlehnung an § 127a AktG (Aktionärsforum) auf ein Internetforum oder auf die Einrichtung eines Datentreuhänders als milderes Mittel verweisen oder sonstwie abwimmeln lassen: ”Es besteht ein berechtigtes Interesse des Anlegers bzw. des im Innenverhältnis gleichgestellten Treugebers daran, sein unentziehbares Recht auf Auskunft wahrnehmen zu können, ohne auf die Treuhänderin als Mittlerin angewiesen zu sein oder von ihr oder den Fondsgesellschaften bereitgestellte und kontrollierte Medien nutzen zu müssen”. Der BGH betont auch eigens, dass im Zuge der jüngsten Änderungen des einschlägigen HGB-Paragraphen 166 (”Informationsrecht der Kommanditisten”) sich der Gesetzgeber die BGH-Rechtsauffassung zu eigen gemacht habe. Insofern stehe diese auch im Einklang mit aktuellen EuGH-Urteilen zur DSGVO-Auslegung (vgl. hierzu ausführlich 'k-mi' 38/24: ”Mitgesellschafter: Gibt es den 'Gläsernen Fonds' auch mit dem EuGH?”). Es bestehe daher in dem vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

Allerdings – so die im Prinzip einzig noch bestehende Einschränkung – könnte dem Auskunftsinteresse des Gesellschafters durch die vom EuGH aufgezeigte 'Weiterleitungslösung' entsprochen werden. Dies aber nur in dem Fall, in dem eine reine Zweitmarkt-Situation vorliege. Also ”wenn die Auskunft allein deshalb verlangt wird, um den Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten”. Nur in diesem Fall wäre es ok, wenn der Gesellschafter die Fondsgesellschaft bzw. den Treuhänder auffordert, ”seine Anfrage bezüglich der personenbezogenen Daten an die anderen Gesellschafter weiterzuleiten, so dass diese dann frei entscheiden können, ob sie anonym bleiben (…).” Alternativ kann dann in der Abwägung von Auskunftsrecht und Recht auf Anonymität der Vertraulichkeit in einem solchen Fall ”durch Einrichtung eines Datentreuhänders bzw. Informationstreuhänders oder in Anlehnung an § 127a AktG durch ein entsprechendes Internetforum Rechnung getragen werden.”

'k-mi'-Fazit: Der aktuelle Beschluss des Bundesgerichtshofs stellt keine Neuerung dar, sondern vielmehr den Abschlussstein seiner Rechtsprechung zu Auskunftsrechten und Zweitmarkt, die u. a. um das juristische Stichwort 'Gesellschaftsrechtliche Publizität versus Datenschutz' kreist. Für Ihre Vermittlungspraxis bei geschlossenen Fonds ist das Thema aber äußerst relevant, auch in produktiver Hinsicht: Anlegern sollte im Beratungs–/Vermittlungsprozess klar kommuniziert werden, dass sie – anders als bei Aktien, Investment-AG oder Sondervermögen – nicht anonym investieren. Anlageinteressenten sollte z. B. klar sein, dass ihnen wohl regelmäßig Kaufangebote auf den Tisch flattern werden. Die damit verbundene Belästigung durch Kaufangebote – das sehen wir ähnlich wie der BGH – ist aber eher zu vernachlässigen. Problematisch ist vielmehr, dass – neben grenzwertiger Mandantenakquise von Anlegeranwälten – solche Kaufangebote in der Regel auf Dumping-Niveau daherkommen werden. Daraus entsteht aber u. E. ein valides After-Sales-Instrument: Den Kunden dabei Unterstützung anzubieten, solche Angebote zu bewerten und einzuordnen, ist aktive Kundenbindung!

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