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Mitgesellschafter: Gibt es den 'Gläsernen Fonds' auch mit dem EuGH?

Die Frage, ob Treugeber und/oder Kommanditisten Anspruch auf die Anschriften ihrer Mitgesellschafter bzw. der übrigen Anleger haben, z. B. wenn Fonds kriseln oder wichtige Beschlüsse anstehen, befasst die Branche nun seit mindestens 15 Jahren. Ausgehend von der Problematik der (von 'k-mi' kritisierten) DG Anlage-Fonds (vgl. 'k-mi' 07/10) entwickelte der BGH hierzu eine Rechtsprechung des 'Gläsernen Fonds': Der Anspruch auf die Kontaktdaten der Mitgesellschafter bestehe sogar weitgehend anlasslos, so die grobe Linie des BGH. Bereits in 2011 prognostizierten wir, dass die ein oder andere BGH-Entscheidung "der Branche bald schwer im Magen liegen könnte" (vgl. 'k-mi' 06/11, 13/11, 07/13). Und so kam es dann auch. Die grundlegenden Interessenkonflikte schwelen weiter bzw. sind nicht gelöst: Auf der einen Seite das berechtigte Anliegen zur Selbstorganisation von Anlegern in Krisenfonds sowie die Möglichkeit zum Austausch mit professionellen Mitinvestoren wie Zweitmarktfonds. Auf der anderen Seite mögliche Zweckentfremdungen der BGH-Rechtsprechung für pauschale Stimmungs- und Panikmache und Mandantenakquise. Entsprechend grenzwertige Beispiele hatten wir u. a. in 'k-mi' 04/19 dokumentiert ("Missbrauch von Gesellschafterlisten zur Mandanten-Akquise").

Verwalter von Fonds hatten zuletzt zur Abwehr von (evtl. rechtsmissbräuchlichen) Auskunftsbegehren auf die europäische Datenschutzgrund-Verordnung DSGVO sowie u. a. auf deren Art. 6 zur "Rechtmäßigkeit der (Daten-)Verarbeitung" verwiesen. Diese war noch nicht in Kraft, als der BGH seine Rechtsprechung dazu entwickelte. Insofern ist es nur folgerichtig, die Frage auf europäischer Ebene zu klären. Auslöser für die aktuelle Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-17/22 und C-18/22 war ein Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts München. Als Klägerinnen in den Verfahren traten Zweitmarktfonds der HTB sowie der Ökorenta auf. Das AG München begründet die Vorlage an den EuGH vor allem damit,  ++ dass nach der Rechtsprechung des BGH und des OLG München eine Pflicht zur Weitergabe der von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren angeforderten personenbezogenen Daten bestehen könnte. Da diese Rechtsprechung jedoch zum Teil vor dem Inkrafttreten der DSGVO ergangen sei, könnte möglicherweise nun eine andere Beurteilung geboten sein  ++ dass es Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsprechung des BGH und des OLG München mit dem Unionsrecht geht, "soweit sie eine umfassende Offenlegung der personenbezogenen Daten von mittelbar an einem Investmentfonds beteiligten Gesellschaftern auf der Grundlage eines rein formal behaupteten Interesses der Mitgesellschafter am Erhalt dieser Daten, beispielsweise im Hinblick auf einen Erwerb von Anteilen, erlaube."

Der EuGH hat nun in seiner Entscheidung vom 12.09.2024 festgestellt, dass die BGH-Linie des 'Gläsernen Fonds' nicht grundsätzlich unvereinbar mit EU-Recht ist. Der EuGH erkennt bspw. an, dass "grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten der – auch mittelbaren – Gesellschafter einer Personengesellschaft an Mitgesellschafter gegebenenfalls den wirtschaftlichen Interessen jedes einzelnen von ihnen und damit auch den Interessen der mittelbaren Gesellschafter, zu deren persönlichen Daten ein anderer Gesellschafter Zugang begehrt, dienen kann". Das Interesse eines Gesellschafters, personenbezogene Daten über andere Investoren zu erhalten, um mit ihnen Kontakt aufzunehmen und mit ihnen über den Abkauf ihrer Gesellschaftsanteile zu verhandeln oder um sich mit ihnen zur gemeinsamen Willensbildung im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen abzustimmen, kann grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f DSGVO darstellen, so der EuGH. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts wie hier des AG München, das Bestehen eines solchen Interesses im Einzelfall unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechtsrahmens und aller Umstände der Rechtssache zu beurteilen. Es wird daher Aufgabe dieses Gerichts sein, so der EUGH weiter, "insbesondere festzustellen, ob es nicht Maßnahmen gibt, die es ermöglichen, die Transparenz unter den Gesellschaftern von Personengesellschaften, wie sie sich (…) aus dem deutschen Recht zu ergeben scheint, zu gewährleisten, und dabei den Schutz der vertraulichen personenbezogenen Daten der mittelbaren Gesellschafter von Publikumspersonengesellschaften weniger beeinträchtigen als die Pflicht, diese Daten an jeden anderen Gesellschafter weiterzugeben, der darum ersucht."

Das Verfahren ist somit insgesamt noch nicht abgeschlossen, da das AG München nun auf Grundlage der EuGH-Entscheidung urteilen muss. Ein evtl. Urteil des AG München kann dann mit Berufung zum LG München I angegriffen werden, bevor es rechtskräftig wird. RA Ralph Veil, Kanzlei Mattil/München, der eine der Klägerinnen vor dem EuGH vertreten hatte, kommentiert den Spruch des EuGH gegenüber 'k-mi' wie folgt: "Ich begrüße die Entscheidung des EuGH uneingeschränkt, bestätigt sie doch die seit über einem Jahrzehnt geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte und sorgt dafür, dass Gesellschafter mit ihren Mitgesellschaftern berechtigterweise in Austausch treten können. Es gibt keine anonyme Fondsgesellschaft. Es bleibt bei der societe anonyme, der Aktiengesellschaft als einziger anonymer Gesellschaft. Anleger haben nach dem KAGB die Möglichkeit sich an anonymen Investment-AG zu beteiligen, sofern Anbieter auf einen vergleichbaren Wunsch des Marktes treffen."

'k-mi'-Fazit: Nun darf man gespannt sein, wie das AG München die Vorgaben des EuGH konkret umsetzt. Eine grundsätzliche Korrektur der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Auskunftserteilung über die Identität der Mitgesellschafter ist nicht zu erwarten. Allerdings hat sich der Prüfkatalog für die Abwägung der Instanzgerichte erweitert. Es ist somit zu hoffen, dass im Einzelfall Adressherausgaben strikter und trennschärfer gehandhabt werden: Für wirtschaftliche Interessen von Investoren und ihre Informationsrechte sowie gegen sachfremde Jagden auf Anlegeradressen zwecks Mandanten-Akquise!

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