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Kommt die BaFin-Aufsicht für Finanzanlagenvermittler?

Die Pläne, Finanzanlagenvermittler, die bisher gemäß § 34f GewO durch Gewerbeämter oder IHKn beaufsichtigt werden, der Aufsicht durch die BaFin zu unterstellen, nehmen seit einigen Wochen dramatisch an Geschwindigkeit auf. So fand im Bundeswirtschaftsministerium unter Beteiligung von Vertretern des BMF und des BMJV am 04.10. eine Anhörung zum Thema statt: Dabei sollte es weniger um das 'ob' (denn das ist im Koalitionsvertrag auf Seite 135 festgeschrieben und vom Ministerium nicht zu hin-terfragen) als vielmehr um das 'wie' der Übernahme der Aufsicht durch die BaFin gehen. Selbstverständlich nahm 'k-mi' mit der Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner (BMI) an der Anhörung teil und vertrat dort die Interessen mittelständischer Finanzanlagenvermittler.

Dabei konnten und wollten wir die Argumente, die gegen eine Verlagerung der Aufsicht auf die BaFin im Vergleich zur jetzigen Regelung, die auch erst seit 2013 gültig ist, nicht ausblenden. Antwortete doch die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen am 28.02.2017 noch, dass sie nicht beabsichtige, "die Aufsichtszuständigkeiten zu ändern". Quasi über Nacht tauchte jedoch im Entwurf des Koalitionsvertrages vom 07.02.2018 auf, dass die Aufsicht schrittweise auf die BaFin übertragen werden soll. Zunächst noch kein großer Grund zur Sorge, denn Papier ist bekanntlich geduldig und das, auf dem Koalitionsverträge geschrieben werden, besonders. Zumal MdB Frank Schäffler, von uns mit dem 'Kustos des mittelständischen Unternehmertums' ausgezeichnet, und seine Kollegen der FDP-Fraktion noch im März 2018 mit einer kleinen Anfrage nachhakten, woraufhin die damals noch geschäftsführende Bundesregierung bestätigte, dass  ++ sie keine Infos über durch Finanzanlagenvermittler verursachte Schäden hat  ++ sie Fragen zu dem plötzlichen Sinneswandel mit Verweis auf die noch folgende (frisch gewählte) Bundesregierung nicht beantworten kann und  ++ keine Verschiebung der anderen unter § 34 regulierten Vermittler wie bspw. § 34d GewO Versicherungs- oder §34i Immobiliardarlehensvermittler geplant sei (vgl. 'k-mi' 09/18). Warum also sollen  ausgerechnet die unter § 34f GewO regulierten Finanzanlagenvermittler der BaFin-Aufsicht unterzogen werden, und macht das überhaupt Sinn?

Aus Sicht des Verbraucherschutzes – in dessen Namen die Forderung nach der BaFin-Aufsicht in den Koalitionsvertrag Eingang fand – muss dies bezweifelt werden! Zunächst hat eine Evaluierung des § 34f, die bei seiner Einführung im Jahr 2011 im Gesetzgebungsverfahren festgeschrieben wurde, nie wie vorgesehen stattgefunden. Wir sind überzeugt, dass eine Überprüfung der Wirksamkeit des § 34f u. a. für den Anlegerschutz deutliche Argumente gegen seine Abschaffung bzw. Entkernung liefern würde: ++ Denn etliche Anlageskandale wie Piccor, Infinus, German Pellets bis zurück zu Lehman fanden im Bereich der von der BaFin beaufsichtigten Anbieter statt  ++ Auch beim Vertrieb anderer Produkte wie z. B. jüngst P&R waren die von der BaFin beaufsichtigten Banken ebenso in den Vertrieb eingebunden, wie durch Kammern oder Gewerbeämter beaufsichtigte Finanzanlagenvermittler. Tendenziell werden häufiger Banken wegen Fehlberatung verurteilt als mittelständische Finanzanlagenvermittler. Mittelständische Unternehmer sehen eben die persönliche und langfristige Kundenbeziehung als ihr wichtigstes Kapital an, und Falschberatung schlägt bei diesen Strukturen sofort massiv durch  ++ Zudem stellen freie Finanzanlagenvermitter schon allein aufgrund ihrer individuellen Größe und ihrer Vielzahl kein systemisches Risiko für den Finanzmarkt dar. Ganz im Gegenteil, in der zurückliegenden Krise hat sich gezeigt, dass die mittelständischen Strukturen stabilisierend wirken. Die BaFin-Aufsicht allein geht also keineswegs einher mit einem qualitativ höheren Verbraucherschutz!

Aber auch aus Sicht der betroffenen Unternehmen, der aufsichtführenden Stellen und des Kapitalmarktes generell macht die BaFin-Beaufsichtigung wohl keinen Sinn: ++ Die Anlageprodukte, die Finanzanlagevermittler anbieten dürfen, sind im Vergleich zu den Banken erheblich eingeschränkt. So können bspw. keine Einzelaktien oder Derivate offeriert werden. Zudem kommen die Vermittler nicht in den Besitz von Kundengeldern oder vergeben selbst Kredite, so dass der notwendige Umfang der Aufsicht im Vergleich zu den bislang von der BaFin beaufsichtigten Instituten deutlich kleiner ist  ++ Die Einheitlichkeit der Aufsicht würde verloren gehen, denn viele Finanzanlagenvermittler mit § 34f GewO haben auch eine Zulassung als Versicherungsmakler (§ 34d GewO) bzw. Immobiliardarlehnsvermittler (§34i GewO). Eine Aufspaltung brächte Mehr-Belastungen für die Unternehmen und Effizienzverluste bei der Aufsicht. Gibt es bspw. Probleme oder Unregelmäßigkeiten in einem Zulassungsbereich, geht das Wissen darum bei einer auf zwei Behörden aufgeteilten Aufsicht verloren oder erfordert zusätzlich eingerichtete Informationswege. Gewerbeämter bzw. IHKn sind durch ihre dezentrale Organisation einfach näher an den mittelständischen Betrieben dran. 

++ Zudem ist die von der BaFin praktizierte Institutsaufsicht für kleine und mittelständische Finanzanlagenvermittler drei Nummern zu hoch gegriffen. Die bislang praktizierte BaFin-Aufsicht und die Prüfverfahren sind an Banken und Versicherungen orientiert. Schon kleinere Volks- und Raiffeisenbanken haben Probleme, den Umfang und die Kosten der aktuellen BaFin-Aufsicht zu stemmen. Bei ähnlich bürokratischen Prüfprozessen wäre das für zehntausende kleinere Unternehmen und ihre Mitarbeiter der Todesstoß. Diese Existenzvernichtung wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb und verfassungsrechtlich (Art. 12 Grundgesetz) außerordentlich bedenklich. Aber auch wenn es gelingen sollte, die Bürokratie niederschwellig zu halten, dürfte allein der erneute Wechsel der erst 2013 verpflichtend bei Gewerbeämtern und Kammern implementierten Beaufsichtigung jetzt hin zur BaFin etliche Betriebe zur Aufgabe bringen. Die permanenten Änderungen durch ständig neue Regulierungen bringen schon heute eine Vielzahl von Vermittlern zur Verzweiflung und an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit.

'k-mi'-Fazit: Vor dem Wechsel hin zur BaFin-Aufsicht muss u. E. zunächst die Frage diskutiert werden, ob dies überhaupt notwendig ist und tatsächlich eine Verbesserung für den Anlegerschutz bringt. Wir sehen bei einem Wechsel vor allem Nachteile, sowohl für Anleger, Finanzanlagevermittler als auch die Effizienz der Aufsicht. Die drohende Vernichtung von zehntausenden Betrieben und deren Arbeitsplätzen sollte Anlass genug sein, hier nicht das Kind mit dem Bad auszuschütten. Vor einer Änderung sollte zunächst die im damaligen Gesetzgebungsverfahren festgeschriebene Evaluierung erfolgen, die Defizite – falls überhaupt vorhanden – sichtbar machen würde. Diese könnten sicher im bestehenden Aufsichtssystem moderat ausgebügelt werden, schließlich ist auch die Forderung nach Abbau der Bürokratie auch im Koalitionsvertrag festgeschrieben! 'k-mi' wird daher zweigleisig fahren: Neben einer mittelstandsorientierten Begleitung auf der Gesetzgebungsebene werden wir auch die generelle Notwendigkeit einer Änderung bei der 'großen Politik' wieder in die Diskussion bringen. Das bestehende System aus ++ Eingangsqualifikation durch Sachkundeprüfung und persönlicher Zuverlässigkeit ++ laufende Kontrolle durch externe Prüfung und Hinterlegung von Bilanzen sowie ++ der Worst-Case-Absicherung durch die Vermögenschadenhaftpflichtversicherungspflicht hat sich bewährt und reicht aus!

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