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MiFID II: ESMA-Todesstoß für das Portfolioprinzip?

 

Die MiFID II-Richtlinie soll vor allem den Anlegerschutz in Europa verbessern. Vieles von dem, was jetzt an massiven Veränderungen für Anleger, Vertriebe und Produktanbieter ins Haus steht, ist allerdings entweder ein Rückschritt oder schießt übers Ziel hinaus. Durch MiFID II soll Provisionsberatung zwar nicht verboten, aber systematisch eingeschränkt werden. Gleichzeitig soll Honorarberatung (als "unabhängige Beratung" bezeichnet) 'auf Teufel komm raus' gefördert werden, obwohl es keine empirischen Belege dafür gibt, dass Honorarberatung der Provisionsberatung überlegen wäre. Würde man MiFID II auf das Gesundheitssystem übertragen, hieße das: 95 % der Schulmediziner bekämen faktisch ein Berufsverbot und die restlichen 5 % an Naturheilkundlern und Homöopathen sollen die Gesundheitsversorgung übernehmen.

Aber nicht nur viele Details sind noch unklar, auch grundsätzliche Fragen über die Provisionsthematik hinaus sind allenfalls nur schemenhaft zu erkennen. Da­zu gehört auch der Bereich der 'Product Governance' und 'Zielmarktbestimmung', den die ESMA bis zum 05.01.2017 zur Konsultation gestellt hatte. Die durch 'k-mi' koordinierte Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner (BMI) hat sich an der Konsultation beteiligt. Worum geht es? Nach MiFID II sollen in den Vertrieb regelmäßig nur solche Finanzinstrumente gelangen, die ein internes Produktgenehmigungsverfahren durchlaufen haben und für die ein Zielmarkt bestimmt wurde. Die wesentlichen Punkte unserer BMI-Eingabe an die ESMA:  ++ Bei der Bestimmung eines Zielmarktes spielt auch die Risikoklasse eines Produkts eine Rolle, die sich nach der PRIIPs-Verordnung richtet. AIF bspw. sind hier immer noch klar benachteiligt  ++ Offen ist, welche Rückwirkung ausgelöst wird, d. h. für welche Altfonds ggf. im Wege des Zweitmarktes eine Zielmarkt-Bestimmung nötig wird  ++ Wir mahnen ins­besondere an, dass die ESMA den Vertrieb außerhalb des Zielmarktes auf einer regelmäßigen Basis zulässt, sofern eine angemessene Gewichtung gewährleistet ist. Eine Vermögensverwaltung und Portfoliodiversifikation kann nur dann sinnvoll sein, wenn sie produktseitig nicht auf einen Zielmarkt und bspw. eine Risikoklasse beschränkt ist. Gerade Privatanleger in unteren Risikoklassen würden benachteiligt und zahlreicher Anlagemöglichkeiten beraubt, wenn sie ihr Portfolio nicht durch Produkte anderer Risikoklassen diversifizieren könnten.

'k-mi'-Fazit: Unser Appell an die ESMA lautet, sich nicht den esoterischen politischen Luftschlössern u. a. der Verbraucherschützer hinzugeben. Das Zielmarkt-Konzept von MiFID II steht unter zentralen Diversifikationsgesichtspunkten im Widerspruch zu den wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen über Anlageberatung und Vermögensverwaltung.

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