In insgesamt sechs sog. Pilotverfahren versuchen die Insolvenzverwalter der insolventen P&R-Gesellschaften gerichtlich im Weg der Insolvenzanfechtung einen möglichen Anspruch auf Rückforderung der an die Anleger ausgezahlten Mietzahlungen und Containerrückkaufpreise klären zu lassen. In der bundesweit ersten Entscheidung vor dem Landgericht Karlsruhe (20 O 42/20) unterlag der Insolvenzverwalter der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH gegen einen von der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner/München vertretenen Investor (vgl. 'k-mi' 29/20, 50/20). Gegen dieses klageabweisende Urteil richtete sich die vom Insolvenzverwalter im August 2020 eingelegte Berufung. Mit einem sog. Hinweisbeschluss vom 20.12.2021 (3 U 18/20) gab nun der Senat des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (der Investor wird auch in der II. Instanz von BKL vertreten) bekannt, dass er – nach vorläufiger Ansicht – beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Nach derzeitiger Senatsauffassung sei die Ausgangsentscheidung nicht zu beanstanden. Insbesondere habe das Ausgangsgericht unter Beachtung der seitens des BGH aufgestellten Grundsätze zur Anfechtung unentgeltlicher Leistungen richtig entschieden.
Hervorzuheben ist insbesondere, dass das OLG ebenso wie die Vorinstanz die P&R-Garantiezahlungen von Scheingewinnen abgrenzt, deren Auszahlung in Schneeballsystemen grundsätzlich anfechtbar ist: "Sind im Rahmen einer Gesellschaftsbeteiligung, z. B. einer stillen Beteiligung, Ausschüttungen dagegen in der Weise vereinbart werden, dass dem Investor eine feste Verzinsung seiner Einlage versprochen wird, die unabhängig davon ist, ob der jährliche Gewinn zur Deckung des garantierten Betrages ausreicht oder ob überhaupt Gewinn erzielt wird, gehen diese letztlich zu Lasten des Kapitals. Sie sind entgeltlich, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen (…) Vorliegend war der Anspruch auf die Garantieverzinsung unbedingt; er hing gerade nicht davon ab, ob und welchen Mietzins die Insolvenzschuldnerin von Dritten erzielte." Er sei deshalb vergleichbar mit einer fest vereinbarten Verzinsung einer Kapitalanlage. "Der Hinweisbeschluss kommt für viele Investoren genau zur richtigen Zeit, insbesondere für diejenigen, die keine sog. Hemmungsvereinbarung mit den Insolvenzverwaltern getroffen haben", erläutert RA Alexander Pfisterer-Junkert aus der Kanzlei BKL gegenüber 'k-mi': "Aufgrund der mit Jahresende 2021 eintretenden Verjährung sind die Insolvenzverwalter gezwungen, Ansprüche zu sichern. So haben erste Investoren bereits Mahnbescheide erhalten. Aufgrund des eindeutigen Hinweisbeschlusses des OLG Karlsruhe in Zusammenhang mit dem größten Insolvenzkomplex (Gebrauchtcontainer) dürften sich deren Chancen auf eine Zurückweisung der gegen sie erhobenen Ansprüche erheblich verbessert haben."
'k-mi'-Fazit: Der Beschluss des OLG Karlsruhe stellt u. E. eine juristische Weichenstellung dar – zum Glück zu Gunsten der betroffenen Investoren –, die sich auch auf andere vergleichbare Fälle bei Direktinvestments auswirken könnte.
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