Bei der Altersversorgung – insbesondere von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) – hat der BFH eine bislang unüberwindbare Grenze verschoben – dieses Mal zugunsten der Steuerpflichtigen! Mindestens noch zehn Jahre bis zur Pensionierung des GGF, so lautet der Zeitraum für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage auf Ebene der GmbH, den der BFH (Az. I R 98/93) im Jahr 1994 selbst gesetzt hat. Der GGF muss sich die Pensionszusage der GmbH erst 'erdienen' können, nur dann hätte auch die GmbH (als selbständige juristische Person) ein Interesse daran. Doch auch der GGF hat in Zeiten eines ständig sinkenden Rentenniveaus und steigender (Gesundheits- und Pflege-) Kosten ein Interesse an einer vernünftigen (höheren) Vorsorge. Diese Versorgungslücke wird umso schmerzlicher bewusst, je näher der GGF an die Altersgrenze heranrückt. Doch dann hinderte der Mindestzeitraum die steuerlich sinnvolle Anerkennung einer (erhöhten) Pensionszusage.
Ein Ausweg bietet nun die Gehaltsumwandlung! "Die Indizwirkung der fehlenden Erdienbarkeit für die außerbetriebliche Veranlassung einer Versorgungszusage ist regelmäßig entkräftet, wenn bestehende Gehaltsansprüche des herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers zugunsten seiner Altersversorgung umgewandelt werden", begründet der BFH im aktuellen Urteil (Az. I R 89/15). Richtigerweise erkannten sie, dass "bei der durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersversorgung der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet ausschließlich über sein eigenes (künftiges) Vermögen disponiert, indem er Aktivbezüge zugunsten künftiger Altersbezüge zurücklegt." Daher darf auch beim GGF die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage nicht an der fehlenden Erdienbarkeit scheitern. "Allerdings muss die Entgeltumwandlungsvereinbarung als solche den Anforderungen des sog. formellen Fremdvergleichs genügen", so die BFH-Richter. D. h. insbesondere, dass das Gehalt des GGF nicht deutlich von dem eines anderen Geschäftsführers (nach oben) abweichen sollte. Auch eine deutliche Gehaltserhöhung in Verbindung mit einer umgewandelten Pensionszusage, dürfte das Misstrauen des Fiskus wecken.
'k-mi'-Fazit: Die steuerliche Anerkennung der betrieblichen Altersvorsorge auch beim GGF aufgrund einer Gehaltsumwandlung auch noch kurz vor der Pensionierung ist ein echter Meilenstein. Diese werden damit gerechterweise Arbeitnehmern gleichgestellt. Dass der Wechsel des Durchführungsweges – im konkreten Fall von der Direktzusage zur Unterstützungskasse – auch bei einer bestehenden Pensionszusage keine erneute Überprüfung der Erdienbarkeit auslöst, macht das BFH-Urteil noch wertvoller.