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Falsch ausgewiesene Risikoklassen bei offenen Immobilienfonds: Verteidigungsstrategien für Anlageberater (Teil 2)

– von Dr. Hendrik Müller-Lankow, Rechtsanwalt, LL. M. (UCL), Kanzlei KRONSTEYN/Frankfurt –

Die Feststellung eines falschen Gesamtrisikoindikators ist einem Anlageberater aufgrund der damit verbundenen Komplexität grundsätzlich nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, wenn es sich um einen extrem schwer feststellbaren Fehler handelt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte jedoch angenommen werden, wenn der Gesamtrisikoindikator bereits offensichtlich falsch ist, etwa wenn für ein hochriskantes Anlagezertifikat ein Risikoindikator von 1 ausgewiesen wird. Eine weitere Ausnahme könnte angenommen werden, wenn sich der Risikoindikator eines Produkts von den Risikoindikatoren anderer Produkte mit vergleichbarer Risikostruktur erheblich unterscheidet, etwa wenn ein offener Immobilienfonds einen Indikator von 2 ausweist, alle anderen offenen Immobilienfonds jedoch einen Indikator von 6 verwenden. Überträgt man diese Grundsätze auf das Basisinformationsblatt des Immobilienfonds 'UniImmo: Wohnen ZBI΄ müsste man – vorausgesetzt die Instanzgerichte bestätigen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth – einen für Anlageberater extrem schwer feststellbaren Fehler annehmen, dessen Nichterkennen keinen Fahrlässigkeitsvorwurf begründet. Denn zum einen gelten Immobilienfonds gemeinhin als solide und wertbeständige Investments, bei denen ein Risikoindikator von 2 oder 3 nicht unbedingt Verwunderung hervorrufen muss. Zum anderen hat sich der gute Risikoindikator als Branchenstandard entwickelt, sodass die Fehlerhaftigkeit auch nicht bei einem Vergleich mit Konkurrenzprodukten hätte auffallen können. Vor diesem Hintergrund kann Anlageberatern im Hinblick auf die Verwendung des Basisinformationsblatts für den ΄UniImmo: Wohnen ZBI΄ kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die diesen Vorwurf rechtfertigen würden.

2. Haftungsbeschränkung durch analoge Anwendung von § 306 Abs. 4 KAGB

Der praktische Anwendungsbereich der Haftungsregelung für fehlerhafte Wesentliche Anlegerinforma­tionen gemäß § 306 Abs. 4 KAGB ist zwar mittlerweile aufgrund des nahezu vollständigen Übergangs zu Basisinformationsblättern nur noch gering. Eine hohe Relevanz kann jedoch weiterhin bestehen, wenn der darin enthaltene Wertungsgedanke auf fehlerhafte Basisinformationsblätter übertragen werden kann. Nach dieser Regelung haften Anlageberater für in Wesentlichen Anlegerinformationen enthaltene Angaben, die irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts vereinbar sind, sofern ihnen Vorsatz zur Last zu legen ist. Zudem ist der Schaden des Anlegers – anders als bei Anwendung der allgemeinen Haftungsgrundsätze – ausschließlich durch Übernahme der Anteile gegen Erstattung des gezahlten Anlagebetrags auszugleichen. Ein entgangener Gewinn kann nicht gefordert werden. Nach herrschender und richtiger Meinung ist diese Haftungsregelung eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage (lex specialis), welche die Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen grundsätzlich verdrängt.

Es stellt sich die Frage, ob die Haftungsregelung für Wesentliche Anlegerinformationen auch auf fehlerhafte Basisinformationsblätter angewendet werden kann. Allgemein setzt die analoge Anwendung einer Regelung eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Die Haftungsbeschränkung von Vermittlern auf Vorsatz ist ein altherge­brachter Grundsatz des deutschen Investmentrechts, der bis zum Jahr 1970 zurückreicht. Dieser nun über 50 Jahre währende Grundsatz wurde zum 01.01.2023 durchbrochen, als Basisinformationsblätter aufgrund einer EU-Regelung auch für an Kleinanleger vermarktete Investmentvermögen zu erstellen waren. Der die Haftung neu regelnde Art. 11 PRIIP-VO, der in Verbindung mit den deutschen Haftungsgrundsätzen gilt (streitig), enthält aber keine Regelung zur Haftungsbeschränkung von Anlageberatern. Da der Gesetzgeber nicht erkennen lässt, dass diese formaljuristische Ausweitung der Beraterhaftung gewollt war, ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Letztendlich muss auch eine vergleichbare Interessenlage angenommen werden, weil Wesentliche Anlegerinformationen und Basisinformationsblätter im Wesentlichen die gleichen Zwecke erfüllen. Nach dem Vorstehenden ist eine analoge Anwendung der Haftungsregelungen für Wesentliche Anlegerinformationen auch für Basisinformationsblätter geboten. Aufgrund des Charakters dieser Regelung als lex specialis kommt eine Analogie jedenfalls bei Basisinformationsblättern für Investmentvermögen in Betracht. Es bestehen also gute Erfolgsaussichten, dass Gerichte die Beraterhaftung aufgrund der Analogie auf Vorsatz beschränken. Eine Haftung wird dann in der Regel auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommen.

