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BGH grenzt Haftung von P&R-Vermittlern bei WP-Vermerken ein

Mussten P&R-Vermittler ihre Kunden auf die eingeschränkten Bestätigungsvermerke in den Jahresabschlüssen z. B. bei der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH hinweisen? Das OLG Hamburg hatte diese Frage im Frühjahr 2023 noch bejaht ­(Az. 6 U 130/21) und einen Vermittler zu Schadenersatz verurteilt. Das OLG hatte darauf abgestellt, dass der Beklagte sich hinsichtlich der Bonität der P&R Gesellschaft, die wegen übernommener Garantien in den Kauf- und Verwaltungsverträgen für Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung gewesen sei, "vorab selbst überhaupt nicht informiert" habe. Die Verpflichtung des Vermittlers, sich Kenntnis von den – auf der Homepage des Bundesanzeigers einfach abrufbaren – Jahresabschlüssen und den eingeschränkten Bestätigungsvermerken zu verschaffen, dürfe "nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen Anhaltspunkte wie das Bekanntwerden von Ausfällen (…) vorlägen". Nachdem die Haftpflichtversicherung des Vermittlers aber Revision eingelegt hatte, hat der BGH das Urteil des OLG Hamburg nun jedoch aufgehoben. Dabei hat der BGH sich grundsätzlich mit der "Pflicht des Anlagevermittlers zur Einsichtnahme in von einem Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens und zur Aussagekraft eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks" befasst (Az. III ZR 71/23): Wo die Grenzen der Informations- und einer gegebenenfalls im Rahmen des Zumutbaren bestehenden Ermittlungspflicht des Anlagevermittlers (nicht des Anlageberaters) im einzelnen Fall zu ziehen sind, "hängt von den jeweiligen Umständen ab", so der BGH:  Mit den dazu bestehenden Grundsätzen sei die Ansicht des OLG allerdings nicht zu vereinbaren, den Anlagevermittler treffe unabhängig vom Einzelfall auch "ohne zusätzliche Anhaltspunkte" eine "anlasslose Verpflichtung" zum Abrufen und Lesen der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten früheren Jahresabschlüsse. Hinzu kommt, so der BGH: Ein uneingeschränkter WP-Vermerk ist kein von der Rechnungslegung losgelöstes "Gütesiegel". Diese bedeutet umgekehrt bei P&R auch: Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk für sich genommen ist "nicht stets als 'rote Flagge' in Bezug auf die wirtschaftliche Situation und Bonität des Unternehmens vor beziehungsweise nach dem Stichtag anzusehen".

'k-mi'-Fazit: Der BGH hat aktuell ein Machtwort gesprochen: Im Rahmen der Vermittlung ist ein unterbliebener Hinweis auf eingeschränkte Bestätigungsvermerke von (früheren) Jahresabschlüssen bei P&R kein automatischer Haftungsgrund.

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