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OLG Köln: Vermittler haften nicht wegen Risiko aus Unterdeckung des Stammkapitals

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erteilt mit Urteil vom 05.03.2015 der Haftung eines Fondsvermittlers durch einen unterlassenen Hinweis auf das Rückzahlungsrisiko erhaltener Auszahlungen nach §§ 30,31 GmbHG eine klare Absage (Az.: 24 U 159/14). Das OLG ist der Auffassung, dass ein Finanzvermittler dem Anleger keinen Hinweis auf die mit einer möglichen Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär GmbH verbundenen Risiken schuldet, da dieses Risiko „mehr als fernliegend“ sei. Aufklärungsbedürftig seien „indes nur solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen“, so die Richter unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH. Ein Anleger hatte den Vermittler einer Fondsbeteiligung verklagt, weil der Vermittler neben dem Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht auch noch auf ein theoretisch denkbares Haftungsrisiko aufgrund einer Unterkapitalisierung der Komplementär GmbH hingewiesen hatte. Das berichtet aktuell 'kapital-markt intern'/Düsseldorf.

Die Richter gelangen in ihrem Urteil zu dieser Auffassung, da zunächst in dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft eine Einlageverpflichtung der Komplementär GmbH nicht vorgesehen war und diese auch nicht an Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft beteiligt war. Des Weiteren führt das OLG aus, dass eine Haftung des Kommanditisten nach § 31 GmbHG lediglich „pro rata“, d. h. im Verhältnis seiner Einlage erfolge. „Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär GmbH, das lediglich Euro 25.000 betrug, und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt Euro 25.000.000 erhöhen sollte, und an dem die Klägerin mit Euro 50.000 beteiligt war, spricht nichts dafür, dass sich das hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klägerin nach §§ 30, 31 GmbHG für deren Anlageentscheidung von Bedeutung war“, so die Richter. Im Übrigen war die Haftung des Klägers nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis auf die Höhe ihrer Nominaleinlage beschränkt. Da mit einer Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG eine Außenhaftung nicht verbunden sei, müsse auf dieses Risiko auch nicht weiter hingewiesen werden.

Das entscheidende Argument, dass ein prospektierter Hinweis auf eine Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG unterbleiben konnte sieht das OLG letztlich darin, das die in § 30 GmbHG enthaltenen Vorschriften zum Kapitalerhalt in der Komplementär GmbH ein Verbotsgesetz darstellen, „dessen Haftungsadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist“. Letztlich gelangt das OLG zu dem Ergebnis, dass das theoretisch bestehende Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG ein allgemeines Lebensrisiko darstellt, soweit Pflichtwidrigkeiten von Personen, in deren Händen sich die Geschicke der Fondsgesellschaft befinden, zu einer Gefährdung der Anlage führen kann, welches jedoch als „dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden darf und grundsätzlich keiner weiteren Aufklärung bedarf“.

Rechtsanwalt Benjamin Diedrich aus der Münchener Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen, der dieses Urteil für den beklagten Vermittler erstritt, kommentiert: „Die Entscheidung des OLG Köln scheint gerade aufgrund der Bezugnahme auf das allgemeine, mit der Investition in eine unternehmerische Beteiligung verbundene (Unternehmer-) Risiko überzeugend und dürfte für eine nachhaltige Beruhigung betroffener Vermittler sorgen, insbesondere auch, da bei einer Vielzahl geschlossener Fondskonzepte die Haftung des Kommanditisten im Innenverhältnis auf seine Nominalbeteiligungssumme beschränkt sein dürfte.“ Mit Urteil vom 19.12.2014 (Az.: 3 O 7105/12) entschied das Landgericht München in einem anderen Fall erstmals im Sinne einer Innenhaftung aus §§ 30, 31 GmbH-Gesetz, was für große Unsicherheit im Fonds-Markt sorgte.

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