3. Einrede der Verjährung

Sollte ein Gericht weder aus den genannten Gründen Fahrlässigkeit ausschließen noch die Haftung auf Vorsatz beschränken, kommt der Frage der Verjährung eine besondere Bedeutung zu. Ansprüche, einschließlich Schadensersatzansprüche, unterliegen der Verjährung. Diese begründet für den Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Mangels abweichender Sonderregelung gilt diese Frist auch für die Beraterhaftung aufgrund fehlerhafter Basisinformationsblätter. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für den Zeitpunkt der Kenntnis von der Pflichtverletzung käme in Betracht, entweder auf den Zeitpunkt des Fondserwerbs abzustellen, also auf den früheren Zeitpunkt, was für den Berater günstiger wäre, oder auf den Zeitpunkt der ggf. höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Fehlerhaftigkeit des Basisinformationsblatts, also den späteren Zeitpunkt, was für den Anleger günstiger wäre. Eine vergleichbare Rechtsfrage war in einem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall erheblich. Das Gericht hatte auch über die Frage zu entscheiden, wann die Verjährungsfrist der Rückforderungsansprüche der Bankkunden zu laufen begann. Nach dem BGH kam es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem die Rechtswidrigkeit der AGB höchstrichterlich festgestellt wurde. Maßgeblich war die Kenntnis von den AGB. Überträgt man den vorstehenden Grundsatz auf fehlerhafte Basisinformationsblätter, ist der Zeitpunkt der Verwendung des Basisinformationsblatts bzw. der darauffolgenden Kapitalanlage maßgeblich. Demnach sind zum Ablauf des 31.12.2024 bereits Schadensersatzansprüche von Anlegern verjährt, welche die Kapitalanlage bis zum 31.12.2021 geleistet haben.

V. Behandlung neuer Beratungen bzw. Vermittlungen

Nicht nur der ΄UniImmo: Wohnen ZBI΄ hat einen guten Risikoindikator im Basisinformationsblatt aus­gewiesen, sondern auch eine Vielzahl anderer offener Immobilienfonds. Das bedeutet aber nicht, dass Anlageberater per se keine Empfehlungen mehr für offene Immobilienfonds aussprechen sollten. Da in der Fachpresse mittlerweile wohl bekannt ist, dass der Risikoindikator offener Immobilienfonds möglicherweise falsch ist, sollte der Anleger darauf hingewiesen werden. Für die Dokumentation empfiehlt sich folgender Hinweis: ΄΄Nach aktueller Rechtsprechung ist der im Basisinformationsblatt ausgewiesene Gesamtrisikoindikator möglicherweise falsch und ein Gesamtrisikoindikator von 6 (zweithöchstes Risiko) wäre auszuweisen. Eine höchstrichter­lich klärende Rechtsprechung gibt es jedoch noch nicht. Der Anleger wurde darauf hingewiesen, dass er mit dem Fonds möglicherweise ein Produkt erwirbt, das nicht seiner persönlichen Risikopräferenz entspricht.΄΄

VI. Fazit: Die potenzielle Haftung von Anlageberatern ist ein ernst zu nehmendes Thema. Schnell können sich in der Beratungssituation formelle Fehler ergeben, die eine Pflichtverletzung begründen und eine Haftung auslösen können. Dieses Risiko besteht grundsätzlich auch bei der Verwendung fehlerhafter Basisinformationsblätter. Es bestehen aber sehr gute Chancen, dass Gerichte in anstehenden Haftungsprozessen eine Beraterhaftung mangels Fahrlässigkeit ablehnen. Denn die – unterstellte – Fehlerhaftigkeit des Gesamtrisikoindikators für den ΄UniImmo: Wohnen ZBI΄ war jedenfalls für Anlageberater extrem schwer feststellbar. Letztendlich bestehen auch sehr gute Gründe, dass Gerichte die Haftungsgrundsätze für Wesentliche Anlegerinformationen analog für Basisinformationsblätter anwenden, sofern sich diese auf Investmentvermögen beziehen. Dann käme eine Haftung ohnehin nur bei Vorsatz in Betracht – das gleicht einem faktischen Haftungsausschluss. Von zukünftigen Beratungen bzw. Vermittlungen von offenen Immobilienfonds muss nicht per se Abstand genommen werden, solange der Anleger darauf hingewiesen wird, dass der Risikoindikator möglicherweise falsch ist und der Fonds nicht seiner Risikopräferenz entsprechen könnte.

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