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k-mi-Standpunkt 'Gegenwind': Kriminalinsolvenzen und Anlegermandate

– von Rechtsanwalt Daniel Blazek, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Bielefeld –

Im letzten 'Gegenwind' (vgl. 'k-mi'-sp 37/19) klang es bereits an: Das Thema der insolventen Anlagegesellschaften. Es ist etwas komplexer als der übliche Fingerzeig auf den Anlageberater zum Zwecke des Schadensersatzes. Doch auch hier sind bestimmte Mechanismen erkennbar, die vor allem damit zusammenhängen, dass der durchschnittliche Privatanleger wenig Sachkenntnis hat, wenn aus dem Insolvenzrecht heraus kapital-marktrechtliche und strafrechtliche Fragestellungen aufeinandertreffen.

Falls Sie glauben, dass es sich bei Kriminalinsolvenzen um seltene oder unbedeutende Komplexe handelt, denken Sie an die Göttinger Gruppe, Phoenix Kapitaldienst, S&K, INFINUS, Selfmade Capital/NCI, Wölbern, BWF, EN Storage, Deutsche Biofonds, Captura, PICAM/PICCOR, Lombardium, P&R sowie PIM Gold und GENO.

Und – haben Sie Ahnung vom Insolvenzrecht? Das mit der Restschuldbefreiung? Womit man Zivil-verfahren und Vollstreckungen unterbrechen kann? Weshalb man wirtschaftlich und gesellschaftlich geächtet wird, bis einen die Auskunfteien wieder aus ihren Fängen entlassen? Mag sein, dass Sie etwas von der Rolle des Schuldners wissen. Aber was wissen Sie vom Ablauf und den Gründen des Insolvenzverfahrens, von den Rechten und Pflichten des Insolvenzverwalters und der Gläubiger? Was geschieht in der ersten Gläubigerversammlung? Was macht das Insolvenzgericht? Wie melden Sie Forderungen richtig an und was haben Sie davon? Wann sind Ihre Forderungen nachrangig? Was machen Sie, wenn Sie Anleger eines insolventen Kapitalanlageunternehmens sind und dies im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen die Verantwortlichen steht? Wie verhalten Sie sich, wenn der Insolvenzverwalter von Ihnen Zahlungen fordert?

 

1. 'Da werden Sie geholfen!'

Die meisten Anleger suchen dann anwaltlichen Rat, zunächst online. Und finden ihn, jedenfalls Lockangebote, denn die Häscher des Verbraucherrechts stehen schon bereit. Kriminalinsolvenzen sind schließlich der letzte große Fischgrund des sterbenden Graumarkts, nicht zuletzt aufgrund der unglücklichen Kombination von Unwissenheit, Emotionalität und dem Verlust des Lieblingskindes der Deutschen. Nein, nicht das Auto. Wütende Anleger wollen vielmehr Gerechtigkeit! Also Geld. Und nicht noch mehr Ungerechtigkeit! Also nicht etwa noch mehr Geld zahlen aufgrund einer möglichen insolvenzrechtlichen Anfechtung oder wegen bestimmter Kapitalisierungspflichten. Oder wegen lästiger Anwalts- und Gerichtsgebühren.

Anlegeranwälte wiederum wollen den Geschädigten zu ihrem Recht verhelfen. Also Geld beschaffen und/oder bewahren. Manche wollen in Gläubigerausschüsse, um dort nach dem Rechten zu sehen, und empfehlen sich prophylaktisch bei Insolvenzgerichten mit Profil-Flyern. Andere Anwälte werten Insolvenzakten und Strafakten gezielt aus und schreiben die dort gelisteten Anleger an, gelegentlich mit abenteuerlichen Begründungen. In Funk, Fernsehen und Internet wird geworben, Veranstaltungen werden abgehalten. Gruppierungen werden nach Anwalts- und/oder Vertriebslagern gebildet, weil die Bündelung von Anlegerinteressen mehr bringen soll (wem auch immer). Staatsanwaltschaften ermitteln und klagen vielleicht irgendwann einmal an. Vielleicht bieten Forderungsaufkäufer kleines Geld für große Insolvenzforderungen und binden den ursprünglichen Vertrieb mit ein. Medien nehmen sich der Sache an.

Kommt es schlimmer, so fordern Insolvenzverwalter vielleicht Scheingewinne von Anlegern und Provisionen vom Vertrieb zurück oder verlangen die Erfüllung von Kapitalaufbringungspflichten zur Masse. Das wirkt hinsichtlich der Ahnungslosigkeit katalysierend und freut die werbende Anwaltschaft natürlich, was als Empörung nach außen tritt. Kommt es ganz schlimm, schließen im Nachhinein gewählte Volksvertreter messerscharf, dass nicht sein kann, was nicht sein darf – und einige Jahre, Kommissionen und Initiativen später passen Gesetze hier und da den Kapitalmarkt an längst vergangene Umstände an, damit Anleger künftig vor Schäden geschützt werden.

