Artikelarchiv Detail

§ 34i ist nun Gesetz – Verordnung soll erst Ende April folgen

Die zugehörige Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV), die die entscheidenden Vorschriften zur Ausgestaltung der Sachkundeprüfung und der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, zum Verfahren der Registereintragung und zu den Verhaltenspflichten enthält, ist noch gar nicht verabschiedet. Bislang gibt es einen abgestimmten Entwurf, der am 22.04.2016 vom Bundesrat abgenickt werden soll. Damit könnte die Verordnung frühestens Anfang Mai in Kraft treten. Zu den Inhalten des Verordnungsentwurfs bzgl. der Erlaubnis: Dieser enthält einen abschließenden Katalog von Abschlüssen, die der Sachkundeprüfung gleichgestellt sind (die entsprechenden Vorläufer- oder Nachfolgeberufe werden ebenfalls gleichgestellt):  ++ Immobilienkaufmann/-frau  ++ Bankkaufmann/-frau  ++ Sparkassenkaufmann/-frau  ++ Immobilien­fachwirt(in)  ++ Bank­fachwirt(in)  ++ Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen 'Fachrichtung Finanzberatung' (ab August 2014 nur mit Wahlqualifikationseinheit 'Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen')  ++ Fachwirt(in) für Finanzberatung  ++ Fachwirt für Versicherungen und Finanzen  ++ Der 'Fachberater für Finanzdienstleistungen' ebenfalls, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt  ++ Mathematische, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Abschlüsse an einer Hochschule oder Berufsakademie sind im Rahmen einer individuellen Anerkennungsentscheidung der zuständigen Erlaubnisbehörde gleichgestellt, wobei zusätzlich eine dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegen muss  ++ Der praktische Teil der Sachkundeprüfung entfällt zudem, wenn bereits eine Erlaubnis nach § 34d, e, f, oder h vorliegt. 'k-mi'-Fazit: Die Verzögerung bei der Verordnung ist ärgerlich. Bereits Gesetz ist allerdings eine 'Alte Hasen-Regelung' für Finanzierungsvermittler, die seit dem 21.03.2011 lückenlos tätig sind. Ebenso gibt es jetzt schon eine einjährige Übergangsregelung, die beim § 34i bis zum 21.03.2017 greift. Diese können Vermittler in Anspruch nehmen, die (am 21.03.2016) eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 haben, "welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt". Eine zusätzliche Erlaubnis als Immobilienmakler ist nicht mehr erforderlich!

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk