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Lignum Edelholz: Haftungsendspiel vor dem BGH oder vor Ort?

Frühzeitig warnte 'k-mi' bereits ab 2006 vor den gescheiterten Offerten der Lignum Edelholz Investitionen AG, insbesondere vor den Angeboten Lignum nobilis und NobilisPriva (vgl. 'k-mi'-PC 49/06, 05/10, 01-02/13). Auszug aus unseren seinerzeitigen Hauptkritikpunkten:  ++ Die Bilanzverluste der AG bzw. des Konzerns  ++ Fehlende Erfahrungen/Dokumentation bei Edelholzveräußerungen bzw. zum wirtschaftlichen Erfolg der bisherigen Tätigkeit  ++ Unklare bis kaum nachvollziehbare Prospektaussagen zu Prognosen, Risiken und zur Besicherung der Edelholzinvestitionen. So kritisierten wir bspw. im Jahr 2013 beim Angebot Nobilis­Priva die zentralen Prospektaussagen wie folgt: "Das gesamte Kapitel 'Ihre Risiken' hätte bei engerer Schreibweise auf ca. einer halben Seite Platz und ist somit extrem dürftig und auch nicht in einer Qualität, wie sie den Risikohinweisen in anderen Prospekten entspricht, bei denen eine BaFin-Gestattung erforderlich ist, da dort nicht nur ausschließlich auf Risiken hingewiesen wird. Ein Mitvertrieb könnte somit haftungsrechtlich sehr bedenklich sein, zumal ausdrücklich im Prospekt der Hinweis enthalten ist, dass 'jeder Vertriebspartner vertraglich gehalten ist, Sie über alle Aspekte unseres Angebotes zu informieren', und 'dabei sind in jedem Fall die Risiken der angebotenen Anlage entsprechend diesem Verkaufsprospekt zu verdeutlichen und nicht zu verkleinern'.“ (vgl. 'k-mi'-PC 01-02/12).

Solche Formulierungen der Lignum-Prospektherausgeber sollten offenbar dazu dienen, Haftungsrisiken auf den Vertrieb zu verlagern. Ein Umstand, der uns bei den 'k-mi'-Analysen zu den Lignum-Angeboten übel aufgestoßen ist, denn die Lignum-Prospektherausgeber selbst verkleinerten bzw. verharmlosten ihrerseits die Risiken. In unserer Analyse zum Lignum Angebot NobilisPriva warnten wir schon 2013: "Unseres Erachtens wird jedoch in einem sehr wichtigen Punkt das Risiko vom Verkäufer selbst verkleinert: Als 'Ihre Sicherheit' wird 'eine dingliche Sicherheit in Form des erstrangigen besonderen Pfandrechts an dem zukünftig planmäßig geernteten Edelholz-Rundholz an konkret bestimmten Aufforstungs-Parzellen' hervorgehoben, wobei die Verwertung bei Eintritt einer Insolvenz durch eine bulgarische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen soll. Hierzu heißt es unter 'Ihre Risiken': 'Dass aber Ihr Gesamt-Rückfluss aus der Verwertung Ihres Pfandes nicht einmal Ihren Anlage-Betrag erreicht, Sie also einen Vermögensverlust erleiden, kann man weitestgehend ausschließen.' Dies ist u. E. eine absolute Verharmlosung des Risikos, da der Kaufpreis ja nicht nur wertbildend zum Beispiel in Grundstück und Anpflanzung fließt, sondern daraus auch Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Weichkosten finanziert werden."

Diese 'k-mi'-Warnungen wurden inzwischen in einem Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) bestätigt. Das Kammergericht Berlin urteilte am 18.06.2021 (Az. 14 Kap 1/19) nahezu gleichlautend mit uns zu dieser von 'k-mi' beanstanden Prospekt-Aussage: "Die in den Prospektfassungen vom 1. November 2012 und 1. November 2013 verwendete Formulierung 'Dass aber Ihr Gesamt-Rückfluss aus der Verwertung Ihres Pfandes nicht einmal Ihren Anlage-Betrag erreicht, Sie also einen Vermögensverlust erleiden, kann man weitestgehend ausschließen.' erweckt eher die Vorstellung, dass allenfalls das Risiko eines Teilverlusts ernsthaft in Betracht kommt." Das Kammergericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Verkaufsprospekt 'NobilisPriva' in der Fassung vom 01.11.2012, 01.11.2013, 20.01.2015 und 15.10.2015 nicht die gebotene Aufklärung über das mit der dort dargestellten Anlage in europäisches Edelholz verbundene Totalverlustrisiko enthielt: "Einem durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt eingehend und sorgfältig gelesen hat, wurde dieses nicht nur ganz entfernt liegende Risiko nicht hinreichend deutlich vor Augen gehalten (…) Mit den genannten Hinweisen wird das tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko der Anlage in den jeweiligen Prospektfassungen in unzulässiger Weise verharmlost und beschönigt", bekräftigt das Kammergericht die frühen Warnungen von 'k-mi'!

