BaFin-Umfrage Informationen

BaFin-Aufsicht über § 34f GewO Finanzanlagenvermittler

Hintergrundinformationen:

Am 24.07.2019 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen/BMF das mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/BMJV und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie/BMWi abgestimmte "Eckpunktepapier zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagevermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht". Darin wird mit ambitioniertem Zeitplan (s. untenstehender Kasten) festgezurrt, dass bereits zum 01.01.2021die Aufsicht über rd. 38.000 Finanzanlagenvermittler gem. § 34f GewO und Honorar-Finanzanlageberater gem. § 34h GewO von den Industrie- und Handelskammern bzw. Gewerbeämtern auf die BaFin übertragen wird.

Laut Eckpunktepapier wird dazu  ++ im WpHG ein neuer Erlaubnistatbestand eingeführt, der die bisherigen §§ 34f und 34h GewO ablöst. "Erlaubnisvoraussetzungen sollen wie bisher Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und der Nachweis der Sachkunde sein"  ++ Die Regelungen der FinVermV sollen in das WpHG mit einem neuen Abschnitt und daran anknüpfenden Verordnungen eingearbeitet werden. Die Bereichsausnahme in Artikel 3 Abs. 1 der MiFID II soll bei­behalten werden  ++ Die bestehenden Erlaubnisse der Finanzanlagenvermittler sollen vorerst vorbehaltlich eines Überprüfungsverfahrens weiter gelten  ++ Diese (risikoorientierte) Überprüfung der (erneut) einzureichenden Nachweise soll ab Anfang 2021 mit den großen Vertriebsgesellschaften beginnen und in einem Zeitraum von zwei bis max. fünf Jahre erfolgen  ++ Die turnusmäßige Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer wird durch eine risikoorientierte BaFin-Prüfung ersetzt  ++ Die Aufsichtsprozesse sollen mittels elektronischer Kommunikationssysteme und darin enthaltener Formulare weitgehend digitalisiert werden  ++ Die Aufsicht soll über Gebühren und Umlagen finanziert werden, jedoch nicht noch zusätzlich durch eine Mitgliedschaft in der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW) belastet werden.

Grundlage der Änderung ist die am 12.03.2018  überraschend in den Koalitionsvertrag von SPD und CDU/CSU eingeschobene BaFin-Aufsicht über Finanzanlagenvermittler. Dort heißt es im Abschnitt "X. Ein handlungsfähiger und starker Staat für eine freie Gesellschaft" neben vielen weiteren Themen unter dem Unterpunkt "5. Verbraucherschutz"   auf wenigen Zeilen auf Seite 136 :"Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden."

Wenige Monate zuvor hatte die Groko noch erklärt: "Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Aufsichtszuständigkeiten zu verändern" (Bundestagsdrucksache 18/11337). Bis dahin hatte sie mehrfach selbst bestätigt, dass das erst 2013 eingeführte Aufsichtssystem mit je nach Bundesland Kammern oder Gewerbeämtern gut funktioniere. Noch am 04.03.2019 bestätigte die Bundesregierung mit ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage u. a. der FDP-Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, dass sie keine Informationen über Schadensfälle hätte, die von Finanzanlagenvermittlern verursacht wurden.

Das kann auch nicht wirklich verwundern: Etliche Anlageskandale der zurückliegenden Jahre wie Piccor, Infinus, German Pellets oder Lehman fanden bei BaFin beaufsichtigten Unternehmen statt. Auch bei P&R wurde der Prospekt von der BaFin gebilligt, als bei 'k-mi' schon alle Warnlampen auf rot standen. "(...), so dass wir zur äußersten Vorsicht raten!" endete bspw. das Fazit des 'k-mi'-Prospekt-Checks 08/17. Bis zum bitteren Ende waren hier auch die BaFin beaufsichtigten Banken in den Vertrieb involviert. Die BaFin-Aufsicht geht also keineswegs einher mit einem qualitativ besseren Verbraucherschutz!

Mehr Einheitlichkeit kann auch nicht die Triebfeder sein. Die BaFin beaufsichtigt 1.233 Finanzdienstleistungs- sowie 1.510 Kreditinstitute, 551 Versicherungsunternehmen und 33 Pensionsfonds – alles in allem rund 3.300 zumeist (sehr) große Unternehmen sowie 5.917 Investmentvermögen. Jetzt sollen noch einmal 37.865 Finanzanlagenvermittler und 157 Honorar-Finanzanlagenberater (Stand Juli 2019) dazu kommen – ganz überwiegend Mittelständler. Von den Vermittlern mit § 34f GewO haben zudem laut Bundesregierung rund 80 % auch eine Zulassung gemäß § 34d GewO als Versicherungsvermittler. 

Bislang werden beide Zulassungen einheitlich bei den Gewerbeämtern bzw. Kammern überwacht. Künftig sollen jedoch, um eine 'einheitliche' Aufsicht von rund 1.750 BaFin-beaufsichtigten großen Banken und Kreditinstituten mit ganz überwiegend mittelständischen Finanzanlagenvermittlern herzustellen, gleichzeitig die Aufsicht in über 30.000 Betrieben, die sowohl den § 34f als auch den § 34d haben, für die Finanzanlagen auf die BaFin und die Versicherungen auf Kammern/Gewerbeämter auseinandergerissen werden. Das zerstört bei über 30.000 Betrieben die bisher einheitliche Aufsicht! Der Ansatz mit einer "einheitlichen Finanzaufsicht" sowohl eine Großbank als auch den Ein-Mann-Betrieb zu überziehen, ist irrsinnig und grundfalsch. Wie schätzen Sie die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin für die Finanzanlagenvermittler ein? Wir bündeln Ihre Antworten und legen sie dem Gesetzgeber auf den Tisch. Der sollte wissen, was die Betroffenen darüber denken!

HIER GEHT ES ZUR UMFRAGE

 

Der Zeitplan (Kasten)

● Sommer 2019: Konsultation Referentenentwurf

● Herbst 2019: Regierungsentwurf

● Spätestens Mitte 2020: Abschluss des parlamentarischen Verfahrens/Verkündung des Gesetzes

● 01.01.2021: Aufsicht durch BaFin

– Inkrafttreten der Neuregelungen/Außerkrafttreten der §§ 34f bis 34h GewO und der FinVermV

– Beginn der Nachweisverfahren für Finanzanlagenvermittler, die nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht eine Erlaubnis besitzen

– Erlaubniserteilungsverfahren nach WpHG für neue Finanzanlagendienstleister

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