Aktuelles

BSV: LG München positioniert sich zu Corona und Allgemeinverfügungen

Beim Landgericht München I sind, sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren, insgesamt 39 Verfahren von Gastronomen gegen ihre jeweilige Betriebsschließungsversicherung anhängig. Am 31.07.2020 hat die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer die ersten vier Verfahren von Gaststätten und einer Kindertagesstätte gegen ihre BSV mündlich verhandelt (Az. 12 O 7241/20, 12 O 7208/20, 12 O 5868/20 und 12 O 5895/20), weitere Verhandlungstermine sind für den 17.09.2020 terminiert.

Auch wenn noch kein Urteil vorliegt, sind die Äußerungen der Vorsitzenden Richterin Susanne Laufenberg eine Beleuchtung wert. „Im Einzelfall kommt es daher darauf an, ob dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung nach der Formulierung in den Versicherungsbedingungen hinreichend klar ist, dass der Versicherungsschutz im Verhältnis zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes lückenhaft ist“, betonte Laufenberg mit Blick auf die Frage, ob Corona in den AVB ‚drin ist‘ oder nicht.

Denn in allen zugrundeliegenden AVB seien einzelne Krankheiten und Infektionen aufgezählt, für die der Versicherungsschutz gelten solle, jedoch decke sich zum Teil die Aufzählung nicht mit der Aufzählung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zudem enthält das Gesetz eine Klausel für unbenannte gefährliche Erreger, die in den AVB aber nicht enthalten ist. In einem strittigen Vertrag der (laut apotheke adhoc) Allianz sind Schließungen nach IfSG gedeckt, in der AVB-Liste der Krankheiten und Erreger ist Covid-19 aber nicht aufgelistet. Diese Aufzählung sieht die Allianz als verbindlich an, doch dem folgte die Richterin nicht.

„Vor allem muss der Kunde erkennen, dass da eine Lücke ist“, monierte Laufenberg. Eine klare Positionierung vertritt die Kammer auch zu Allgemeinverfügungen – diese hält sie grundsätzlich für unproblematisch. Dass die Schließung nicht von der „zuständigen Behörde“, dem Gesundheitsamt, angeordnet wurde, sondern von der Regierung, sei unerheblich, denn das Wirtschaftsministerium sei auch eine Behörde. Auch die präventive Schließung spiele keine Rolle: „Da steht nirgends, dass der Betrieb selbst betroffen sein muss“, zitiert die Süddeutsche Zeitung Laufenberg.

‚vt‘-Fazit: Die Positionierungen der Kammer sind eindeutig. Nach den mündlichen Verhandlungen können sich die Parteien nun zu den Hinweisen des Gerichts und den zuletzt erhaltenen Schriftsätzen der Gegenseite schriftlich äußern. Es bleibt also abzuwarten, wie die Urteile ausfallen – und insbesondere wie es im vermutlich anstehenden Instanzenweg weitergeht.

Dieser Beitrag ist frei lesbar. Wenn Sie den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem ‚versicherungstip‘-Chefredakteur nutzen, umfassend und zeitnah informiert und vollen Zugriff auf alle Print- und Digital-Leistungen von ‚versicherungstip‘ haben möchten: Sichern Sie sich umgehend die volle Leistungspalette  mit einem

'versicherungstip'-Abonnement.

Damit erhalten Sie

• wöchentlich die 'versicherungstip'-Ausgabe per Post

• dazu Spezial-Beilagen aus den Bereichen Beratung, Recht und Steuern

• vollen digitalen Zugriff auf alle Berichte in versicherungstip ab dem Erscheinungstag

• vollen digitalen Zugriff auf alle Service-Unterlagen (Urteile, Verordnungen, Gesetzentwürfe, Anwendungsschreiben etc.)

• vollen digitalen Zugriff auf unsere Volltext-Suche in allen 'vt'-Veröffentlichungen seit 2002 für Ihre Recherche und

•  Sie können den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem Chefredakteur nutzen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum 'versicherungstip' und zur Leistungspalette.

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk