Mit seinem Urteil vom 14.06.2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen keine erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistung ist (Az.: C 678/15). "Viele Vermittler werden sich freuen. Damit hat der EuGH der bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin eine klare Absage erteilt“, kommentiert der Vertriebsrechtsexperte RA Dr. Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte/Düsseldorf, die Entscheidung gegenüber 'k-mi': "Die BaFin betrachtete die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen bislang als erlaubnispflichtige Anlagevermittlung. Laut EuGH beinhaltet der Vertrag für sich genommen keine Annahme oder Übermittlung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Dies trifft auch zu, wenn Portfolioverwalter im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt Aufträge annehmen und übermitteln. Die Wertpapierdienstleistung besteht in der Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags laut EuGH nicht." 'k-mi'-Fazit: Die Reaktion der BaFin hierzu bleibt zunächst abzuwarten. 'k-mi' geht auf das Thema wieder ein, wenn es erste Reaktionen u. a. der BaFin gibt.