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Fonds Finanz: Insolvenzschutz bei easyGoSi GOLDEN GATES?

So mancher Anlagevermittler fühlte sich auf dem falschen Fuß erwischt aufgrund unserer Berichterstattung in 'k-mi' 23/21 zu "Fonds Finanz: Russisch Roulette mit easyGoSi GOLDEN GATES?", wie bei uns eingehende Reaktionen aus dem Markt zeigten: Schließlich wirbt der Maklerpool Fonds Finanz bei seinem "hauseigenen Edelmetalltarif easyGoSi" der GOLDEN GATES Edelmetalle GmbH nicht nur mit "glänzenden Aussichten für Vermittler und Kunden – auch ohne § 34f GewO!", sondern das Vertragswerk sieht in seinen AGB auch in § 14 als Schutz vor: "(…) Der Kunde wird Eigentümer der Edelmetalle, sobald es der Gesellschaft in der Lagestätte gutgeschrieben ist. Hierfür vereinbaren Kunde und Gesellschaft ein Besitzkonstitut, d. h., dass die Gesellschaft das Edelmetall besitzt, dieser aber rechtlicher Eigentümer bereits mit Gutschrift im Lagerbestand der Gesellschaft wird (…)." Auf den ersten Blick mag das alles plausibel und höchst sicher klingen, wenn doch einem schon das Eigentum an einer Sache vertraglich eingeräumt wird. Doch ganz so einfach gestaltet sich die Lage für den Edelmetallkäufer wiederum auch nicht. Schließlich muss der Kunde, der sich seine erworbenen Edelmetallbestände nicht aushändigen sondern im Hochsicherheitslager beim Großhändler bzw. im Zollfreilager drittgeschützt aufbewahren lässt, den direkten Zugriffsbereich über sein Metall erst noch herstellen. Und das ist manchmal gar nicht so einfach wie zunächst gedacht:

Dabei gilt es zu unterscheiden, ob es sich um Einmalkäufer oder monatliche Ratensparer handelt. Gem. § 2 Abs. 7 der zugrundeliegenden Fonds Finanz easyGosi-AGB werden bei Einmalkäufen "für den Kunden bei Goldbarren, Goldmünzen oder Silbermünzen die gewünschten Stückelungen (Gattungen) gelagert oder geliefert", was dafür sprechen könnte, dass der Bestand einzeln für jeden Kunden abgrenzbar gelagert wird. Organisatorisch halten wir das allerdings bei womöglich tausenden von Einzelkunden für kaum handhabbar, ohne dass der Verwaltungsaufwand durch die Decke ginge. Eher wahrscheinlich wäre, dass die erworbenen Metalle in einem Gesamtbestand lagern und auf einem Datenträger findet die Zuordnung zu den einzelnen Eigentümern statt. In dieser Weise wird jedenfalls mit dem (Mit-)Eigentum der Ratensparer verfahren (§ 2 Abs. 8 AGB): "Der Auftraggeber erhält bei regelmäßigen monatlichen Käufen und Silber Einmalkauf an den gekauften Edelmetallen durch Einräumung von Miteigentum nach Bruchteilen an einem im Besitz der Gesellschaft befindlichen Sammelbestand an Edelmetallen und Münzen." Auch das klingt noch nach einer gewissen Sicherheit. Unter normal verlaufenden Umständen sollte der Edelmetallbestand auch sicher nach Aufforderung beim Kunden landen. Wie die Beispiele der jüngeren Vergangenheit mit BWF Stiftung/Berlin oder PIM Gold und Scheideanstalt GmbH jedoch zeigen, kann die äußere Fassade schnell auch Risse bekommen, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Dresden (AZ. 8 U 2187/20 vom 27.05.2021) in Sachen PIM anschaulich unterstreicht:

