Artikelarchiv Detail

Vermögensanlagen: 20-Anleger-Ausnahme vor dem Aus?

Ein neuer Referentenentwurf des FDP-geführten Bundesfinanzministeriums soll bei Vermögensanlagen den Internetvertrieb der sog. '20-Anleger-Ausnahme' von der Prospektpflicht 'dichtmachen' (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG): Es soll künftig nicht mehr angeknüpft werden an die Zahl der angebotenen Anteile, sondern an die Zahl der Anleger, denen Anteile an der Vermögensanlage angeboten werden, u. a. um "Umgehungstendenzen durch Vertragsgestaltungen seitens des Marktes" entgegenzuwirken. Dies klingt zunächst wie eine juristische Haarspalterei. Aber die praktischen Auswirkungen dürften darin liegen, dass Anbieter und Vertriebe solche Angebote künftig nicht mehr auf ihren Internetseiten veröffentlichen dürfen, auch nicht mit dem Hinweis, dass diese sich an maximal 20 Anleger richten. Am Freitag hat das BMF, quasi wie aus heiterem Himmel, diesen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (AnlegerschutzverbesserungsgesetzAnlVerG) veröffentlicht. Betroffen von dem Entwurf mit seinen zahlreichen Detail-Änderungen sind sowohl prospektpflichtige Vermögensanlagen als auch Crowdinvestments sowie ebenfalls bereits platzierte Vermögensanlagen. Der Entwurf enthält diverse, teils drastische Verschärfungen z. B. bei Werbungen, die u. E. eher mehr Rechtsunsicherheit schaffen als beseitigen. U. a. heißt es dort: "Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über öffentlich angebotene Vermögensanlagen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Verkaufsprospekt und im Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen."


'k-mi'-Fazit: Der Entwurf fällt in eine Zeit, in der wie z. B. im Jahr 2023 über 400 Crowdinvestments, 100 WIB und mittlerweile nur noch ca. 20 prospektpflichtige Vermögensanlagen gestattet/gebilligt wurden. Grund für den Rückgang bei den prospektpflichtigen Vermögensanlagen ist die rigide Gesetzgebung und die Verwaltungspraxis der BaFin z. B. beim sog. Blind-Pool-Verbot. Nun ist die Politik also damit beschäftigt, die Umgehungstendenzen und den Rückfall in den 'Graumarkt' zu bekämpfen, den sie selbst befördert und geschaffen hat (vgl. 'k-mi' 35/21, 24/23). An die wirklichen 'blinden' regulatorischen Flecken z. B. bei Crowdinvestments geht sie dabei nicht wirklich heran. Wir halten Sie natürlich über den Fortgang dieses Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden! 

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk