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§ 34f-Vermittlerverordnung FinVermV geht auf die Zielgerade

Nahezu zeitgleich zum BMF-Eckpunktepapier zur Übertragung der § 34f-Aufsicht auf die BaFin (den Artikel finden Sie hier) hat das Bundeswirtschaftsministerium in dieser Woche den überarbeiteten Entwurf der Finanzanlagenvermittungsverordung/FinVermV vorgelegt. Ein erster Referentenentwurf war Ende 2018 bereits Gegenstand der Verbändeanhörung, an der auch die von 'k-mi' koordinierte Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner/BMI beteiligt war (vgl. 'k-mi' 45, 47/18). In der Zwischenzeit entwickelte sich eine Hängepartie, die nun vorüber scheint: Nach aktuellem Zeitplan soll die FinVermV am 20.09.2019 den Bundesrat passieren.

Gleichzeitig trägt die aktuelle FinVermV auch schon ein Ablaufdatum: "Die Regelungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sollen mittelfristig abgelöst und in das Wertpapierhandelsgesetz übernommen werden", heißt es dazu im aktuellen Entwurf. Im BMF-Eckpunktepapier wird dies konkretisiert: Zum 01.01.2021 soll bereits das "Außerkrafttreten der §§ 34f bis 34h GewO und der FinVermV" erfolgen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die aktuellen Änderungen der FinVermV keine Relevanz mehr hätten. Im Gegenteil: Die Planungen sehen laut Eckpunktpapier vor, dass die "materiellen Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die derzeit überarbeitet werden, in das WpHG bzw. daran anknüpfende Bestimmungen (Verordnungen)" übernommen werden. Und zudem: "Über die FinVermV hinausgehende Verhaltens- und Organisationspflichten sollen nicht eingeführt werden." Dies bedeutet also, dass die FinVermV samt jetzt zu beschließenden Anpassungen in Gesetzesform gegossen werden und damit langfristig Bestand haben sollen. Alles andere wäre wohl auch inakzeptabel und würde den § 34flern die letzte Planungssicherheit rauben.

Werfen wir also einen Blick in die Details und hierbei insbesondere in die Änderungen gegenüber dem ersten Referentenentwurf: Wie von 'k-mi' im Namen der BMI im November 2018 gefordert, enthält der FinVermV-Entwurf nun konkrete Zahlen zum Erfüllungsaufwand. Hierbei wird klar, dass die Anpassung der FinVermV an MiFID II ein teurer Spaß wird, wie aktuell auch das BMWi einräumt: "Bei den betroffenen Gewerbetreibenden handelt es sich überwiegend um kleine und mittelständische Unternehmen sowie Einzelgewerbetreibende, so dass deren Belange durch die Regelungen insgesamt erheblich berührt sind. Eine Regelungsalternative, die kleine und mittlere Unternehmen weniger stark belasten würde, ist jedoch nicht ersichtlich, da es sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht handelt." Allein für die Einrichtung der Technik für die umstrittene Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen ('Taping') inkl. Schulungen und Kosten für Soft- und Hardware werden einmalig 53,8 Mio. € angesetzt. Dies entspricht im Durchschnitt ca. 1.415 € pro § 34fler. Der Entwurf führt dazu weiter aus: "Bei den gewerblichen Finanzanlagenvermittlern handelt es sich ganz überwiegend um Einzelunternehmer oder um kleine Unternehmen mit nur wenigen Beschäftigten. Geht man davon aus, dass die Gewerbetreibenden im Durchschnitt zwei Beschäftigte haben, die bei der Beratung und Vermittlung unmittelbar mitwirken, müssen insgesamt drei Arbeitsplätze pro Unternehmen technisch entsprechend ausgestattet sein. Die Auswahl des für das Unternehmen passenden Aufzeichnungssystems bedarf eines höheren Rechercheaufwands. Zudem können interne oder externe Schulungen zum Umgang mit dem Aufzeichnungssystem erforderlich sein."

Wie von der BMI also bereits Ende 2018 eingefordert, liefert erst die genaue Aufschlüsselung des 'Erfüllungsaufwandes', die erst jetzt erfolgt, das ganze Bild über die Belastungen, die auf die Finanz-anlagenvermittler zukommen. Insgesamt wird der einmalige Umstellungs-Aufwand durch die Neuerungen auf 62,5 Mio. € taxiert sowie jährliche Kosten i. H. v. 60,7 Mio. € erwartet. Der Löwenanteil hiervon entfällt auf das Taping, wobei die geschätzten Kosten hierfür ggf. noch deutlich zu gering angesetzt sind. Leider bietet der aktualisierte FinVermV-Entwurf bei diesem Punkt keine signifikante Verbesserung. Bereits in unserer BMI-Stellungnahme vom November 2018 hatten wir zahlreiche Argumente aufgeführt, warum mit der Aufzeichnungspflicht für Telefongespräche beim § 34f mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird (vgl. 'k-mi' 47/18).

Aber es gibt auch positive Änderungen: Wie in unserer BMI-Stellungnahme gefordert  ++ wurden die bislang starren Bestimmungen zum Zielmarkt gemäß den liberaleren ESMA-Vorgaben gelockert: "Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, wenn der Gewerbetreibende in begründeten Ausnahmefällen eine Anlage außerhalb des Zielmarktes vertreibt. Dies kann in begründeten Fällen unter dem Gesichtspunkt der Diversifizierung sogar im bestmöglichen Interesse des Anlegers sein", heißt es dazu nun in der Begründung in Anlehnung an unseren Änderungsvorschlag  ++ wurde die Löschfrist für Kommunikationsaufzeichnungen auf BMI-Anregung hin auf 10 Jahre verlängert. Im alten Entwurf hätten die Aufzeichnungen nach 5 Jahren gelöscht werden müssen. Unter Umständen wären Vermittler somit in möglichen Haftungsprozessen ohne Beweismöglichkeiten geblieben  ++ erfolgte eine Klarstellung zur periodischen Information über Vermittlungskosten  ++ ist nun eine Übergangsfrist von 10 Monaten vorgesehen.

'k-mi'-Fazit: Das sog. Taping bleibt neben einigen Verbesserungen in anderen Punkten das größte Ärgernis und der größte Kostentreiber bei dem überarbeiteten FinVermV-Entwurf. Für eine wirklich mittelstandsorientierte Politik ist es jedoch entscheidend, die Kosten und Belastungen für 34fler im Gesamtzusammenhang zu sehen. Denn zu den Mehrbelastungen durch die FinVermV-Anpassungen sollen ja künftig Umlage-Kosten für die geplante BaFin-Aufsicht kommen, die das Provisionsergebnis noch weiter schmälern. Mitgerechnet sind hierbei zudem noch nicht die zu erwartenden Umsatzeinbußen, die der organisatorische Zeit-Aufwand für die Umsetzung der neuen Vorschriften mit sich bringt. 'k-mi' wird für Sie weiter kämpfen, dass es hier zu einer mittelstandsfreundlichen Gesamtlösung kommt!

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