Die Bremer SGP-Rechtsanwälte erstritten für einen geschädigten Edelmetall-Käufer gegen einen PIM-Vermittler Schadensersatz wegen Informations- und Aufklärungspflichtverletzungen bei Vermittlung der PIM-Verträge "Bonusgoldkauf+" und "Kinder Gold Kauf". Der Käufer bekam eine "sichere Wertanlage in Gold" angeboten, das Gold sollte "sicherungsübereignet und insolvenzgeschützt im Zollfreilager deponiert" nach "höchsten Sicherheitsstandards" eingelagert werden. Heute wissen über 7.000 PIM-Investoren, dass von ihren rund 178 Mio. €, die im Feuer stehen, vermutlich nur 15–20 % übrig geblieben sind und vom Insolvenzverwalter erstattet werden. Vor dem Landgericht Darmstadt läuft gegen die beiden PIM-Manager der Strafprozess wegen schweren Betrugs. Edelmetall-Investoren sollten folgende Insolvenz-Basics kennen: Bei Insolvenz eines Vertragspartners hat ein bloßer Inhaber einer Forderung meist die schlechtesten Karten. In Insolvenzverfahren beträgt die Quote durchschnittlich um die 4 % bezogen auf die ursprüngliche Forderung. Besser sieht es für sogenannte aus- bzw. absonderungsberechtigte Gläubiger im Insolvenzverfahren aus. Hierzu gehören Gläubiger, wie der klassische Eigentümer, die Rechte an Gegenständen haben, die zur Insolvenzmasse gehören. Aufgrund ihrer dinglichen Rechtsposition können sie ihren Gegenstand aus der Masse herausnehmen. Allerdings muss auch hier beachtet werden, ob ein Gegenstand überhaupt leicht aus der Masse herausnehmbar ist, und welches Sicherungseigentum genau eingeräumt wurde. Bei der Frage projiziert auf easyGoSi wissen wir, dass den Edelmetallkäufern zumindest teilweise Miteigentum, also ihnen kein zugeordnetes Alleineigentum an bestimmten Edelmetallbeständen eingeräumt wird. Ähnlich gelagert wie bei PIM, wo bei der Vertragsgestaltung "Kinder Gold Kauf" der Anleger lediglich einen Miteigentumsanteil an einer größeren, vermischten Goldmenge erhielt. Beim Produkt "Bonusgoldkauf+" urteilten die Dresdner Richter, dass das Sicherungseigentum "in der Insolvenz der PIM keinen Aussonderungsanspruch gewährt, sondern allenfalls bei einem deckenden Goldbestand (100 % der geschuldeten Goldauslieferungsmenge) ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO" besteht.

Käufer, die bei GOLDEN GATES Edelmetalle erwerben und diese über den Anbieter einlagern lassen, sollten demnach dringend prüfen, ob ihr Edelmetall überhaupt eindeutig abgegrenzt und klar zuordenbar vom Miteigentum der übrigen Bestände gelagert wird. Ansonsten wäre uns das Risiko bereits viel zu hoch, um im Falle des Falles leicht auf das Eigentum zugreifen zu können. In den übrigen Miteigentumsfällen (Ratensparen bzw. Silber Einmalkauf) sollte sich jeder der Gefahr bewusst sein, was auf einen zukommen kann, wenn die eingelagerten Metallbestände nicht deckungsgleich mit den Sollwerten sind. Wie wir bereits in 'k-mi' 23/21 kritisch angemerkt haben, fehlt uns die vertragliche Verpflichtung, dass zumindest Wirtschaftsprüfer den Bestand in gewissen zeitlichen Abständen zu kontrollieren haben. Ganz haarig halten wir darüber hinausgehend die vertraglich eingeräumte Möglichkeit bei easyGoSi, dass der Anbieter sich vorbehält, "den Lagerort zu wechseln", ohne dass damit irgendwelche Sicherheitsvorgaben zwingend verknüpft wären. Gerade im Bereich Edelmetall kennen wir schließlich mit der BWF Stiftung das Modell der freizügigen 'Selbstbedienung' auf Anbieterseite, wo das Gold bzw. Anlegergeld im eigenen Keller das Weite fand.

'k-mi'-Fazit: Fonds Finanz mag aus geschäftstüchtiger Sicht gerne darauf hinweisen, dass easyGoSi GOLDEN GATES ohne § 34 f-Erlaubnis vermittelt werden darf. Unsere Kollegen vom 'versicherungstip' weisen in dem Zusammenhang warnend darauf hin, dass Berufshaftpflichtversicherungen für Produktvermittlung außerhalb der erlaubnispflichtigen Welt die Deckung verwehren. Ein unkalkulierbares Risiko für so manchen Berater, der in diese tiefgraue Kapitalwelt eintaucht. Das Team um Fonds Finanz-Chef Norbert Porazik muss jedenfalls sehr abgebrüht sein, um ein solches Produkt seinen Vertriebspartnern und dessen Kunden empfehlend ans Herz legen zu können.

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