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OLG Köln: Handelsvertreter müssen nicht alle Kosten übernehmen

Ein ständiges Ärgernis für Handelsvertreter ist nicht nur das Gefeilsche um die Provisionshöhe, sondern – wenn diese erst einmal hart verdient ist – dann rechnet die Vertriebsgesellschaft mit unzähligen Positionen auch noch gegen diese auf, bis am Ende für die Vermittler kaum noch etwas übrig bleibt. Hier schafft aktuell das OLG Köln Klarheit in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 19 U 84/07), gegen das die Revision zum BGH jedoch nicht zugelassen wurde. In dem Rechtsstreit klagte ein inzwischen ausgeschiedener Bonnfinanz- Handelsvertreter gegen den Bonner Strukturvertrieb, weil der Vermittler diverse Kostenbeteiligungen nicht akzeptierte. Der von der Rechtsanwaltskanzlei Blanke Meier Evers/Bremen vertretene Vermittler erhält eine Rückzahlung von der zum Zurich-Konzern gehörenden Bonnfinanz für seine Pflichtbeteiligung an den Kosten für die Kundenzeitschrift 'Finanzzeit'. Das OLG Köln führt hierzu aus:

"Die Kundenzeitschrift unterfällt dem Regelungsbereich des § 86a Abs. 1 HGB. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Bei der unstreitig von der Beklagten herausgegebenen Kundenzeitschrift handelt es sich um eine Werbedrucksache im Sinne der Vorschrift. Es ist vom Wortsinn auszugehen, nach welchem Druckwerke jeglicher Art gemeint sind, die der Werbung dienen sollen." Unzweifelhaft handelt es sich für die Richter hier um eine "Werbung der Versicherungsunternehmen dienenden Drucksache", da sie den Versicherungsnehmern übersandt wird, um die Vertragsverhältnisse zu pflegen und weitere Abschlüsse zu erreichen: "Angepriesen werden in diesem umfassenden Werbematerial die Produkte und der Vertrieb der Versicherungsunternehmen, wobei eine nennenswerte Individualisierung der Zeitschrift hinsichtlich des einzelnen Versicherungsvertreters auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfolgte", so die Urteilsbegründung.

Auch die bei der Gesellschaft anfallenden EDV-Kosten darf die Bonnfinanz nicht dem Vermittler aufs
Auge drücken: "Als speziell auf den Vertrieb der Beklagten zugeschnittene Software handelt es sich um ein Arbeitsmittel, das nicht der allgemeinen Geschäftsausstattung des Klägers zuzurechnen ist, sondern speziell für die Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters der Beklagten erforderlich ist", so das OLG Köln. Anders sieht es jedoch bei den Leasinggebühren für den persönlichen Laptop aus, selbst wenn der Vermittler verpflichtet ist, das Notebook von der eigenen Company abzunehmen: "Bei Computer-Hardware wie einem Laptop handelt es sich um ein Hilfsmittel der Geschäfts- bzw. Büroeinrichtung des Handelsvertreters. Kosten hierfür hat der Handelsvertreter selbst zu tragen." Allerdings setzen die Richter hier enge Grenzen, um Auswüchsen vorzubeugen:
Denn soweit ein Handelsvertreter darauf verweisen kann, er habe preisgünstigere Laptops auf dem
freien Markt erhalten können, so sind etwaige Mehrkosten für das geleaste Laptop in Abzug zu bringen. Der Handelsvertreter hat auch seine Seminarkosten selbst zu tragen, soweit er sich "(...) eigenverantwortlich für die Teilnahme an den Fortbildungen entschieden hat".

RA Jürgen Evers faßt die Konsequenzen des von ihm erstrittenen Urteils zusammen: "Das Urteil
sichert die Rechte der Handelsvertreter und grenzt den regelmäßigen Geschäftsaufwand des Handelsvertreters klar von dem unternehmensspezifischen Aufwand ab. EDV-Sachkostenpauschalen sind unzulässig, wenn auch für die zur Verfügung zu stellende Außendienst-Informations-Software Kostenbeiträge erhoben werden. Auch Kundenzeitschriften, Analysematerial, Unternehmensdarstellungen oder Werbematerial sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Kostenbeteiligung des Handelsvertreters hieran kann wegen Verstoßes gegen zwingendes Handelsvertreterrecht nicht wirksam vereinbart werden. Die Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Köln wird vielen Vertriebsgesellschaften und Versicherern Veranlassung geben, die Frage der Zulässigkeit der Kostenbeteiligungen ihrer Handelsvertreter zu prüfen und neu zu regeln."

'k-mi'-Fazit: Für viele Handelsvertreter bietet dieses Urteil eine fundierte Grundlage, um über die eigene Kostenbelastung bei in Rechnung gestellten Dienstleistungen mit der eigenen Vertriebsgesellschaft zumindest in Dialog zu treten. Gerade für Strukturvertriebe à la Bonnfinanz oder AWD, die sich gerne vielfältige Leistungen gut bezahlen lassen möchten, dürfte diese Entscheidung teure Konsequenzen nach sich ziehen.

 

 

 

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