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BaFin-Aufsicht: BMF legt böse Bescherung unter den Christbaum

Am 23.12.2019, also einen Tag vor Heiligabend, hat das SPD-geführte BMF einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt. Die Frist zur Stellungnahme läuft am 15.01.2020, also in wenigen Tagen, ab. Selbstverständlich wird sich auch die von 'k-mi' koordinierte Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner/BMI an der Konsultation beteiligen. Allerdings finden wir das Timing des BMF unterirdisch: Aufgrund der Weihnachtsfeiertage, Neujahr und üblichen Urlauben über den Jahreswechsel wird die ohnehin knappe Konsultationsfrist faktisch deutlich verkürzt. Es hätte schließlich nichts dagegen gesprochen, den Entwurf zu Beginn des Arbeitsjahres 2020 zu veröffentlichen, um eine zeitlich halbwegs sinnvolle Befassung zu ermöglichen. Zwar hat das parlamentarische Verfahren noch gar nicht begonnen, aber schon das inakzeptable Timing zur Konsultation des SPD-Ministeriumsentwurfs zeigt, dass in der SPD offenbar die Belange des Mittelstands mittlerweile kaum noch eine Rolle spielen! Nicht ohne Grund hat der SPD-Mittelstandsbeauftragte und SPD-Schattenwirtschaftsminister im Wahljahr 2009, Harald Christ, vor wenigen Tagen angesichts des krassen Linksschwenks die Flinte bzw. das Amt als Vizepräsident des SPD-Wirtschaftsforums mitsamt seinem Parteibuch ins Korn geworfen.

Über die Inhalte des Referentenentwurfs zur Übertragung der § 34f-Aufsicht auf die BaFin haben wir Sie bereits in 'k-mi' 43/19 informiert: Bereits im Oktober 2019 lag uns eine Vorversion des jetzigen Entwurfs vor. Signifikante Änderungen gibt es nach unserer bisherigen Befassung kaum: Die jährlichen Aufsichtskosten der BaFin, die im Wege der Umlage neben den Einrichtungskosten von mehreren Millionen Euro von den Finanzanlagenvermittlern (künftig Finanzanlagendienstleister), zu tragen sind, werden nun nicht mehr auf 38,8 Mio. €, sondern auf 36,4 Mio. € taxiert. Zwecks Erhebung der Umlage sollen die Betroffenen nun zudem nicht mehr in vier, sondern in drei Gruppen eingeteilt werden:  ++ In Gruppe 1 sollen alle Finanzanlagenvermittler/Finanzanlagendienstleister fallen, die als Einzelkaufleute nicht bilanzierungspflichtig sind, d. h. deren Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht 600.000 € pro Jahr und der Gewinn nicht 60.000 € übersteigen darf  ++ Gruppe 2: Bilanzierungs- und jahresabschlussprüfungspflichtige Finanzanlagendienstleister, die keiner Vertriebsgesellschaft angegliedert sind  ++ Gruppe 3: "Vertriebsgesellschaften" mit einer Erlaubnis nach dem geplanten § 96a Absatz 3 Wertpapierhandelsgesetz.

Was es mit den sog. 'Vertriebsgesellschaften' auf sich hat, hatten wir bereits in der Ausgabe 43/19 kritisch hinterfragt. Diese werden wie ein weiterer Brandbeschleuniger für die Marktkonzentration wirken: Mit der 'Vertriebsgesellschaft' wird nun laut dem aktuellen Entwurf ein 'Haftungsdach light' etabliert, mit dem man sich vom bisherigen Point of Sale-Prinzip verabschiedet, nachdem jede/jeder an der Beratungsfront eine Erlaubnis bzw. Sachkunde haben muss. Der Entwurf enthält aber für die sog. 'Vertriebsgesellschaften' weder spezielle Eigenkapital-Anforderungen noch eine besonders hohe VSH-Mindest-Deckungssumme! Diese beträgt für Vertriebsgesellschaften gemäß § 96c WpHG-E nur das Dreifache der Mindestversicherungssumme von Einzelkämpfern! Zudem entfällt für Vertriebe bzw. Vermittler, die einer 'Vertriebsgesellschaft' angegliedert sind, gemäß § 96a Abs. 6 WpHG-E und nach § 16l Abs. 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz-E sowohl die Erlaubnis- als auch die Umlagepflicht! 

Diese geplante Umlage- und Erlaubnis-Systematik durch die BaFin-Aufsicht ist für Einzelkämpfer äußerst nachteilig und wird für diese eine gewaltige Sogwirkung entfalten, die eigene Unabhängigkeit aufzugeben oder die Flinte gleich ganz ins Korn zu werfen. Die unabhängige Beratung wird dadurch zweifelsohne gegenüber konzern- und produktanbieterabhängigen Plattformen und Pseudo-Strukturvertrieben weiter zurückgedrängt. Die Gründe liegen auf der Hand: Ein Großteil der ca. 37.000 Finanzanlagenvermittler wird in die BaFin-Umlage-Gruppe 1 fallen. Trotz geplanter Digitalisierung der Arbeitsprozesse wird wohl auch ein Großteil der geschätzten jährlichen Aufsichtskosten von 35–40 Mio. € für diese Gruppe anfallen. Diese Kosten werden innerhalb der Umlage-Gruppe 1 (nicht bilanzierungspflichtige Vermittler) nach Anzahl und nicht nach Umsatz umgelegt. Das bedeutet: Derjenige Vermittler, der einen Provisionsumsatz von 99.000 € erzielt, wird gleichbehandelt mit einem Vermittler, der 599.000 € Umsatz hat. Im Zusammenhang mit weiteren neuen Kosten, u. a. durch MiFID II und Taping, entsteht dadurch ein starker Anreizeffekt, unter das Dach einer 'Vertriebsgesellschaft' zu schlüpfen, oder bspw. für Versicherungsvertriebe, die 'nebenbei' Finanzanlagen vermitteln, die Erlaubnis ganz zurückzugeben. Als Folge wird die Anzahl der umlagepflichtigen Vertriebe in Gruppe 1 rasch deutlich zurückgehen, ohne dass der BaFin-'Wasserkopf' in gleichem Maß nach unten skaliert. Als Konsequenz erwarten wir eine rasch steigende Umlagespirale für 'Einzelkämpfer' verbunden mit einer entsprechenden, sich selbst verstärkenden, negativen Dynamik.    

Aber auch die Union ist nun gefordert: Wir möchten die CDU/CSU daran erinnern, was die seinerzeitige Bundesregierung von CDU/CSU und FDP im Gesetzentwurf zur Schaffung der bestehenden gewerberechtlichen Aufsichtsstruktur festgestellt hat: Nämlich u. a., "dass die gewerberechtliche Lösung bei den Finanzanlagenvermittlern aufgrund der großen Überschneidung mit dem Personenkreis der Versicherungsvermittler geboten sei. Die BaFin sei hingegen in ihrer Vollzugstechnik und in ihrer Vollzugskultur auf eine deutlich kleinere Zahl großer Institutionen ausgerichtet" (Bundestagsdrucksache 17/7453 für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts). An diesen Feststellungen hat sich u. E. wenig bis nichts geändert. Nicht zuletzt deshalb könnten wir es nicht nachvollziehen, wenn die Union von dieser Linie ohne sachlichen Grund abweichen würde.

'k-mi'-Fazit: Offenbar ist es die Absicht interessierter Kreise, die 'Einzelkämpfer' im Bereich § 34f aus dem Markt zu drängen und damit die produktanbieter-unabhängige Finanzberatung nachhaltig zu schwächen. Unabhängig von den Aussagen im Koalitionsvertrag werden wir dieses Vorhaben in Form der BaFin-Aufsicht weiterhin energisch bekämpfen. Eine ausführliche Stellungnahme, die wir beim BMF einreichen, werden wir im Laufe der kommenden Woche auf der k-mi-Homepage (www.k-mi.de) veröffentlichen.

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