k-mi – Aktuelle Themen

Ministerium bestätigt 'k-mi': ESG-Zwangs-Abfrage gilt nicht für 34f!

Finanzanlagenvermittler sind weder aufgrund von direkt geltendem EU-Recht noch durch die FinVermV rechtlich zwingend verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. Ein entsprechendes Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK), in der dieser Sachverhalt geprüft wurde, liegt 'k-mi' vor. Das Ministerium bestätigt damit die Rechtsauffassung von 'k-mi', die wir als einzige frühzeitig ausführlich dargelegt und einer Klärung zugeführt haben (vgl. 'k-mi' 17/22, 19/22, 20/22, 21/22). Eine enorme Erleichterung für §34f-Vermittler, über die 'k-mi'-Leser seit Monaten informiert waren. Wir hoffen, dass damit eine fragwürdige Branchendiskussion beendet ist: Branchenverbände und Branchenanwälte hatten zuletzt durch Falschmeldungen hierzu für Irritationen gesorgt: Wahrscheinlich durch vorschnelle Festlegungen ohne eingehende juristische Prüfungen wurde eine Anwendung der entsprechenden EU-Vorgaben auch auf Finanzanlagenvermittler (§ 34f und h GewO) unterstellt. Dem sind 'k-mi' und die Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner/BMI im Sinne der Vermittler entgegengetreten, und durch das 'Machtwort' des Minis­teriums wird die Frage endgültig geklärt. Finanzanlagenvermittler gewinnen zunächst wertvolle Zeit, um die Adaption der EU-Vorgaben vorzubereiten. Auch wenn diese nicht automatisch ab dem 02.08.2022 gelten, empfiehlt das Bundeswirtschaftsministerium aktuell die Erfüllung der EU-Anforderung auf freiwilliger Basis! Die von 'k-mi' koordinierte BMI hat hierzu eine Anfrage an das Bundeswirtschaftsministerium gestellt, wie eine solche (freiwillige) Erfüllung aussehen sollte und welche Vorgaben seitens des Ministeriums bzw. von DIHK, IHKen und Gewerbeämtern noch erfolgen und zukünftig gelten. Wenn die Stellungnahme des BMWK hierzu vorliegt, werden wir erneut ausführlich berichten.

'k-mi'-Fazit: Die Bestätigung des BMWKs, dass die sog. Nachhaltigkeitspräferenzen auch nicht indirekt (per dynamisch-heteronomen Verweis auf EU-Verordnungen) für § 34f gelten, ist nicht nur juristisch, sondern auch inhaltlich zu begrüßen: Eine automatische Anwendung von EU-Vorgaben für Banken hätte weder für Rechtssicherheit gesorgt, noch wäre dies mittelstandspolitisch akzeptabel. Im Bereich Nachhaltigkeit würde die EU für § 34f ohnehin Eulen nach Athen tragen, da Finanzanlagenvermittler im Bereich der Sachwert-Investments ohnehin schon viele Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen vermitteln (vgl. die 'k-mi'-Branchenstatistik in den Ausgaben 05–09/22). Mehr Bürokratie würde diese Entwicklung eigentlich nur bremsen. Zudem macht die EU aus dem Thema 'Nachhaltigkeit' derzeit einen Fetisch, bei dem zweifelhaft ist, ob er wirklichen grundlegenden Kundenbedürfnissen entspringt.

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk