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Falsch ausgewiesene Risikoklassen bei offenen Immobilienfonds: Verteidigungsstrategien für Anlageberater (Teil 1)

– von Dr. Hendrik Müller-Lankow, Rechtsanwalt, LL. M. (UCL), Kanzlei KRONSTEYN/Frankfurt –

Bei deutschen offenen Immobilienfonds hat sich für Basisinformationsblätter nach der PRIIP-VO die Marktpraxis etabliert, als Gesamtrisikoindikator einen Wert von 2 oder 3 (niedriges oder mittelniedriges Risiko) auszuweisen. Nach dem Urteil des LG Nürnberg-Fürth Anfang dieses Jahres sind nicht nur Kapitalverwaltungsgesellschaften einem potenziellen Haftungsrisiko ausgesetzt. Auch Anlageberater kommen als Haftungsadressaten in Betracht. In diesem Beitrag erfahren Sie nähere Einzelheiten zu Verteidigungsargumenten, die von Anlageberatern in etwaigen Haftungsprozessen vorgebracht werden können.

I. Keine spezialgesetzliche Beraterhaftung bei fehlerhaftem Basisinformationsblatt

Die PRIIP-VO enthält in Art. 11 eine spezifische Haftungsregelung für die Verwendung von Basisinformationsblättern. Diese gilt jedoch lediglich für den PRIIP-Hersteller. Hersteller von PRIIP in der Form von Investmentvermögen ist die KVG bzw. die Fondsgesellschaft. Die Haftung von Anlageberatern wird demgegenüber nicht durch die PRIIP-VO geregelt. Auch eine andere spezialgesetzliche Haftungsnorm existiert nicht. § 306 KAGB regelt zwar auch die Haftung von Anlageberatern, jedoch lediglich im Hinblick auf Wesentliche Anlegerinformationen. Das WpPG und VermAnlG regeln lediglich die Haftung für fehlerhafte Wertpapier-Informationsblätter und fehlerhafte Vermögensanlagen-Informationsblätter. Mangels spezialgesetzlicher Regelung haften Anlageberater also grundsätzlich nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regelungen.

II. Rechtsprechung zu fehlerhaften Verkaufsprospekten

Die Haftung von Anlageberatern aufgrund der Verwendung fehlerhafter Basisinformationsblätter war bisher nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Anders verhält es sich jedoch mit der Beraterhaftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte. Insoweit hat der BGH die Verantwortlichkeit weithin ausdifferenziert und geklärt. Daher wird nachfolgend zunächst diese Rechtsprechung dargestellt, um Rückschlüsse auf die Haftung für fehlerhafte Basisinformationsblätter ziehen zu können.

1. Pflichtverletzung

a) Verletzung einer vertraglichen Pflicht

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH berät ein Anlageberater falsch, wenn er dem Anleger in einem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl der Prospekt fehlerhaft ist. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht dann aufgrund der Übergabe des fehlerhaften Prospektes fest. Sie entfällt nur dann, wenn der Fehler berichtigt wird. Nicht jede Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit macht einen Verkaufsprospekt jedoch fehlerhaft. Entsprechend dem Umfang der Aufklärungspflicht kann von einem fehlerhaften Prospekt grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er nicht über alle Umstände, die für die Entschließung des An­legers von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig unterrichtet. Die Fehler­haftigkeit eines Prospekts kann insbesondere auch darauf beruhen, dass gesetzliche Vorgaben an die Prospekterstellung nicht eingehalten wurden.

b) Verletzung von vorvertraglichen Pflichten

Neben der Verletzung einer Aufklärungspflicht aus einem Anlageberatungsvertrag kommt auch eine Verletzung von vorvertraglichen Pflichten in Betracht (c.i.c.), wenn der Anlageberater in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Eine gewöhnliche Anlageberatung reicht dafür jedoch nicht aus, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten.

2. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung

Der Anleger kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Anlageberater nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Anlageberater muss also nachweisen, dass er die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts weder kannte noch kennen musste. Maßgeblich ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Grundsätzlich verlangt der BGH, dass der Anlageberater den Prospekt dahingehend auf Plausibilität überprüft, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Anlageobjekt gibt und ob, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist, die darin enthaltenen Informationen sachlich vollständig und richtig sind. Bei fehlender Plausibilität sind Nachforschungen anzustellen oder ist der Anleger über die Informationslücken zu unterrichten. Dieser Grundsatz beruht nach der Rechtsprechung auf dem Gedanken, dass sich der Anlageberater die Angaben im Prospekt zu eigen macht, wenn er darauf verweist. Bei der Frage, ob der Anlageberater die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, geht es darum, ob er den Prospektfehler mit zumutbarem Aufwand hätte erkennen müssen. Die Fahrlässigkeit kann entfallen, wenn es sich um einen ΄extrem schwer' feststellbaren Pros­pektfehler handelt. Wurde ein Prospektfehler nicht erkannt, der aber hätte erkannt werden müssen, liegt Fahrlässigkeit vor. Eine etwaig unterbliebene Plausibilitätsprüfung begründet ein Vertretenmüssen jedoch nicht auto­matisch, sondern nur, wenn der Berater den Prospektfehler bei (hypothetisch) durchgeführter Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).

3. Kausaler Schaden

Nach der Rechtsprechung des BGH ist Schaden des Anlegers die mit der Investition verbundene Kapitaleinzahlung. Daher ist der auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatz grundsätzlich durch die Befreiung vom abgeschlossenen Vertrag Zug um Zug gegen Ersatz der im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Aufwendungen zu leisten. Der Schaden umfasst auch einen etwaigen entgangenen Gewinn. Im Falle einer Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage meint dies regelmäßig die entgangenen Anlagezinsen. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Pflichtverletzung für den Schaden kausal war (haftungsausfüllende Kausalität). Hierfür trägt grds. der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast. Nach der Rechtsprechung gilt jedoch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die nach der Ansicht des XI. Zivilsenats zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Anlegers führt. Der Anlageberater muss also nachweisen, dass der Prospektfehler nicht ursächlich für die Anlageentscheidung war – dieser Nachweis wird in den seltensten Fällen geführt werden können.

III. Übertragung der Rechtsprechung auf fehlerhafte Basisinformationsblätter

Dem Grunde nach kann die Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Anlageberatern für die Verwendung fehlerhafter Verkaufsprospekte auch auf fehlerhafte Basisinformationsblätter übertragen werden. Wie Verkaufsprospekte erfüllen auch Basisinformationsblätter eine wichtige Funktion für fundierte Anlageentscheidungen von Kleinanlegern. Der Anlageberater hat seine Pflicht zur objektgerechten Beratung bzw. seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn er dem Anleger ein fehlerhaftes Basisinformationsblatt überreicht, ohne den Fehler richtig zu stellen oder sich auf sonstige Weise von dem Basisinformationsblatt zu differenzieren. Fehlerhaft ist ein Basisinformationsblatt wiederum, wenn es – anknüpfend an die BGH-Rechtsprechung – nicht über alle Angaben, die nach der PRIIP-VO zu leisten sind und die für die Entschließung des Anlegers von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig unterrichtet.

IV. Verteidigungsstrategien

1. Keine Fahrlässigkeit, da Fehlerhaftigkeit nicht hätte erkannt werden müssen

Der Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber einem Anlageberater setzt voraus, dass dieser die Fehlerhaftigkeit des Basisinformationsblatts, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist, hätte erkennen müssen. Die Fahrlässigkeit kann insbesondere entfallen, wenn es sich um einen extrem schwer feststellbaren Fehler handelt. Bei Verkaufsprospekten und Basisinformationsblättern ist insbesondere zu beachten, dass sich ihre Erstellung nach zahlreichen rechtlichen Vorgaben richtet, die teilweise leichter Natur und teilweise komplexer Natur sind und mittlerweile nur noch von Kapitalmarktexperten rechtskonform umgesetzt werden können. Die Ermittlung des Gesamtrisikoindikators eines Basisinformationsblatts gehört zu den komplexen Tätigkeiten. Anlageberater haben regelmäßig keine Detailkenntnisse zu den gesetzlichen Vorgaben an die Erstellung von Basisinformationsblättern, inklusive der Risikoindikatoren, und das kann von ihnen auch nicht erwartet werden. 

(Beitrag wird fortgesetzt!)

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