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Dickes Lob und Anerkennung für Florian Rentsch und Dr. Jürgen Gros

Was die beiden Verbände, Verband der Sparda-Banken und Genossenschaftsverband Bayern, bzw. deren kreative Präsidenten, Florian Rentsch und Dr. Jürgen Gros, jetzt angeschoben haben, ist aus gleich mehreren Gründen bemerkenswert: Zum einen macht die Initiative deutlich, dass es beiden jenseits allen Wettbewerbs darum geht, einen pragmatischen Weg einzuschlagen, um der Übermacht der Gerichte einen politischen Riegel vorzuschieben.

Wer voreilig glaubt, es gezieme sich nicht, die Weisung eines deutschen Gerichtes zu hinterfragen, sei darauf hingewiesen, dass es ständige Praxis des BMF ist, im Wege sog. Nichtanwendungserlasse höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH, die zugunsten der Steuerzahler ergangen ist,  faktisch außer Kraft zu setzen. Bemerkenswert dabei ist auch, dass nicht etwa die für die großen politischen Dinge zuständigen Bundesverbände wie der BVR oder der DSGV, sondern eben Teilverbände aktiv werden. Und zwar konkret in dieser Weise:

Die beiden Verbands-Präsidenten haben eine Gesetzesinitiative gestartet, deren Ziel es ist, den Gesetzgeber zu motivieren, aufgrund der BGH-Rechtsprechung aus April zur Änderung von (Konto-) Gebühren (Az. XI ZR 26/20; vgl. 'Bi'-Beilage 19/2021) eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen.

Nur noch mal zur Erinnerung: Bis zu dieser BGH-Entscheidung war es geübte Praxis von Banken und Sparkassen, Preise für Dienstleistungen der Institute durch AGBs anzupassen. Rechtlich wirksam wurden solche AGB-Änderungen erst dann, wenn der Kunde ihr nicht binnen zwei Monaten widersprach. Diese gängige Praxis stand bis zur besagten BGH-Rechtsprechung sowohl im Einklang mit der einschlägigen juristischen Literatur wie untergerichtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte.

Der BGH hat nun im April eine 180-Grad-Kehrtwende vollzogen. Er stellt darauf ab, eine wesentliche Vertragsänderung bedürfe in jedem Einzelfall der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.

Welche tatsächlichen Konsequenzen dieser Sinneswandel des BGH hat, kann man ansatzweise erkennen, wenn man sich einmal vor Augen hält, dass zig-millionenfach Verträge bestehen, die nun alle bei Gebührenänderungen individuell verhandelt werden müssen. Rein tatsächlich ein Irrsinn, der die Institute faktisch vor eine nicht leistbare Aufgabe stellt.

Wobei von dieser Rechtsprechung auch andere Massenverträge betroffen sind wie die der Energieversorger oder Telekommunikationsanbieter. Gros und Rentsch, die beiden ebenso kreativen wie politisch bestens vernetzten Verbandsvorsteher, stimmen aber nun nicht nur ein in den Chor der Verzagten, sondern agieren. Sie haben eine Initiative gestartet, eine gesetzliche Klarstellung zu schaffen.

Ihr gemeinsamer Vorschlag lautet, das BGB entsprechend zu ändern und bspw. einen § 675g Abs. 5 BGB einzufügen. Konkret schlagen sie diesen Wortlaut vor: "Abs. 1 und 2 stellen das gesetzliche Leitbild für den Änderungsmechanismus von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen von Banken und Versicherungen sowie für die Art und Weise der Änderungen von Hauptleistungsentgelten dar."

'Bi'-Zwischenfazit: Nach 'Bi'-Überzeugung berücksichtigt diese Initiative ausgewogen beide Interessenlagen – den Verbraucherschutz ebenso wie sie pragmatisch das Problem löst, die Abwicklung im Massengeschäft ohne unverhältnismäßigen Aufwand und zusätzliche Papierflut unbürokratisch sicher zu stellen. Aus dem Grund unterstützt 'Bank intern' diese Initiative auf dem politischen Parkett aus voller Überzeugung.

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