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LG Tübingen: Juristische Personen können nicht AIF-Beirat werden

Das Landgericht Tübingen hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 20 O 71/18, noch nicht rechtskräftig) festgestellt, dass nur natürliche Personen zum Beirat eines (Publikums)AIF bestellt werden können. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen u. a. auf Zweitmarktfonds haben.  Vorausgegangen war eine Feststellungsklage eines Anlegers, der über eine AG an einer extern verwalteten Investment-KG des Anbieters Verifort (zuvor Fairvesta) hoch beteiligt ist. Die Beteiligung erfolgte als Treugeberin über eine von dem Anleger selbst gehaltene liechtensteinische Immobilienbeteiligungsgesellschaft in Form einer AG. Der vom Anleger angestrebte Beiratssitz sollte ebenfalls durch seine AG besetzt werden. Auf einer Gesellschafterversammlung wurde Mitte 2018 dies auch unter Vorbehalt per Abstimmung beschlossen. Neben zwei weiteren natürlichen Personen wurde die AG des Anlegers – unter dem Vorbehalt der juristischen Nachprüfung – in den Beirat gewählt. Die Bestellung der AG als Beirat wurde allerdings in der Folge von der Fondsgeschäftsführung des AIF als nichtig bzw. nicht zulässig verworfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass lediglich natürliche Personen als Anlegerbeirat in Betracht kommen. Hiergegen hat sich der Anleger (zunächst) erfolglos vor dem LG Tübingen per Feststellungsklage gewehrt. Die Begründung des Gerichts: Wird bei einem AIF, der von einer externen KVG verwaltet wird, ein Beirat gebildet, darf dieser aufgrund der mittelbaren Verweise des KAGB auf die Vorschriften des Aktiengesetzes für die Bildung eines Aufsichtsrats nur aus natürlichen Personen bestehen. RA Ralph Veil, Kanzlei Mattil/München, der die Gesellschaft des Anlegers bei der Feststellungsklage vertreten hatte, hat gegen die Ent-scheidung des LG Tübingen bereits Berufung eingelegt.

Gegenüber 'k-mi' erläutert RA Veil die Beweggründe wie folgt: "Für uns sind hier nicht die juristischen Aspekte ausschlaggebend, sondern vor allem die konkrete Praxis z. B. insbesondere für Zweitmarktfonds. Das Urteil des LG Tübingen behindert aber deren Tätigkeit massiv: Zweitmarkthäuser, die mit ihren Fonds oftmals an hunderten von Zielfonds als Anleger beteiligt sind und dort vielfach Beiratsmitglieder stellen, sind machtlos, wenn ihr im Fondshaus angestellter Beirat zur Konkurrenz wechselt. Solche vom Gesetzgeber wohl nicht intendierte Abhängigkeiten könnten die komplette Investitionsstrategie von Zweitmarktfonds unterminieren." Ein weiterer Aspekt tritt dadurch hinzu, dass auch die Mitglieder des Beirats grds. ein Haftungsrisiko haben, wie die RAe Hendrik Wolfer und Dr. Andreas Weitzell aus der Kanzlei Grub Brugger/München anlässlich der 2. ZInsO-Praktikertagung am 23.-24.09.2019 in Bonn betonten: Auch der Beirat ist ein 'Organ' der Fondsgesellschaft. Die Haftung für Pflichtwidrigkeiten ist laut AktienG relativ streng und grundsätzlich ohne Haftungsbeschränkung.

'k-mi'-Fazit: Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, aber 'k-mi' hält Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

 

Das Urteil des LG Tübingen können Sie hier als Service herunterladen.

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