 

2. Mythos Insolvenzverwalter – und Realität

Will man Anlegermandate in Kriminalinsolvenzverfahren ergattern, kann man als Rechtsanwalt ganz leicht im Internet auf einige spezielle Fragen hinweisen und sie unbeantwortet lassen. Das nennt man Beratungsbedarf wecken. Man kann Geschädigte auch mit einer (potentiellen) Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss locken. Oder man spielt die verschwörerische Karte und mystifiziert den Insolvenzverwalter, falls man neben dem Vertrieb noch einen weiteren Buhmann braucht. So wird der Verwalter zu einem Fabelwesen, das über alle Zeit der Welt verfügt, nie persönlich erreichbar ist und Wunder vollbringen soll. Er ist nicht ganz Gericht und auch nicht ganz Privatperson, orakelt über die Quote und soll alles das erklären, was Staatsanwaltschaften noch nicht erklären können. Er soll den gesamten Sachverhalt wirtschaftlich und rechtlich aufarbeiten, dabei die Schädiger verklagen, die Geschädigten in Ruhe lassen, ihre Ansprüche großzügig feststellen und – noch besser – möglichst saftig erfüllen. Er darf nur wenig Geld kosten (man vermutet ja gerne, dass einige Insolvenzverwalter das Geld der Gläubiger hauptsächlich zu ihrem eigenen machen möchten). Die gesamte Arbeit und die seiner Mitarbeiter und Beauftragten soll sich quasi wie von Zauberhand erledigen; es soll ein respektabler Hort entstehen, für die Gerechten. Nur – wie tritt man als geschädigter Anleger einem solchen Wesen am besten gegenüber? Sie ahnen es, natürlich mit der Hilfe eines qualifizierten Anlegeranwalts!

Zur Realität: Der Insolvenzverwalter ist ein Organ zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des insolventen Anlageunternehmens, sondern Partei kraft Amtes; er handelt im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die am Insolvenzverfahren Beteiligten. Er ist auch nicht Vertreter der Gläubiger bzw. Anleger oder gar deren Dienstleister. Er steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das jederzeit Auskünfte oder einen Bericht von ihm verlangen kann.

Den Insolvenzverwalter trifft die gesetzliche Pflicht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (das bei Insolvenzeröffnung und während des Verfahrens erlangte) in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Dies umfasst den gerichtlichen und außergerichtlichen Forderungseinzug. Hierbei hat der Insolvenzverwalter bei ordentlicher und gewissenhafter Tätigkeit keine Wahl, wenn er sich nicht gegenüber allen am Insolvenzverfahren Beteiligten schadenersatzpflichtig machen will. Das Insolvenzverfahren wiederum dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.

Der Insolvenzverwalter ist also kein Fabelwesen, sondern ein Organ des Insolvenzverfahrens. Für ihn gelten bestimmte gesetzliche Pflichten, seine Tätigkeit erfolgt im Interesse der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung, er wird vom Insolvenzgericht beaufsichtigt. Und er hat manchmal Aufgaben zu erfüllen, die für Anleger unangenehm sind. Doch das macht ihn nicht zum Feind.

Denken Sie nach: Wenn viele Anlegeranwälte berechtigte Insolvenzforderungen ihrer Mandanten zur Tabelle anmelden und diese festgestellt werden, zum Beispiel in Höhe des gesamten erlittenen Schadens – wo-her soll das Geld zur anteiligen bzw. gemeinschaftlichen Befriedigung aus der Masse denn kommen? Aus dem Nichts? Finden Sie es fair, wenn Ihr Nachbar unberechtigte Scheingewinne erhielt und Sie nicht, Sie also den Schaden haben und er (vermeintlich) nicht? Fänden Sie es nicht besser, wenn auch die Empfänger von Scheingewinnen zur Kasse gebeten werden, damit alle gleichermaßen befriedigt werden können? Dafür hat der Insolvenzverwalter zu sorgen.

 

3. Achtung, Schneeballsystem!

Damit sind wir bei einem heißen Thema, trotz der bildlichen Kälte. Das 'Schneeballsystem' ist ein schillernder Begriff und in seiner Kernbedeutung exponenziell wachsender und sich stufenweise selbst finanzierender Teilnehmer nicht unbedingt das, was im Bereich der Finanzanlagen vorkommt. Hier geht es meist um eine Abwandlung davon, nämlich um das sogenannte 'Ponzi-Schema' oder 'Ponzi-System'. Im Gegensatz zum klassischen Schneeballsystem ist dabei in der Struktur nicht bekannt, dass die Zahlungen an Anleger von anderen Anlegern stammen (und dass Anleger in der Regel nicht selbst andere Anleger anwerben). Juristisch betrachtet ist ein Ponzi-System vor allem in dreierlei Hinsicht besonders. Denn wenn Zahlungen an Anleger nicht aus den Gewinnen eines Anlageunternehmens erfolgten, das Unternehmen es aber trotzdem so darstellte, kommen einerseits bezüglich des Einwerbens des Anlegerkapitals ein gewerbsmäßiger Betrug und bezüglich der tatsächlichen Mittelverwendung Untreue in Betracht. Andererseits landet man bei gewinnunabhängigen Ausschüttungen oder der Auszahlung von gesellschaftsvertraglichen Guthaben bei Scheingewinnen und Schein(auseinandersetzungs)guthaben – und diese sind von einem Insolvenzverwalter grundsätzlich als unentgeltliche Leistungen anzufechten und vom Anleger zurück zu zahlen. Drittens taucht die Frage auf, inwieweit auch Provisionen anzufechten sind. Die Anfechtungen erfolgen zwar im Interesse aller Gläubiger, betreffen aber auch Teile der (ggf. späteren) Gläubigerschaft als Anfechtungsgegner.

Diese Konstellation brodelt ziemlich: Die Anlagegesellschaft ist pleite und irgendjemand soll gewerbsmäßig betrogen haben. Das Geld der Anleger ist weg; sie hätten den Schaden gerne vom Vertrieb, den vermeintlichen Straftätern und/oder aus der Insolvenzmasse ausgeglichen. Macht der Insolvenzverwalter nun seinerseits Ansprüche gegen die Anleger und den Vertrieb auf der Basis eines Ponzi-Systems geltend, steht faktisch jeder im Konflikt mit jedem. Dies gilt sogar für Anleger untereinander, zumindest insoweit, wie ein Teil der Anlegerschaft Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle geltend macht – und damit Interesse an einer möglichst großen Masse hegt – und sich ein anderer Teil gegen Anfechtungsansprüche wehrt, damit aber gegen eine Vergrößerung der Masse ist. Ein Eldorado für Anlegeranwälte, einerseits. Im letzteren Fall widerstreitender Gläubigerinteressen aber auch eine Interessenkollision, andererseits.

 

4. Einige Stilblüten

Der Verfasser will nicht verhehlen, dass seine Sozietät in den meisten der eingangs genannten Komplexen anwaltlich tätig war oder ist. Insoweit ist dieser Beitrag sicherlich hausgemacht. Aber dafür können die nachfolgenden Auffälligkeiten wenigstens aus erster Hand geschildert werden.

a) Forderungsanmeldungen: Prinzipiell benötigt man als Gläubiger keinen Rechtsanwalt bei der Forderungsanmeldung, wie auch im gesamten Insolvenzverfahren nicht. Alle Gläubiger sollen grundsätzlich gleichbehandelt werden, ob anwaltlich vertreten oder nicht. Und so mancher Verwalter erteilt bereits zielführende Hinweise frei Haus. Die anwaltliche Vertretung bietet sich in komplizierteren Fällen gleichwohl an. Indes bringen Forderungsanmeldungen eine 0,5-Gebühr nach dem RVG für den vertretenen Rechtsanwalt, wenn das Mandat darauf beschränkt ist. Übernimmt er die Vertretung im gesamten Insolvenzverfahren, so beläuft sich die Anwaltsvergütung mindestens auf das Doppelte. Sie verstehen, warum es sich für einen Anlegeranwalt lohnt, 'möglichst viele Interessen zu bündeln', also gleichgelagerte Forderungsanmeldungen vorzunehmen. Diese Bündelung bedeutet regelmäßig hunderte, in einigen Fällen sogar tausende abrechenbarer Tätigkeiten: Easy money für Handlungen, die jeder Gläubiger an sich auch selbst und kostenlos vornehmen kann, wenngleich mit weniger Sachverstand.

Im Regelfall. Denn bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann, müssen die Forderung und der zugrunde liegende Sachverhalt zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Daran fehlt es gelegentlich auch bei der anwaltlichen Vertretung. Bisweilen wird gar kein Grund angegeben. Bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen wiederum wissen einige Anwaltskollegen nicht, dass sich die Geltendmachung von Schadensersatz als Rückabwicklung und vertragliche Ansprüche in bestimmten Konstellationen ausschließen, womit die Anmeldung beider Forderungen als gleichgelagerte unwirksam ist. Überhaupt werden auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, welches die Basis für sehr viele Kapitalanlagen darstellt (hier z. B. Lombardium, Göttinger Gruppe, Selfmade Capital/NCI, Deutsche Biofonds, Schiffsfonds), die sogenannten Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft hin und wieder ignoriert, welche eine Rückabwicklung, also den großen Schadensersatz, regelmäßig ausschließen. Eine besondere Stilblüte ist auch eine bestimmte Gruppe paralleler Forderungsanmeldungen bei verschiedenen Schwestergesellschaften im INFINUS-Komplex, wobei die betreffenden Anleger allerdings nur bei einer der Gesellschaften angelegt hatten. Einige Anlegeranwälte meinen, dies könne man ohne entsprechendes Organhandeln für die Schwestergesellschaften über das Handeln der zwischenzeitlich Verurteilten zurechnen (wobei nicht einmal das Strafurteil insoweit Feststellungen trifft). Nun denn – sicher ist, dass der Anlegeranwalt jede einzelne, parallele Forderungsanmeldung abrechnen kann. Etwas mehr noch kann er abrechnen, wenn er für den Anleger auf die bestrittene Insolvenzforderung hin einen Feststellungsprozess führt.

