Zum Jahreswechsel 2012/2013 emittierte die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG/Göttingen Genussrechte. In einer kritischen 'k-mi'-Analyse warnten wir im Februar 2013 vor diesem Angebot. Unser Hauptkritikpunkt war, dass bei dem geplanten Offshore-Windpark 'OWP Skua' keine Genehmigung in Sicht war: "In wirtschaftlicher Beziehung ist die geplante Veräußerung des projektierten Offshore-Windparks u. E. der 'Knackpunkt' der Prognose. Die erforderlichen Genehmigungen hierfür liegen noch nicht vor, so dass die Realisierung ungewiss ist (…) Aufgrund des dürftigen Prospektes und weil der mögliche Verkauf der Projektentwicklung des Offshore-Windparks u. E. mit deutlichen Fragezeichen zu versehen ist, raten wir zur Vorsicht!" (vgl. 'k-mi'-PC 06/13). Im weiteren Verlauf geriet das Projekt in Schieflage, bis schließlich die deutsche EEV AG Insolvenz anmelden musste (vgl. 'k-mi' 43/14, 49/15).
Aktuell nimmt das juristische Nachspiel allerdings eine überraschende Wendung: Das LG Saarbrücken hat die österreichische Konzernmuttergesellschaf EEV AG/Wien zu Schadenersatz verurteilt (Az. 1 O 443/17; noch nicht rechtskräftig). Und dies im Wege der Prospekthaftung für den Prospektfehler, den 'k-mi' bereits 2013 diagnostizierte. "Da die deutsche EEV AG insolvent ist, weist dieses Urteil geschädigten Anlegern einen neuen Weg, erlittene Verluste zu kompensieren", so RA Andreas M. Lang, LL. M. aus der Kanzlei Nieding + Barth Rechts-anwaltsaktiengesellschaft/Frankfurt, der das Urteil für Anleger erstritten hatte. "Der Verkaufsprospekt bezüglich der EEV AG Genussrechte vom 22.10.2012 ist in einem wesentlichen Punkt unvollständig dahingehend, dass er keine Angaben zu konkreten Bedenken der Wehrbereichsverwaltung Nord gegenüber dem projektierten Windpark OWP Skua enthält (…) die Genehmigungsfähigkeit des OWP Skua und die hiermit verbundenen Umstände und Risiken stellen wesentliche Angaben dar, da sie – wenn keine Genehmigung der Anlage erteilt werden sollte – ein erhebliches Risiko für die Werthaltigkeit der Vermögensanlage bedeuten würden", konkretisiert das LG Saarbrücken.
'k-mi'-Fazit: Das LG sieht hier die EEV/Wien in der Haftung, da diese "Konzernmuttergesellschaft, Gründungsgesellschafterin und alleinige Gesellschafterin der im Prospekt benannten Prospektverantwortlichen, der EEV AG Deutschland, war, weshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an der Emission nicht zu verneinen ist". Zudem bestanden zwischen der Wiener EEV und der insolventen EEV AG Deutschland personelle Verflechtungen.
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