Zwar müsse nicht jeder Immobilienfonds zwingend auf ein Totalverlustrisiko hinweisen (vgl. 'k-mi' 50/09), aber diese Grundsätze sind auf eine Anlage in europäisches Edelholz nicht übertragbar, auch wenn bei dieser Anlageform der Investition ein Sachwert gegenübersteht, urteilt das Berliner Kammergericht: "Denn die vertraglichen Ansprüche der Anleger, insbesondere der Anspruch auf Lieferung des gekauften Holzes, sollten für den Fall, dass ihre Vertragspartner den Vertrag nicht pflichtgemäß erfüllen bzw. in Insolvenz geraten, durch ein erstrangiges besonderes Pfandrecht an dem zukünftig planmäßig geernteten Edelholz-Rundholz gesichert werden. Die Aufforstungen und die künftigen planmäßigen Rundholzernten, die den Gegenstand des Pfandrechts bilden sollten, sind in ihrer Wertbeständigkeit nicht mit Immobilien vergleichbar."

Was folgt nun daraus? Zum einen: Gegen den Musterentscheid des Kammergerichts Berlin ist beim BGH durch die Musterbeklagten – u. a. die Lignum-Inhaber-Familie Nobis – Rechtsbeschwerde eingelegt worden (Az.: III ZB 46/21). Der BGH dürfte zu dem Fall der 'k-mi'-Warnung vor Lignum also noch eine Grundsatz-Entscheidung treffen. Zum anderen: Nicht jeder Lignum-Vermittler ist nun Haftungsansprüchen hilflos ausgeliefert. Entscheidend ist oft die Situation im Einzelfall und die anwaltliche Vertretung vor Ort. Bereits in 'k-mi' 24/23 dokumentieren wir dazu z. B. eine Verfügung des LG Saarbrücken: Dort wurde ein von RA Oliver Renner aus der Kanzlei Wüterich & Breucker/Stuttgart vertretener Vermittler von einem Lignum-Käufer u. a. wegen unterlassenem Hinweis auf das Totalverlustrisiko in Anspruch genommen. Die Ansprüche wurden u. a. wegen Verjährung zurückgewiesen.

Hintergrund sind natürlich Anlegerschutzkanzleien, die aktuell Käufer anschreiben und als "Handlungsmöglichkeit" aufzeigen, die Vermittler auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Ein weiterer von RA Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertretener Vermittler wurde von einem Käufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Auch diese Ansprüche wurden unter anderem wegen Verjährung vom LG Berlin nun zurückgewiesen (Az. 3 0 113/23): Der Vermittler hat in diesem Fall den Käufer – gerichtet auf Feststellung, dass keine durchsetzbaren Ansprüche bestehen – verklagt. Der Käufer hatte Widerklage erhoben und wollte den Kaufpreis zurück. Das Landgericht Berlin hat die Klage des Käufers gegen den Vermittler mit aktuellem Urteil vom 22.09.2023 abgewiesen. "Da der Insolvenzverwalter schon im Jahr 2018 darauf hingewiesen hatte, dass mit keiner Quote zu rechnen sei, sind nach Auffassung des Landgerichts Berlin Schadensersatzansprüche zum 31.12.2021 verjährt", so RA Renner gegenüber 'k-mi'. Das LG Berlin stellt hier u. a. fest, dass die mangelnde Fungibilität nicht grundsätzlich aufklärungspflichtig ist: "Der Grund dafür, dass eine derartige Aufklärungspflicht bei geschlossenen Fondsbeteiligungen angenommen wird, ist, dass hier eine inhaltliche Nähe besteht zu Aktien oder Beteiligungen an offenen Fonds, bei denen ein geregelter Markt existiert. Bei der Anlage in erst zukünftig zu erntendes Holz liegt es für einen durchschnittlichen Interessenten dagegen ohne weiteres auf der Hand, dass hierfür kein geregelter Markt besteht." Auch eine "pauschale Behauptung", die in Bulgarien, einem EU-Mitgliedstaat, angeblich herrschende Korruption in Verwaltung und Rechtssystem habe den Erfolg stark beeinflussen können, begründe "keinen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Beklagte hat Verträge mit deutschen juristischen Personen geschlossen. Konkrete Gefahrer­höhungen hat der Beklagte nicht aufgezeigt."

'k-mi'-Fazit: Der Fall Lignum zeigt exemplarisch die Schutz-Funktion von 'k-mi'-Analysen für Vermittler: Wir zeigen insbesondere auf, wenn Anbieter ihre Haftungsrisiken auf Kosten des Vertriebs unzulässig reduzieren bzw. auf diesen verlagern wollen. Aus diesem Grund haben wir eine zentrale Lignum-Prospektaussage, die auch für die Vermittler gefährlich ist, in Frage gestellt. Unsere Kritik wurde inzwischen gerichtlich durch das Kammergericht Berlin in einem KapMuG-Verfahren bestätigt und der Vorgang liegt nun beim BGH. Vermittler sind aber deshalb kein Freiwild für fahrlässige Schrotflinten-Klageakquise-Aktionen von Anlegerschutzkanzleien. Diese können für Investoren wegen der Verjährungsproblematik eher zum Bumerang werden.  

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