b) Anlegerdaten aus Insolvenzakten: Im Zusammenhang mit der PIM Gold-Insolvenz schrieb unlängst eine Kanzlei die Anleger an und teilte mit, dass im Mandantenauftrag eine nichtöffentliche Informationsveranstaltung durchgeführt werde. Hierzu könne man sich anmelden. Man habe die Daten aus der Insolvenzakte. Zudem würden die Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Damit soll wohl auf bestimmte Rechtsprechung abgestellt werden, nach welcher Anleger bestimmter Publikumsgesellschaften einen Anspruch auf Mitteilung bestimmter Daten der übrigen Anleger bzw. Gesellschafter haben. Solche oder ähnliche Schreiben kommen immer wieder mal vor. Im hiesigen Fall jedoch ist dies gleich doppelt bedenklich. Denn weder bilden parallele Goldkäufer eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, noch haben die betroffenen Anleger in die bzw. Nutzung ihrer Daten aus der Insolvenzakte eingewilligt oder liegen gesetzliche Rechtfertigungstatbestände vor. Die anwaltlichen Werbeschreiben sind damit rechtswidrig.

c) Argumente gegen Kapitalaufbringung und Anfechtung: Im GENO-Komplex wollten Anleger zwar "Immer sicher wohnen", dies aber auf Raten. Deswegen traten sie der Wohnungsbaugenossenschaft bei. Bei einer Genossenschaft bilden die übernommenen Einlagen allerdings das Kapital bzw. die Haftungsmasse, im Grunde wie bei einer GmbH. Verlangt der Insolvenzverwalter diese Einlagen, so formulieren einige Anlegeranwälte im Grunde nichts weiter als die Empörung und nennen das sittenwidrig, entgegen dem gesetzlichen Auftrag des Verwalters und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Manche meinen, man könne die Genossenschaft noch nach Insolvenzeröffnung rückwirkend kündigen oder widerrufen, entgegen den Grundsätzen zur fehlerhaften Gesellschaft und dem Umstand, dass eine Genossenschaft bereits mit Insolvenzeröffnung aufgelöst ist. Oder aber der Anwalt zieht damit vor Gericht, dass man durch schlüssiges Verhalten bzw. Zahlungseinstellung oder Verzögerung schlüssig außerordentlich kündigen könne, obwohl man eine Genossenschaft nur schriftlich begründen und beenden kann. Zwei Dauerbrenner in Anfechtungsfragen wiederum (z. B. INFINUS, Lombardium, EN Storage, Hanseatisches Fußballkontor) sind die grundsätzlich ausgeschlossene Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen sowie der Einwand der Entreicherung. Letzterer besteht nicht gerade selten darin, dass man das Geld schlicht ausgegeben hat, was insolvenzrechtlich unerheblich ist. Schließlich ist das der Hauptzweck des Geldes.

 

5. Fazit

So sehr Kriminalinsolvenzen für Empörung sorgen, so willkommen sind sie auch für die Anwaltswerbung. An einigen Stellen in dieser Spezialmaterie ist das Eis jedoch recht dünn. Insolvenzverwalter sind keine mystischen Ungeheuer, sondern Organe des Insolvenzverfahrens, die dem Gesetz verpflichtet und vernünftigen Lösungen gegenüber offen sind. Wenn Sie sich als geschädigter Anleger anwaltlich vertreten lassen wollen, sollten Sie bedenken, dass der durchschnittliche Verbraucheranwalt weder Insolvenzrechtler, noch Strafrechtler ist. Achten Sie darauf, dass Ihre Emotionalität nicht dazu genutzt wird, die Fronten unsachlich zu verhärten. Es ist für Sie unerheblich, ob Sie Teil eines hohen Mandatsaufkommens eines Anlegeranwalts sind. Es ist lediglich entscheidend, wie Ihr persönlicher Fall gelagert ist.

 

Hier finden Sie diesen aktuellen Standpunkt auch als PDF (Teil 1 und Teil 2) zum Herunterladen und Weiterleiten als Service für unsere Abonnenten.

 

 

 

 

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