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Banken dürfen bei Bestandskonten keine Negativzinsen erheben

Nun ist es amtlich: Das LG Tübingen (Az. 4 O 187/17) hat auf Antrag der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg festgestellt, dass die Volksbank Reutlingen laufende Verträge mit Kunden nicht einseitig dahingehend abändern kann, die ihr inzwischen selbst seitens der EZB auferlegten Negativzinsen weiterzureichen.

Die Bank hatte nach einer vorherigen Abmahnung zwar die dahingehende Änderung der Geschäftsbedingungen wieder zurückgenommen, dennoch hatten die Verbraucherschützer gerichtlich klären lassen, ob es grundsätzlich statthaft ist, lfd. Verträge in dieser Weise abzuändern.

Das Gericht deutet an, dass es bei Neuverträgen wohl keine Bedenken hat, auch Negativzinsen zu vereinbaren.

Die Entscheidung wirft bei 'Bank intern' die Frage auf, ob angesichts dieser Sichtweise eines nationalen Gerichtes die einseitige Festsetzung von Negativzinsen seitens der EZB rechtlich statthaft ist.

Düsseldorf, 29. Januar 2018

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