k-mi – Aktuelle Themen

BaFin verschärft Regeln für ‘Nachhaltige Investmentvermögen‘

Mittlerweile sollen Kapitalanlagen nicht nur eine gute Rendite bei möglichst hoher Sicherheit bringen, sondern nach dem Willen staatlicher Akteure eine Reihe von allgemeinpolitischen Zielen verfolgen. Nachhaltigkeit, festgezurrt an höchst unterschiedlich definierten ESG-Zielen zu Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance), heißt dabei das Zauberwort, das die EU in die Transparenz-Verordnung 2019/2088 zu Offenlegungspflichten (vgl. u. a. 'k-mi'  35/20, 07/21 u. 08S/21) und die Taxonomie-Verordnung 2020/852 (vgl. 'k-mi' 10/21) versucht hat, in Regelungen zu gießen. "Dass eine Anhäufung von Paragraphen noch keine Regulierung darstellt, geschweige denn eine mit Konsistenz", so lautete unser Urteil zu den Verordnungen (vgl. 'k-mi' 18/21), die viele Fragen unbeantwortet lassen. Diplomatischer drückt es die BaFin in ihrer Pressemitteilung vom 02.08.2021 aus: "Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung regeln, welche Offenlegungspflichten Kapitalverwaltungsgesellschaften auf Gesellschafts- und Produktebene berücksichtigen müssen, geben aber nicht vor, wie die Anlagebedingungen eines Investmentvermögens ausgestaltet sein müssen." Deshalb hat die BaFin die neue Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen bis zum 06.09.2021 zur Konsultation gestellt, die Anleger vor Greenwashing schützen soll. "Wo ESG draufsteht, muss auch Nachhaltigkeit drin sein", erläutert BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch, der aktuell auch den Bereich Wertpapieraufsicht/Asset Management leitet.

Der Richtlinienentwurf enthält Vorgaben dazu, wie Kapitalverwaltungsgesellschaften künftig Publikumsinvestmentvermögen ausgestalten müssen, die sie als nachhaltig bezeichnen oder als explizit nachhaltig vertreiben. So müssen die Anlagebedingungen vorsehen, dass: ++ Eine Mindestinvestitionsquote von 75 % in nachhaltige Vermögensgegenstände erfolgt. Diese Vermögensgegenstände müssen wesentlich dazu beitragen, Umwelt- oder soziale Ziele zu erreichen. Hinzu kommen Höchstgrenzen, bspw. dürfen maximal 10 % aus der Energiegewinnung oder dem sonstigen Einsatz von fossilen Brennstoffen stammen  ++ Fonds nachhaltige Anlagestrategie verfolgen, etwa in Form eines Best-in-Class-Ansatzes oder ++ ein nachhaltiger Index im Rahmen einer passiven Anlagestrategie nachgebildet werden soll.

'k-mi'-Fazit: Die EU-Transparenzverordnung hat mit ihren Klassifikationsmerkmalen in den Artikeln 6, 8 und 9 zum absurden Zustand geführt, dass zu 100 % ESG konforme Investitionen bspw. in Windparks nach dem neuen EU-Standard zu 0 % nachhaltig sein können, wortreich schön beschriebene Produkte mit Artikel 9 jedoch die höchste Stufe der Offenlegungsverordnung erreichen. Dem möchte die BaFin mit der geplanten Richtlinie jetzt wohl etwas entgegensetzen. Dabei bezieht sich diese ausschließlich auf die Ausgestaltung inländischer nachhaltiger Publikums-Investmentvermögen. Die EU-Verordnungen gelten weiterhin parallel. Hier ist Verwirrung vorprogrammiert, die durch die geplante 'Nachhaltigkeits-Ampel' (vgl. 'k-mi' 18/21) noch vergrößert werden dürfte. Da sind Ausweichbewegungen an andere Fonds-Standorte, wie Luxemburg oder Irland wahrscheinlich. Zudem bleibt (nicht nur) bei Sachwerten fraglich, wie ökologisch und sozial sinnvolle Investitionen, wie z. B. der Kauf, Ausbau und die energetische Sanierung von Bestands-Wohnimmobilien, gewertet werden soll. Laut der Richtline sind nachhaltige Investmentvermögen "aufgrund der Namensgebung" und "entsprechender Bezeichnung im Vertrieb" betroffen. Daher möchten wir nochmals betonen, wie froh wir sind, dass die "nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor" gemäß EU-Verordnung 2019/2088 auf  Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO lt. BaFin bis auf weiteres nicht anzuwenden sind. Hier sollte sich erst der babylonische Sprach- und Regelungswirrwarr weiter gelichtet haben, ehe Sie dazu verpflichtet werden.

Als Abonnent finden Sie den BaFin Richtlinienentwurf hier als Service.

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk