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LG Nürnberg: Prospekthaftung bei Solarangebot Leonidas III

"Hiernach ist der streitgegenständliche Prospekt insoweit fehlerhaft, als dort die geplante Struktur, in der sich die Darlehensnehmerin mittelbar an den drei französischen Betreibergesellschaften der Photovoltaikanlagen beteiligen sollte, unzutreffend dargestellt wurde", urteilt das LG Nürnberg-Fürth in einer aktuellen Entscheidung zur Leonidas Associates III GmbH & Co. KG (Az. 6 O 6257/23, nicht rechtskräftig).

Hierbei handelt es sich um ein (inzwischen insolventes) "Festzins"-Angebot für Solarinvestments in Frankreich, das von der Initiatorin Leonidas Associates GmbH emittiert wurde. Die zu Schadenersatz verurteilte Beklagte ist Antje Grieseler als eine von zwei Geschäftsführern der prospektverantwortlichen (juristischen Person) Leonidas Associates GmbH. Grieseler wiederum hat Max-Robert Hug den Streit verkündet.

Hug war gemäß Prospekt des Leo III ebenfalls Geschäftsführer der prospektverantwortlichen Anbieterin Leonidas Associates GmbH sowie darüber hinaus zum Zeitpunkt der Prospekterstellung laut Prospekt alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementärin Leonidas III Verwaltungs GmbH. Hug war und ist auch heute noch Geschäftsführer der (seinerzeitigen) Treuhänderin Leonidas Treuhand GmbH.

Vertreter der Anlegerseite in diesem Verfahren ist RA Boris-Jonas Glameyer/Konstanz. Laut RA Glameyer sind in 3 Parallelverfahren ebenfalls Urteile gegen Grieseler ergangen. Sowohl Antje Grieseler als auch seine Mandanten haben Berufung gegen die Urteile eingelegt. Die Verfahren werden jetzt in 2. Instanz vor dem OLG Nürnberg geführt. Es könnte nun sogar eine richtige Klage- bzw. Urteilswelle in Sachen Prospekthaftung beim Leonidas III losgetreten werden: Gegenüber 'k-mi' weist RA Glameyer darauf hin, dass er weitere gut 20 Urteile noch bis Ende des Jahres erwartet. Weitere Verfahren sind vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth für nächsten März terminiert.

So viel zunächst zum juristischen Part. Aber um welche Vorgänge dreht sich diese Entscheidung genau, die nun viel Staub im Komplex Leonidas aufwirbeln dürfte? Hier steht die Verbindung des Angebots Leonidas III mit dem Fonds Leonidas V, der ca drei Jahre vorher aufgelegt wurde, im Zentrum. 'k-mi' war schon früh im Kampf gegen 'Greenwashing' aktiv, lange bevor dies ein Modewort wurde.

'k-mi' warnte vor einer ganzen Reihe von gescheiteren Ökoinvestments wie z. B. German Pellets, Green City, Lignum, Prime Forestry, Prokon, Sharewood, Solar Millennium und UDI, nur um die bekanntesten zu nennen (vgl. 'k-mi' 08/22). Aber ebenso warnten wir auch langjährig vor dem Anbieter Leonidas und dessen Wind- und Solarfonds (vgl. 'k-mi'-PC 08/16). Ende 2010 warnten wir in einer kritischen Analyse vor dem Fonds Leonidas V (Prospektaufstellung 15.10.2010). Knapp drei Jahre später wurde dann das Angebot Leonidas III als Nachrangdarlehensangebot aufgelegt (Prospektaufstellung 25.09.2013).

Wie durch die Recherchen von RA Glameyer sowie durch das Urteil nun herauskam, fand hinter den Kulissen ein regelrechter Verschiebebahnhof von Anlegerkapital statt: Nach bisherigen Erkenntnissen soll der Leonidas III nicht wie geplant über Zwischengesellschaften in französische Solarparks investiert haben, sondern ein Darlehen über 4,85 Mio. € an den Leonidas V vergeben haben. Dies sieht das LG Nürnberg-Fürth als Prospektfehler:

"Die prospektierte Struktur ist mithin, entgegen der Rechtansicht der beklagten Partei, nicht materiell umgesetzt worden. Die eingeworbenen Mittel sind während der prospektierten Darlehenslaufzeit gerade nicht dazu verwendet worden, Photovoltaikanlagen zu kaufen (vgl. § 2 des Darlehensvertrages), sondern, um der Leo V, die ihrerseits mittelbar Photovoltaikanlagen erworben hatte, hierfür ein Darlehen zu gewähren." Grundlage der Einwerbung der Nachrangdarlehen beim Leo III, so das LG in seiner Urteilsbegründung, war "der käufliche Erwerb von Photovoltaik-Anlagen, vermittelt durch im Eigentum der Leo III stehende Gesellschaften. Mag die Leo III in der Wahl der Mittel zur Umsetzung des Erwerbs einen gewissen Spielraum gehabt haben ('Prognose'), so war doch die im Prospekt dargestellte mittelbare rechtliche und dingliche Position der Leo III zu den Photovoltaikanlagen ein Umstand, der geeignet war, die Anlageentscheidung der Klagepartei entscheidend zu beeinflussen."

Dieser Fehler wird auch durch Verrechnung des Darlehens mit dem Kaufpreis des Anteilskauf- und Überlassungsvertrags einer weiteren Leonidas-Gesellschaft nicht geheilt, so das Urteil: "Schließlich sieht selbst der Vollzug des Anteilskauf- und Überlassungsvertrages auch nicht vor, dass die Leo III, wie im Prospekt geschildert, alleinige Kommanditistin und alleinige Gesellschafterin der Komplementärin werden sollte. Vielmehr soll hiernach lediglich ein Teilkommanditanteil von 69,31 Prozent an die Leo III übertragen werden, wie es auch der erst am 12.08.2022 erfolgten Eintragung ins Handelsregister entspricht. Bei dieser Sachlage ist auch nach Vertragsvollzug völlig unklar, wie der geplante Verkauf der Photovoltaikanlagen am Ende der Darlehenslaufzeit bewerkstelligt werden soll. Auf die wirtschaftliche Zurechnung der Anteile in der Bilanz der Emittentin kommt es nicht an, da diese nicht geeignet ist, der Leo III die im Prospekt dargestellte wirtschaftliche und rechtliche Position zu den Anlageobjekten zu vermitteln." Im hinterlegten Jahresabschluss 2017 der Emittentin Leo III, der am 06.06.2019 festgestellt und ausweislich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger von Max-Robert Hug gezeichnet wurde, wird als gesamtes Anlagevermögen für 2016 und 2017 jeweils ein Betrag in der Darlehenshöhe von 4,85 Mio. € ausgewiesen, so dass offenbar auch entgegen des ursprünglichen Fondskonzeptes keine weitere Risikostreuung erfolgte.

'k-mi'-Fazit: Durch diese und die weiteren Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth kommt nach und nach weiteres Licht in den Leonidas-Verschiebebahnhof. Auch beim Fonds Leonidas VII H2O hatte 'k-mi' bereits eingehend dokumentiert, dass die Anlage der Gelder nicht konform der prospektierten Struktur erfolgte (vgl. 'k-mi' 31/17). Man darf gespannt sein, welche Prospekthaftungs-Sachverhalte noch in der nächsten Zeit zu Tage treten.

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