Anfang dieses Jahres informierten wir Sie in einer Beilage darüber, dass seit 2014 viele Bausparkassen in großem Stil laufende, aus heutiger Sicht hochverzinste Bausparverträge kündigen (vgl. 'k-mi'-Special 03/16). RAin Dr. Tamara Knöpfel und RA Tobias Pielsticker, Witt Rechtsanwälte PartG mbB Berlin Heidelberg München, analysierten in unserer Beilage die unterschiedlichen Fallgruppen. Ganz überwiegend berufen sich Bausparkassen auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das betrifft Fälle, in denen seit der Zuteilungsreife mindestens 10 Jahre vergangen sind, ohne dass das Bauspardarlehen abgerufen wurde: "Zu den Kündigungen der Bausparkassen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gibt es ca. 80 aktuelle Urteile von Amtsgerichten und Landgerichten. In ungefähr 80 % der Verfahren haben danach in der ersten Instanz die Bausparkassen gewonnen. Urteile von Oberlandesgerichten ergingen bisher dazu nicht. Das OLG Hamm hat lediglich mit einem Hinweisbeschluss vom 26.10.2015 (Az.: I-31 U 182/15) vorläufig die Rechtmäßigkeit der Kündigung bestätigt", so 'k-mi' im Januar 2016. Nachdem in der Folge einige wenige OLG-Beschlüsse mit gleichem Tenor kamen, hat das OLG Stuttgart jetzt jedoch ein neues Kapitel aufgeschlagen und der Berufung einer Bausparerin stattgegeben, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages bei der Wüstenrot Bausparkasse AG wehrt (Az.: 9U 171/15). In erster Instanz hatte das LG Stuttgart die Klage abgewiesen. In dem Stuttgarter Fall ging es um einen Vertrag von 1978, der 1993 zuteilungsreif wurde. Die Bausparerin stellte ebenfalls im Jahr 1993 die Zahlung der Sparraten ein. Zur Begründung führt das OLG an, dass die Bausparkasse "sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen kann, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne". Die überlange Vertragsdauer beruhe zwar auf der vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch die Bausparerin. Wenn die Bausparkasse selbst – möglicherweise im eigenen Interesse – ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaube und ein gesondertes vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen. "Die Bedeutung des Urteils des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 geht weit über die Wüstenrot Bausparkasse AG und Stuttgart hinaus", kommentiert RA Pielsticker gegenüber 'k-mi': "Denn mit seiner Entscheidung hat der Senat den betroffenen Bausparern bundesweit den Weg zum BGH eröffnet. Auch alle anderen Oberlandesgerichte müssen jetzt eine Revision zulassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren. Das wiegt mindestens so schwer wie die Ablehnung eines Kündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die Stuttgarter Richter. Erfahrungsgemäß fürchten die Institute eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof und geben lieber vorher nach. Bausparer sollten sich daher spätestens jetzt unbedingt gegen die vorzeitigen Kündigungen ihrer Verträge wehren."