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Corona-Krise verändert Anforderungen der BaFin

Felix Hufeld, Chefaufseher der BaFin, reagiert auf die Herausforderungen der Corona-Pandemie und ihre unmittelbaren Auswirkungen auf die Banken. 

"Das bestehende Regelwerk ermöglicht ein hohes Maß an aufsichtlicher Flexibilität, die wir umfassend nutzen", stellt Hufeld soeben in einer Erklärung klar.

Der Exekutivdirektor für den Bereich Banken, Raimund Röseler, konkretisiert: "Die von BaFin und Deutscher Bundesbank rund um die Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen haben präventiven Charakter". Sie dienten dazu, den betroffenen Unternehmen die nötige Flexibilität in dieser Situation zu verschaffen und sich auf die operationelle Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs und die Vergabe von Krediten an die Realwirtschaft zu fokussieren.

Auf ihrer Homepage stellt die BaFin klar, dass ein Schuldner nicht zwingend als ausgefallen einzustufen sei, wenn bei einem Kredit Kapitaldienst und Zinsen in Folge des Corona-Virus gestundet werden.

Was die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Kreditgewährung (§ 18 Kreditwesengesetz) angeht, stellt die BaFin klar, dass für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit die Analyse des letzten verfügbaren Jahresabschlusses ausreichend sei.

Bei den Verhaltens- und Informationspflichten im Wertpapiergeschäft wird die BaFin Verstöße bis auf Weiteres nicht verfolgen, die etwa bei Wertpapierdienstleistungen auftreten, die aus dem Homeoffice erbracht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass etwaige Dokumentations- oder Informationslücken geeignet geschlossen und die Kunden hierüber informiert werden.

Die BaFin rät dazu, die Übergangsregeln zum Rechnungslegungsstandard IFRS 9 anzuwenden. "Wir empfehlen den Banken, dass sie ihre Mittelfristbetrachtung stärken". Bei Corona-bedingten Zahlungsverzügen solle eine 'Through the cycle'-Perspektive eingenommen werden, die auch die staatlichen Maßnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Folgerungen berücksichtigt.

Düsseldorf, 24. März 2020 

 

 

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