... sonst ändert sich nix(?)' – Das BMF hat aktuell einen Referentenentwurf für das neue Fondsrisikobegrenzungsgesetz veröffentlicht. Der KAGB-Teil des Entwurfs entspricht im Wesentlichen dem im Ampel-Chaos gestrandeten Fondsmarktstärkungsgesetz aus 2024, das im Bundestag nicht mehr verabschiedet wurde. Die Eckpunkte des letzteren (vgl. 'k-mi' 32/24) finden sich nahezu 1:1 im neuen Entwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes wieder. Rechtsformspezifisch: ++ Nachdem bereits mit dem Fondsstandortgesetz das geschlossene Sondervermögen für Spezial-AIF eingeführt wurde, wird es mit der Neufassung von § 139 KAGB nun auch für Publikumsfonds ermöglicht, diese in der Rechtsform des geschlossenen Sondervermögens aufzulegen ++ Haftungsgleichstellung von Sondervermögen-KVGen: Derzeit besteht ein Unterschied in der Haftung von KVGen, je nachdem, ob sie rechtsfähige Investmentgesellschaften oder nicht rechtsfähige Sondervermögen verwalten. Bei Investmentgesellschaften haftet die KVG nicht mit ihrem Vermögen, bei Sondervermögen schon. Letztere Haftung wird begrenzt bzw. eine Gleichstellung der Gläubiger von nicht rechtsfähigen Sondervermögen mit den Gläubigern von Investmentgesellschaften erreicht. Aufsichtsspezifisch: ++ Künftig soll die KVG und nicht die Verwahrstelle zur vollständigen Abwicklung eines Fonds im Fall der Kündigung durch die KVG verpflichtet sein. "Die bisher vorgesehene Abwicklung durch die Verwahrstelle führte zu Fehlanreizen, denen die Neuregelung entgegenwirken soll", heißt es dazu im Entwurf ++ In Anlehnung an § 45c KWG wird die Befugnis der BaFin, einen Sonderbeauftragen einzusetzen, auch im KAGB als "eigenständiges Aufsichtsinstrument mit überwiegend präventivem Charakter" etabliert. Assetspezifisch: ++ Wie bei den offenen Sonstigen Investmentvermögen wird auch geschlossenen Publikumsfonds erlaubt, Kredite zu vergeben: "Da es bei geschlossenen Fonds keine Run-Gefahr der Anleger gibt, kann hier die Grenze für die Kreditvergabe höher angesetzt werden als bei den offenen Fonds", heißt es zu der höheren Schwelle von 50 % des Kapitals gegenüber 30 % bei offenen Sonstigen Investmentvermögen (u. a. Derivate, Forderungen, Edelmetalle, Kryptowerte) ++ Klarstellung des eigenkapitalähnlichen Charakters von Gesellschafterdarlehen ++ Das KAGB soll für Bürgerenergiebeteiligungen geöffnet werden.
'k-mi'-Fazit: Insgesamt bringt das Gesetz für die Branche u. E. mehr Nutzen als Schaden, da die Möglichkeiten zur Auflage geschlossener Publikums-AIF erweitert werden. Schauen wir, ob der Gesetzgeber nun zeitnah liefert!